Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101669/2019
Anwendbarkeit der Änderungssperre bei Erlassung eines KVZ-Bescheides für eine Unternehmensgruppe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101669/2019vom 02.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. Oktober 2017 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19.10.2017 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer bei der Beschwerdeführerin (Bf.) für das Jahr 2017 und Folgejahre mit 164.696,00 Euro fest.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Vorschriften des EStG seien hinsichtlich der Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Nach dem 30.09. eines Jahres dürften gemäß § 45 Abs. 3 EStG Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Jahr nicht mehr erlassen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass mit dem angefochtenen Bescheid erstmalig die Körperschaftsteuer-vorauszahlung für die Gruppe vorgeschrieben worden sei. Daher sei diese Festsetzung nicht von der in § 45 Abs. 3 EStG geregelten Änderungssperre betroffen.
Die Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass durch den angefochtenen Bescheid die Änderung eines Vorauszahlungsbescheides vom 7.4.2015 vorliege.
Mit Vorlagebericht vom 27.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Mit Schreiben vom 15.10.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass dem Finanzamt bereits die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 vorliege und beabsichtigt sei, dieses Jahr zu veranlagen. Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestanden keine Bedenken gegen die Durchführung der Veranlagung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 07.04.2015 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer bei der Bf. für das Jahr 2015 und Folgejahre mit 500,00 Euro fest. Basis dafür war der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2014 mit einem Einkommen von Null (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -9.521,68 Euro).
Am 28.09.2017 stellte die Bf. einen Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 04.10.2017 stattgegeben und das Bestehen einer Unternehmensgruppe zwischen der Bf. als Gruppenträger und der ***1***, als inländischem Gruppenmitglied festgestellt. Der Gruppenfeststellungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Feststellungen zum Gruppenmitglied
Am 22.09.2017 wurde betreffend das spätere Gruppenmitglied ***1*** ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, mit dem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2017 und Folgejahre mit 164.196,00 Euro festgesetzt wurden.
Am 19.10.2017 erging ein Vorauszahlungsbescheid, mit dem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2017 und Folgejahre beim Gruppenmitglied mit Null festgesetzt wurden. In der Begründung führte das Finanzamt an, dass die Vorauszahlungen beim Gruppenträger vorzuschreiben sind.
Der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2017 erging am 15.03.2018, wobei das Einkommen des Gruppenmitglieds 759.978,73 Euro betrug.
Feststellungen zur Bf. (= Gruppenträger)
Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid, mit dem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2017 und Folgejahre bei der Bf. als nunmehrigem Gruppenträger mit 164.696,00 Euro festgesetzt wurden, erging am 19.10.2017. In der Begründung führte das Finanzamt an, dass aufgrund der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen gemäß § 24a KStG Gruppenmitglieder subjektiv nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und die Vorauszahlungen daher nach Ergehen des Gruppenfeststellungsbescheides beim Gruppenmitglied auf Null zu stellen und dem Gruppenträger vorzuschreiben sind.
Der Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2017 erging am 27.10.2021, wobei das Einkommen der Bf. -151.626,30 Euro betrug. Der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe für das Jahr 2017 wurde ebenfalls am 27.10.2021 erlassen und die Körperschaftsteuer in Höhe von 144.574,00 Euro festgesetzt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verwaltungsgeschehen, den aktenkundigen Unterlagen, der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die elektronischen Veranlagungsakte der Bf. und des Gruppenmitglieds sowie dem ergänzenden Schriftverkehr mit der belangten Behörde betreffend Veranlagung der Körperschaftsteuer bei der Bf. für das Jahr 2017.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Demnach sind auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen iSd § 45 EStG 1988 zu entrichten. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Nach dem 30. September darf das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen. Betroffen von dieser Regelung sind jedoch nur Änderungen von Vorauszahlungen, nicht erstmalige Festsetzungen (Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 45 Rz 17 mwN.).
Wird eine Unternehmensgruppe gebildet, sieht § 9 Abs. 6 KStG 1988 als zentrale Rechtsfolge die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses des jeweiligen Gruppenmitglieds zum steuerlich maßgebenden Ergebnis des Gruppenträgers vor. Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides entfällt die Verpflichtung des Gruppenmitglieds, Körperschaftsteuer-vorauszahlungen zu leisten, und zwar (rückwirkend) ab dem Jahr, für das die Gruppe erstmals wirksam ist (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0007). Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Gruppe sind beim Gruppenträger mittels Bescheid festzusetzen, wobei sich die Höhe nach der letzten Körperschaftsteuerveranlagung beim Gruppenträger (und damit nach dem Gruppeneinkommen) bemisst. Im ersten Jahr des Bestehens der Gruppe hat der Gruppenträger das voraussichtliche Gruppeneinkommen plausibel zu schätzen (Huber in Huber/Rindler/Widinski/Zinnöcker, Gruppenbesteuerung2, § 24a Rz.1)
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das Bestehen einer Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2017 festgestellt. Der Gruppenfeststellungsbescheid ist am 04.10.2017 ergangen. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen waren daher beim Gruppenmitglied auf Null zu stellen und bei der Bf. als Gruppenträger festzusetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2017 erfolgte die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen für die Gruppe. Es wurde nicht der Vorauszahlungsbescheid vom 07.04.2015 abgeändert, da dieser Bescheid nur die Bf. als Steuerpflichtige, nicht jedoch die Unternehmensgruppe betraf.
Aufgrund der erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen für die Gruppe kommt die in § 45 Abs. 3 EStG 1988 normierte Änderungssperre nicht zur Anwendung. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 30. September für das laufende Jahr 2017 war daher zulässig. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen von 164.696,00 Euro bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, da diese auf den letztgültigen Vorauszahlungsbescheiden beim Gruppenträger und beim Gruppenmitglied beruht. Anderslautende Schätzungsgrundlagen zum Gruppeneinkommen wurden von der Bf. in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage. Von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde damit nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Erkenntnis nicht aufgeworfen, daher ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101669/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101669.2019
- Stammnummer
- 135641
- Gültig
- 02.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF