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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100175/2019

Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung nach Ende des Präsenzdienstes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100175/2019vom 04.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMMag. Dr. Ewald Lausberger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH, Ferdinand-Markl-Straße 22, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. September 2018 betreffend Familienbeihilfe 01.2018-09.2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. September 2018 die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren 1998 geborenen Sohn ab 11.1.2018 und begründete dies mit dem Beginn des Studiums an der JKU Linz im Oktober 2018. Die belangte Behörde erließ am 24. 09.2018 hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2018 bis 09/2018 einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Sommersemester 2018) begonnen worden sei. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 18. Oktober 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Bf. im Juni 2017 an der HAK maturiert habe, von 10. Juli 2017 bis 10. Jänner 2018 den Präsenzdienst beim österreichischen Bundessheer abgeleistet habe und im Oktober 2018 an der JKU Linz das Studium der Wirtschaftswissenschaften begonnen habe. Die Monate Februar bis Juli habe er mit diversen Jobs überbrückt und sich so sein Taschengeld verdient. Der Sohn habe das Studium nicht im Sommersemester beginnen können, weil das Aufnahmeverfahren für das Studium Wirtschaftswissenschaften an der JKU jeweils von 1. März bis 15. Mai eines Jahres stattfinde. Nachdem er aber im Mai 2017 noch nicht maturiert hatte, sei es für ihn nur möglich gewesen das Aufnahmeverfahren 2018 zu absolvieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründet wurde dies wie folgt: "Sachverhalt: Mit Antrag vom 12.9.2018 wurde die Familienbeihilfe für ***1***, geboren am ***2***, ab Jänner 2018 für den Zeitraum zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn des Studiums im Oktober 2018 begehrt. Mangels frühestmöglichem Ausbildungsbeginn nach Absolvierung des Präsenzdienstes wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis September 2018 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des mit dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU verbundenen Aufnahmeverfahrens ein frühestmöglicher Studienbeginn erst im WS 2018/19 möglich war. Gesetzliche Grundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt im vorliegenden Fall jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung des Präsenzdienstes eine Ausbildung hätte begonnen werden können, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob eine spezifische Studienrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden kann. Wird dieser erste Zeitpunkt, zu dem aus objektiver Sicht ein Studium begonnen werden kann nicht wahrgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Bei Abschluss der Reifeprüfung im Juni 2017 sind grundsätzlich die Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums erfüllt. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG sieht ua für die Zeit nach Beendigung des Präsenzdienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe vor, wenn die weitere Berufsausbildung ehestmöglich nach Beendigung dieses begonnen wird. Bei Beendigung des Präsenzdienstes mit 9.1.2018 wird im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums regelmäßig das SS2018 der ehestmögliche Beginn sein. Da ***1*** aber erst mit WS2018/19 die Ausbildung beginnt, besteht auch für den Zeitraum Jänner bis September 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe." Mit Schreiben vom 17.12.2018 stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde wie folgt ausgeführt: "Der Anmeldezeitraum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften auf der Johannes-Kepler-Universität fand im April/Mai 2017 statt. Da das Anmeldeverfahren nur einmal jährlich abgehalten wird (siehe Beilage "Bestätigung" JKU vom 6. Dezember 2018), war jenes Verfahren also für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018. Zu dieser Zeit jedoch befand sich mein Sohn im "Maturastress" und wusste noch nicht, welches Studium er später absolvieren möchte. Auch die Frage nach der richtigen Universität, beziehungsweise in welcher Stadt diese sein soll, wollten wir erst nach der Matura klären. Darüber hinaus war lange Zeit eine Verlängerung im Bundesheer auf ein freiwilliges Jahr (EF) eine Option. Verständlicherweise wollte mein Sohn daher zunächst die Matura bestmöglich erledigen, bevor er den nächsten Lebensabschnitt unüberlegt und zu überhastet plant. Als er sich dann während der Präsenzzeit darüber im Klaren wurde, was er in Zukunft machen möchte, war die Anmeldefrist für WIWI an der JKU bereits verstrichen. Auch im Vorhinein kamen von der Schule keine Tipps, wann man sich für ein Studium anmelden muss, um dabei den Bezug auf die Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Auch auf den Websites der verschiedenen Universitäten konnte darüber nichts gefunden werden. Des Weiteren werden gerade in Linz immer wieder die unmotivierten und desinteressierten "Ewig-Studierenden" kritisiert. Daher finde ich es nicht richtig, dass wir nach dem österr. Bundesheer einfach irgendein Studium für meinen Sohn finden hätten müssen, nur damit er bereits mit Sommersemester 2018 einsteigen kann, um die Familienbeihilfe zu beziehen. Anders kann es nicht formuliert werden, da zu keiner Zeit eine Information über die Sachlage erfolgte, von keiner Seite, also auch nicht vom FA - die Bezahlung wurde einfach eingestellt, ohne Benachrichtigung. Summa Summarum konnte keiner davon wissen, sich während der Matura für ein Studium anzumelden, um mit Sommersemester 2018 mit dem Studium anzufangen und selbst wenn, hat niemand die Zeit, sich während dieser Phase Gedanken über seine Zukunft zu machen. Denn die Entscheidung für das richtige Studium an der richtigen Universität, beziehungsweise überhaupt die Entscheidung zu studieren, sollte nicht einfach nur schnell getroffen werden, um die Familienbeihilfe zu erhalten, immerhin geht es hier um die wahrscheinlich umfangreichste Entscheidung im bisherigen Leben meines Sohnes! Ich beantrage daher die Auszahlung der Familienbeihilfe von Jänner 2018 bis Oktober 2018. Am 11.2.2019 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23.04.2019 wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur Beendigung des beim VwGH zur Zl Ra 2019/16/0040 anhängigen Verfahrens ausgesetzt, weil Gegenstand dieses Verfahrens die auch im Beschwerdeverfahren strittige Rechtsfrage war. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet. Der im Jahr 1998 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Sohn der Bf. schloss im Juni 2017 die Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung ab und leistete in der Folge ab 10. Juli 2017 bis 10. Jänner 2018 den Präsenzdienst ab. Im Frühjahr 2018 nahm der Sohn der Bf. am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium für das Studienjahr 2018/2019 an der JKU Linz teil. Ab dem am 1. Oktober 2018 beginnenden Wintersemester 2018/2019 war er als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften inskribiert. Der Einstieg in diesen Studiengang wäre dann im Sommersemester 2018 möglich gewesen, wenn das Aufnahmeverfahren im Frühjahr 2017 absolviert worden wäre. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Bf. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Der Sohn der Bf. hat im Oktober 2018 mit dem Bachelorstudiengang Wirtschafts-wissenschaften begonnen. Strittig ist im Beschwerdefall, ob er gem. § 2 Abs 1 lit. e FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende des Präsenzdienstes per 10.01.2018 mit der weiteren Berufsausbildung begonnen hat. Dies sei nach der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung zu verneinen, da er bereits im Sommersemester 2018 mit (irgend)einem Studium hätte beginnen können. Gemäß § 2 Abs 1 lit. e FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird". Für das in Rede stehende Studium fand einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt, dessen erfolgreiche Absolvierung dem Studienbewerber ermöglichte, im folgenden Studienjahr (im Wintersemester oder im folgenden Kalenderjahr im Sommersemester) zum Studium zugelassen zu werden. Der Ablauf von einer Bewerbung (Registrierung) bis zum tatsächlichen Studienbeginn (Beginn der Berufsausbildung) war daher vorhersehbar und die erforderlichen Schritte planbar. Dass eine bloße Anmeldung oder Registrierung für das in Rede stehende Studium schon vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich wäre, um das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes beginnen zu können, wäre allein noch nicht entscheidend. Ein darüber hinaus gehendes Aufnahmeverfahren etwa mit einer Aufnahmeprüfung oder einem Aufnahmetest oder dergleichen muss vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes jedoch nicht absolviert werden, um zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der folgenden Berufsausbildung (des Studiums) iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG zu führen (vgl. VwGH 23.09.2021, 2019/16/0040; vgl. zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG und einem solchen Aufnahmeverfahren vor Ende der Schulausbildung VwGH 30.6.2021, Ra 2019/16/0002, und VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033). Im gegenständlichen Beschwerdefall wäre jedoch, das der belangten Behörde für den frühestmöglichen Studienbeginn für erforderlich gehaltene Aufnahmeverfahren, jedenfalls vor dem Ende des geleisteten Präsenzdienstes, sogar noch vor Beginn des Präsenzdienstes, gelegen. Der Sohn der Bf. begann daher das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, der Sohn der Bf. hätte statt der gewünschten Berufsausbildung bereits im Sommersemester 2018 ein anderes Studium beginnen können, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss der Schulausbildung oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden muss, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. abermals VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033; auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131). Dass der Sohn der Bf. zwischen Präsenzdienst und Studienbeginn kurzzeitig Arbeitnehmer war, steht dem Familienbeihilfeanspruch nicht entgegen, soweit das erzielte Einkommen gemäß § 5 FLAG 1967 nicht über der zulässigen Höhe von € 10.000 im Kalenderjahr liegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt dem Erkenntnis VwGH 23.09.2021, 2019/16/0040, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.   Linz, am 4. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100175/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100175.2019
Stammnummer
135635
Gültig
04.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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