Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100015/2021
Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100015/2021vom 11.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 07.06.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag auf Familienbeihilfe ab 09/2019 Sozialversicherungsnummer ***SV-NR*** beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) hat mit Eingabe vom 07.06.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 13.10.2021, eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Familienbeihilfe ab 09/2019 erhoben.
Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Bf. am 11.11.2020 für ihre Tochter, geboren am ***Datum***, rückwirkend ab ihrer Geburt den Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe, der bis dato nicht erledigt worden sei.
Dem Finanzamt wurde am 04.11.2021 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 13.12.2021 die säumige Erledigung nachzuholen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat am 29.11.2021 den säumigen Bescheid (hinsichtlich Familienbeihilfe 09/2019 bis 09/2020) sowie die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ab 10/2020 erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der versäumte Bescheid bzw. die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 11. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/5100015/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RS.5100015.2021
- Stammnummer
- 135653
- Gültig
- 11.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF