Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100033/2022
Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100033/2022vom 08.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, MMag. Daniel Pinzger Rechtsanwälte, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 7. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 8. Mai 2018 betreffend Glücksspielabgabe für Jänner 2017 bis September 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) erzielte im Streitzeitraum Erlöse aus Glücksspielautomaten.
Beim Bf fand betreffend Umsatz- und Einkommensteuer eine Außenprüfung statt. Bezüglich der Automatenerlöse wurde vom Prüfer eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen.
Auf Grundlage dieser Schätzung setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Glücksspielabgabe jeweils für die Monate Jänner 2017 bis September 2017 bescheidmäßig fest.
Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und die Schätzungsbefugnis sowie die Höhe der Schätzung beanstandet. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde unter Hinweis auf das zur Umsatzsteuer geführte Beschwerdeverfahren als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde samt den Teilen des Verwaltungsaktes laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 wurde der Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
In dem beim BFG zur GZ. RV/6100174/2020 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer wurden die Erlöse ohne Umsatzsteuer für den Streitzeitraum zwischen den Verfahrensparteien einvernehmlich (im Rahmen eines Erörterungstermines) mit € 42.298,00 festgestellt. Es besteht kein Anlass, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von dieser Schätzung abzugehen. Die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen betragen daher für den Streitzeitraum insgesamt € 42.298,00.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem zur Umsatzsteuer anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 57 GSpG idF BGBl. I Nr. 118/2016 hat folgenden Wortlaut:
" (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
- im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder
- im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. "
In der gegenständlichen Beschwerdesache betragen die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen monatlich € 4.699,78.
Der Beschwerde war daher insgesamt teilweise stattzugeben.
3.2. Steuerberechnung
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für Jänner 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für Februar 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für März 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für April 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für Mai 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für Juni 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für Juli 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für August 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG 30,00 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 4.699,78.
Die Glücksspielabgabe für September 2017 wird festgesetzt mit € 1.409,93.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Höhe der Jahresbruttospieleinnahmen lag der Schwerpunkt des Verfahrens auf der Sachverhaltsebene, die einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/16/0194, unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
Salzburg, am 8. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100033/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100033.2022
- Stammnummer
- 135651
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF