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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100413/2020

Schätzung der Grenzgängereinkünfte, Geltendmachung diverser Abzugsposten - mangelnde Mitwirkung bzw. Offenlegung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100413/2020vom 27.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., G-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 9. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y (nunmehr: Finanzamt Österreich), S-Straße-yy, GDe Y, vom 22. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen: | Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird festgesetzt mit: Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt: | 4.955,00 € 36.313,92 € | Berechnung der Einkommensteuer: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Pendlerpauschale laut Lohnzettel Pendlerpauschale laut Veranlagung Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | 44.090,48 € 0,00 € - 696,00 € - 178,00 € - 4.409,05 € | 38.807,43 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 38.807,43 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben), eingeschliffen nach folgender Formel: (60.000,00 € - 38.807,43 €) * (1.300 € - 60,00 €) / 23.600,00 € + 60,00 € Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 | - 1.173,51 € - 1.320,00 € | Einkommen | 36.313,92 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,00 25% für die weiteren 7.000,00 35% für die weiteren 13.000,00 42% für die restlichen 5.313,92 | 0,00 € 1.750,00 € 4,550,00 € 2.231,85 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 8.531,85 € | Alleinverdienerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag Pendlereuro | - 889,00 € - 400,00 € - 74,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 7.168,85 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00 6% für die restlichen 5.750,52 | 0,00 € 345,03 € | Einkommensteuer | 7.513,88 € | Ausländische Steuer | - 2.558,44 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | - 0,44 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 4.955,00 € Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz und bezog aus seiner unselbständigen Beschäftigung als FM bei der ABC (Schweiz) AG in Ge Z, D-Straße-zz, ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2020 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2018 veranlagt. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt; dabei hat es die Höhe der Grenzgängereinkünfte wie auch die anzurechnende ausländische Steuer in Anlehnung an das Vorjahr geschätzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am 9.2.2020) ersuchte der Bf. um Korrektur des angefochtenen Bescheides insofern, als sein Lohn zu hoch angesetzt worden sei, seine Kinder wie auch die Wohnraumkosten nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, und machte konkret ua. neben Kinderfreibeträgen für drei haushaltszugehörige Kinder (jeweils 440,00 €), Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung iHv 5.200,00 € als Sonderausgaben und eine Pendlerpauschale (sog. große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 40 km bis 60 km) iHv jährlich 2.568,00 € (samt Pendlereuro im Betrage von 98,00 €) und Kosten für Arbeitsmittel iHv 178,00 € als Werbungskosten geltend; die Höhe seiner Grenzgängereinkünfte gab er mit 27.061,00 € und die anzurechnende ausländische Steuer mit 4.921,00 € an. Im Rahmen von diversen Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen bzw. Erinnerungsschreiben vom 10.2.2020, vom 4.5.2020 sowie vom 16.6.2020) ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. um Vorlage der Jahreslohnausweise seiner Arbeitgeberin (inkl. Beiblatt) für 2018 und 2019 und im Hinblick auf das abweichend zu den Vorjahren beantragte Pendlerpauschale (samt Pendlereuro) um Vorlage des ausgefüllten Formulars L 33 sowie um Beantwortung folgender Fragen: "Wie wurde die einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ermittelt? Bei Gleitzeit oder Schichtdienst: Der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn bzw. das häufigste Arbeitsende. Ersätze bzw. Zuschüsse des Dienstgebers für die Fahrt Wohnsitz/Arbeitsstätte (Werkverkehr)." Diese Schreiben blieben in der Folge einerseits unbeantwortet anderseits nur insofern unvollständig beantwortet, als allein der Jahreslohnzettel für das Jahr 2019 vorgelegt wurde. Mit Einkommensteuerbescheid 2018 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 1. September 2020 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde insofern teilweise Folge, als sie Kinderfreibeträge für drei haushaltszugehörige Kinder iHv gesamt 1.320,00 €, Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung iHv 5.200,00 € (begrenzt mit dem Höchstbetrag von 2.920,00 €) als Sonderausgaben und die sog. kleine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mindestens 20 km bis 40 km iHv jährlich 696,00 € (samt Pendlereuro im Betrage von 74,00 €) und Kosten für Arbeitsmittel iHv 178,00 € als Werbungskosten berücksichtigte; begründend führte das Finanzamt dazu Nachstehendes (wörtlich) aus: ""Wir haben das große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Der Grund: Trotz mehrfacher Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 10.2.2020, Erinnerungen dazu vom 4.5.2020 und vom 16.6.2020) haben Sie die noch offenen Fragen nicht beantwortet bzw. die noch fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt. Ihr Arbeitsweg musste daher im Schätzungswege in Ansatz gebracht werden. Dabei wurde von einer einfachen Wegstrecke von 37 km ausgegangen (Abfrage "www.google.maps.at"). Da Ihr Arbeitsweg mehr als 20 km beträgt, wurde das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 58 €uro pro Monat berücksichtigt. Der Pendlereuro beträgt 2 €uro pro Kilometer (= einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort). Dieser wurde in Höhe von 74 €uro berücksichtigt. Die ausländischen Einkünfte sowie die anrechenbare Quellensteuer wurden im Schätzungswege erfasst. Der Grund: Sie haben trotz mehrmaliger Aufforderung den Jahreslohnausweis für das Jahr 2018 nicht vorgelegt. Die Höhe der Grenzgängereinkünfte wurde in Anlehnung an den für das Jahr 2017 vorgelegten Jahreslohnausweis geschätzt. Die übrigen beantragten Freibeträge (Ausgaben zur Wohnraumschaffung/-sanierung und der Kinderfreibetrag) wurden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt."" Mit am 5. September 2020 elektronisch eingelangtem und als Vorlageantrag zu wertendem Anbringen (FinanzOnline), ergänzt mit Anbringen vom 8. September 2020, ersuchte der Bf. wiederum um Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2018, konkret begehrte er die volle Berücksichtigung seiner Kinder und auch der Beeinträchtigung des jüngsten Sohnes, welche zu erhöhtem Betreuungsaufwand führe; weiters beantragte er die Anerkennung des großen Pendlerpauschales, zumal Wegstrecke und Schichtbetrieb gegeben seien, und des Alleinverdienerabsetzbetrages. Außerdem erklärte er, dass der Lohn wohl geschätzt sei. Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 8. September 2020 ersuchte das Finanzamt daraufhin den Bf. im Hinblick auf die angesprochene Beeinträchtigung seines jüngsten Sohnes, zumal dem Finanzamt eine Behinderung des Sohnes nicht bekannt sei, sein diesbezügliches Anbringen zu konkretisieren und durch Unterlagen entsprechend zu belegen. Weiters machte die Abgabenbehörde den Bf. darauf aufmerksam, dass die Ergänzungsersuchen vom 10. Februar 2020, vom 4. Mai 2020 und vom 16. Juni 2020 noch nicht beantwortet seien und ersuchte ihn, dies bis zum 2. Oktober 2020 nachzuholen. Auch dieses Ergänzungsersuchen blieb in weiterer Folge unbeantwortet. Mit Vorlagebericht vom 22. Oktober 2020 legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde neben einer Sachverhaltsdarstellung und unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung noch folgende Stellungnahme ab: "Betreffend dem im Vorlageantrag erstmals beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag wird mitgeteilt, dass dieser anerkannt werden kann, da laut Datenlage der Abgabenbehörde die Einkünfte der Lebenspartnerin RI, geb. am aa.bb.cccc, weniger als 6.000 €uro betragen haben. Anmerkung: Das Ergänzungsersuchen vom 8.9.2020 wurde nicht beantwortet. Sofern doch noch relevante Unterlagen eintreffen, werden diese umgehend dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet." Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen: Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 22. Jänner 2020 insofern zu Gunsten des Bf. abgeändert, als es - wie im Beschwerdeschriftsatz beantragt - Kinderfreibeträge für drei haushaltszugehörige Kinder iHv gesamt 1.320,00 €, Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung iHv 5.200,00 € (begrenzt mit dem Höchstbetrag von 2.920,00 €) als Sonderausgaben und Kosten für Arbeitsmittel iHv 178,00 € als Werbungskosten berücksichtigte. Das Finanzgericht schließt sich dieser Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an und verweist in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2020. Im Hinblick auf die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Grenzgängereinkünfte des Bf., zur geltend gemachten sog. großen Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 40 km bis 60 km iHv jährlich 2.568,00 € (samt Pendlereuro im Betrage von 98,00 €) und zur begehrten "vollen" Berücksichtigung seiner Kinder wie auch der Beeinträchtigung des jüngsten Sohnes, welche zu erhöhtem Betreuungsaufwand führe, ist Folgendes zu sagen: Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Der Bf. war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz und bezog unbestritten aus seiner unselbständigen Beschäftigung als FM bei der ABC (Schweiz) AG in Ge Z, D-Straße-zz, ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung hat das Finanzamt mit angefochtenem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 22. Jänner 2020 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt; dabei hat es die Höhe der Grenzgängereinkünfte wie auch die anzurechnende ausländische Steuer in Anlehnung an das Vorjahr geschätzt. Auch wenn der Bf. mit Beschwerdeschriftsatz seine Grenzgängereinkünfte mit 27.061,00 € und die anzurechnende ausländische Steuer mit 4.921,00 € angab, hat er es in weiterer Folge trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzamtes (vgl. die diesbezüglichen Ergänzungsersuchen vom 10.2.2020, 4.5.2020, 16.6.2020 und vom 8.9.2020) unterlassen, den Lohnausweis (samt Beiblatt) seiner Schweizer Arbeitgeberin für das Beschwerdejahr 2018 als entsprechenden Nachweis für die bezogenen Grenzgängereinkünfte und die anzurechnende ausländische Steuer beizubringen. Angesichts dieses Versäumnisses des Bf. (Verletzung seiner - gerade auch bei Auslandssachverhalten erhöhten - Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht) war die Abgabenbehörde im Sinne der oben dargestellten rechtlichen Regelungen (§ 184 BAO) jedenfalls zur Schätzung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und der anzurechnenden ausländischen Steuer befugt und war, zumal sie sich dabei an seinen Einkünften des Vorjahres orientierte, auch die Wahl der Schätzungsmethode nicht zu beanstanden und war sohin davon auszugehen, dass das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen zutreffend ermittelt hat. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit bzw. Unsicherheit hinnehmen muss. Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen bzw. Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek bzw. Renner in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20/18, § 16 Tz 55, mwN). Im konkreten Fall wurde der Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - mehrfach ersucht, die geltend gemachten Abzugsposten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die diesbezüglichen Ergänzungsschreiben blieben aber unbeantwortet. Der Bf. hat ohne konkrete Angaben und ohne Vorlage seine Angaben stützender Unterlagen lediglich ganz allgemein die volle Berücksichtigung seiner Kinder wie auch der Beeinträchtigung des jüngsten Sohnes, welche zu erhöhtem Betreuungsaufwand führe, beantragt und im Hinblick auf die geltend gemachte sog. große Pendlerpauschale nur behauptet, dass Wegstrecke und Schichtbetrieb gegeben seien. Nachdem es der Bf. nun trotz entsprechendem mehrfachem Verlangen unterlassen hat, seine Anträge zu konkretisieren bzw. einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die etwaige abgabenrechtliche Begünstigungen gestützt werden können, und er Ausgaben bzw. Aufwendungen weder entsprechend nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich der Bf. sohin mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund den diesbezüglichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können; es wäre Aufgabe des Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu entkräften. Da der Bf. seinen (erhöhten) Mitwirkung- bzw. Offenlegungspflichten trotz entsprechender Vorhaltungen nicht nachgekommen ist, kann er sich im Hinblick auf die geltend gemachte Pendlerpauschale (samt Pendlereuro) nicht als beschwert erachten, wenn die Abgabenbehörde unter Zugrundelegung einer Routenplaner-Abfrage (nach www.google.maps.at beträgt die einfache Wegstrecke 37 km) die sog. kleine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mindestens 20 km bis 40 km iHv jährlich 696,00 € (samt Pendlereuro im Betrage von 74,00 €) berücksichtigte. Der erkennende Richter schließt sich dieser Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an. Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat sich das Finanzamt im Vorlagebericht mit dem vom Bf. beantragten Ansatz des Alleinverdienerabsetzbetrages einverstanden erklärt, zumal die Einkünfte der Lebenspartnerin des Bf. im Beschwerdejahr weniger als 6.000,00 € betragen hätten. Das Finanzgericht schließt sich auch dieser Einschätzung der Abgabenbehörde an und war dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren sohin Folge zu geben (Ansatz eines Alleinverdienerabsetzbetrages bei drei Kindern gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988: 889,00 €). Damit erhöht sich gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 ESTG 1988 gleichzeitig auch der maßgebende Höchstbetrag und ist folgedessen ein Viertel der mit 5.200,00 € geltend gemachten Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung, eingeschliffen (zumal der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 € beträgt) auf 1.173,51 €, als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.       Feldkirch, am 27. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100413/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100413.2020
Stammnummer
135631
Gültig
27.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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