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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100432/2018

Pfändung einer Geldforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100432/2018vom 01.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 26. April 2018 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern berichtigt, als die Summe der gepfändeten Forderungen auf den Betrag an geschuldeten Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 4.360,65 zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 46,71, in Summe daher auf € 4.407,36 einzuschränken ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 26. April 2018 wurde der ***A-Bank*** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 4.600,67 (Abgabenkontonummer ***1***) zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 49,11 schulde. Wegen dieses Gesamtbetrages von € 4.649,78 werden die dem Bf. gegen die ***A-Bank*** zustehenden Forderungen gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Der ***A-Bank*** wurde, soweit die Forderung gepfändet ist, verboten, an den Abgabenschuldner zu zahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaft des Bf. in der Zeit von 1. Februar 2010 bis 1. Mai 2018 an ***2*** verpachtet wurde, der sich zur Entrichtung der öffentlichen Abgaben verpflichtet habe. Der aushaftende Abgabenbetrag sei daher bei ***2*** einzufordern. Im Übrigen seien dem Bf. keine Bescheide oder Zahlungsaufforderungen zugestellt worden und werde der Bf. bereits auf das Existenzminimum gepfändet. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 5. Juni 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rückstand aus der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG) resultiere. Abgabenschuldner dieser Abgabe sei gemäß § 4 AbglufBG der Schuldner der Grundsteuer. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte der Bf. im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass der Bf. von der ***Sozialversicherung*** monatlich den exekutionsfreien Mindestbetrag von € 932,12 erhalte. Bei dem bereits von der belangten Behörde gepfändeten Guthaben handle es sich um unpfändbare Pensionseinkünfte des Bf. Dem Schreiben lag eine Umsatzliste zum Konto des Bf. von 1. Februar 2017 bis 8. Juni 2018 bei. Daraus geht hervor, dass am Konto des Bf. neben den laufenden Pensionszahlungen Bareinzahlungen in Höhe von € 400,00 (21.6.2017), € 200,00 (15.9.2017, ***3***), € 400,00 (6.11.2017, ***3***), und Gutschriften in Höhe von € 113,00 (18.12.2017 ***4***) sowie je € 150,00 (23.5.2018 und 8.6.2018 ***5***) gebucht wurden. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 stellte der Bf. binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein vollstreckbarer Rückstandsausweis vor, weshalb der Rückstand vom Bf. nicht nachvollzogen werden könne. Dem Bf. sei auch niemals eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden und habe der Pächter die Auskunft erteilt, sämtliche steuerliche Verpflichtungen erfüllt zu haben. Im Übrigen erscheine es rechtswidrig, dass grundsätzlich der Exekution entzogene Pensionseinkünfte im Umweg über die Pfändung eines Kontoguthabens abgeschöpft werden können. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 26. April 2018 wurde der ***A-Bank*** mitgeteilt, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 4.600,67 zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 49,11 schuldet. Wegen dieses Gesamtbetrages von € 4.649,78 wurden die dem Bf. gegen die ***A-Bank*** zustehenden Forderungen gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Der ***A-Bank*** wurde, soweit die Forderung gepfändet ist, verboten, an den Abgabenschuldner zu zahlen. Dem Bescheid lag ein Rückstandsausweis vom 9. Oktober 2017 zugrunde, welcher einen vollstreckbaren Betrag an Landwirtschaftskammerumlage, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Barauslagen und einer Pfändungsgebühr in Höhe von insgesamt € 4.360,65 ausweist. Der Bf. erhält von der ***Sozialversicherung*** monatlich den exekutionsfreien Mindestbetrag von € 932,12. Auf dem Konto des Bf. wurden neben den laufenden Pensionszahlungen Bareinzahlungen in Höhe von € 400,00 (21.6.2017), € 200,00 (15.9.2017, ***3***), € 400,00 (6.11.2017, ***3***), und Gutschriften in Höhe von € 113,00 (18.12.2017 ***4***) sowie je € 150,00 (23.5.2018 und 8.6.2018 ***5***) gebucht. Die Betriebsführung der Liegenschaft des Bf. hatte bis 1. Februar 2010 Frau ***6*** inne, zwischen 1. Februar 2010 und 1. Mai 2018 war Herr ***2*** Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Pächter hat sich im Pachtvertrag zur Zahlung der mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren verpflichtet. Beweiswürdigung Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und den Rückstandsausweis des Finanzamtes Klagenfurt vom 9. Oktober 2017. Demnach wird als erwiesen angenommen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Pfändung einer Geldforderung ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel über € 4.360,65 vorlag. Das Bundesfinanzgericht schließt aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass dem Bf. in den letzten 10 Jahren keine Abgabenbescheide oder Zahlungsaufforderungen zugestellt wurden. Die zugrundeliegenden Bescheide (Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten für mehrere Jahre bis sich die Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ändern. Die Zahlungsaufforderungen ergehen vierteljährlich. Dass an den Bf. an der von ihm dem Finanzamt bekanntgegebenen Anschrift, ***7***, niemals eine derartige Zustellung erfolgte, erscheint nahezu ausgeschlossen und völlig unglaubwürdig. Das Bundesfinanzgericht nimmt es daher als erwiesen an, dass die Abgabenbescheide und Zahlungsaufforderungen an den Bf. zugestellt wurden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Gemäß § 65 Abs.1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmungen des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs.2 leg. cit. ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist. Gemäß Abs.3 leg. cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß § 4 AbglufBG ist Abgabeschuldner derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen. Dass der Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf. sich im Pachtvertrag zur Zahlung der mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren verpflichtet hat, hat keinen Einfluss darauf, dass der Bf. gemäß § 4 AbglufBG weiterhin Schuldner dieser Abgaben/Beiträge ist. Er hat diesbezüglich lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegenüber seinem Pächter (siehe auch § 4 zweiter Satz AbglufBG), sollte dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Einwendung, dass mit dem Pfändungsbescheid grundsätzlich der Exekution entzogene Pensionseinkünfte unter der Existenzminimumgrenze im Umweg über die Abschöpfung eines Kontoguthabens abgeschöpft würden, ist insofern unzutreffend, als am Konto des Bf. laufend auch andere Bareinzahlungen und Gutschriften erfolgten. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Grundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheides über die Pfändung einer Geldforderung ist der Rückstandsausweis vom 9. Oktober 2017. Dieser listet Abgabenrückstände in einer Höhe von insgesamt € 4.360,65 auf. Es liegt daher ein aufrechter Exekutionstitel vor, der dem Bf. auch mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Juli 2021 auch zur Kenntnis gebracht wurde. Die Höhe der gepfändeten Forderung ist allerdings auf den im Rückstandsausweis genannten Betrag einzuschränken, da, selbst wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein höherer Abgabenrückstand am Abgabenkonto bestand, für den Differenzbetrag kein Exekutionstitel vorlag. Die Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung sind somit mit € 46,71 festzusetzen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.   Klagenfurt am Wörthersee, am 1. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100432/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100432.2018
Stammnummer
135638
Gültig
01.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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