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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500676/2021

Parkometer - Parken außerhalb einer Verkehrsbeschränkungszone

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500676/2021vom 10.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. November 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 18. Oktober 2021, Zahl: ***2***, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.       Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Herrn ***Bf1*** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) wurde von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung, mit Anonymverfügung vom 22.7.2021, Zahl MA ***2*** angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) am 11.8.2021 um 10:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4*** Wien, ***3*** abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 48 € verhängt. Mit E-Mails vom 29.7.2021 und 2.8.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er am 29.6.2021 in der ***3*** im Sportverein trainieren gewesen sei. Auf seiner Fahrer - Seite sei eine Park-Erlaubnis vom Sportclub für die gesamte ***3*** gewesen. Diese scheine jedoch nicht gesehen worden zu sein. Die Parkstrafe habe er zu Unrecht bekommen, da es falsch sei, dass keine Parkerlaubnis da gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrfach darüber informiert, dass gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig sei. Werde die Anonymverfügung nicht zu beglichen, werde diese mit Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos. Es werde dann eine Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer ergehen. Auf die daraufhin zugestellte Strafverfügung habe er dann die Möglichkeit ein Rechtsmittel (Einspruch) zu ergreifen. Erst danach könne ein Ermittlungsverfahren begonnen werden, in welchem der Sachverhalt erhoben und gewürdigt werde. Es sei zu beachten, dass eine Geldstrafe, die aufgrund eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängen sei, einen höheren Strafbetrag aufweisen werde. Mit E-Mail vom 4.8.2021, Betreff: MA 67 Anonymverfügung, und unter Bezugnahme auf die von der belangten Behörde übermittelten Information hinsichtlich der Nichtzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Anonymverfügung, führte der Beschwerdeführer aus: "Dann passt ja alles ich erhebe Einspruch… Ich bin in der Frist drinnen. Ich verstehe nicht wo das Problem ist.."   In der Folge erging durch die belangte Behörde am 2.9.2021 die Strafverfügung hinsichtlich der Verletzung des § 5 Abs.2 Parkometerverordung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Mit E-Mail vom 19.9.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und wies darin nochmals darauf hin, dass er Vereinsspieler der Sportanlagen in der ***3*** sei und er eine Freikarte zum Parken habe, welche auch auf der Fahrerseite seines Autos platziert und auf dem vom Organ des Verkehrsamtes angefertigten Foto zu sehen sei. Durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erging in der Folge das Straferkenntnis vom 18.10.2021, Zahl: ***2***, mit welchem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 29. Juni 2021 um 21:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4*** Wien, ***3***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt und werde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet. Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie als Vereinsspieler der Sportanlage ***3*** eine Freikarte zum Parken im Fahrzeug fahrerseitig hinterlegt hatten. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Aus den Anzeigeaufgaben, insbesondere den im Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Anzeigefotos des meldungslegenden Organs geht bei Abgleich mit den in der Beilage befindlichen Google-Street-View-Bildern hervor, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug nach dem in der ***3*** befindlichen Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Mo-Fr (werkt.) von 9 - 22 h, ausgen. Fahrzeuge mit Wagenkarte" abgestellt war und damit außerhalb dieser Verkehrsbeschränkungszone stand. Bei einer Abstellung des Fahrzeuges mit einer Wagenkarte außerhalb des angeführten Halte und Parkverbots "ausgenommen Fahrzeuge mit Wagenkarte" besteht daher die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angetasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angetastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."   Mit als Beschwerde zu wertendem E-Mail vom 9.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer als Anhang drei Kopien von Fotos. Eines davon zeigte eine mit Pfeil markierte Stelle unten rechts an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und war mit der Beschreibung "Waggenkarte vom Sportrat" versehen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "Auf dem von ihnen ubermittelten fotos sehen sie meine fahrzeug und parkerlaubniss von der sportanlage in ***3***". Mit Vorlagebericht vom 23.11.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** (A) am 29. Juni 2021 um 21:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***3***, ***4*** Wien, abgestellt ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Das Fahrzeug befand sich außerhalb des in der ***3*** befindlichen Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel " Mo-Fr (werkt.) von 9-22 h, ausgen. Fahrzeuge mit Wagenkarte".   Beweiswürdigung Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf die vom Magistrat der Stadt Wien zur GZ ***2*** vorgelegten Aktenteile, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den von diesem zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos sowie den Google-Street-View-Bildern. Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie der Beanstandungszeitpunkt werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass sich zur Tatzeit im beanstandeten Kraftfahrzeug ein Parkschein befunden hätte oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und widerspräche zudem den Feststellungen der aktenkundigen Anzeige. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er sei Vereinsspieler des dort befindlichen Sportvereines und habe er als solcher eine Parkerlaubnis des Sportclubs für die gesamte ***3*** erhalten. Diese sei - auch ersichtlich auf den Fotos des Organes des Verkehrsamtes - hinter der Windschutzsscheibe auf der Fahrerseite seines PKWs platziert gewesen. Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine solche Wagenkarte besitzt und diese auch im Fahrzeug sichtbar angebracht war. Jedoch ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass aus den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten und auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Fotos des Meldungslegers, erkennbar ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an einem Parkplatz nach der zweigeteilten Einfahrt zur Mehrzwecksporthalle der Stadt Wien bzw. zum Sportzentrum ***5*** im Bereich der ***3***, abgestellt war. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise behauptet, sein Fahrzeug in jenem Abschnitt der ***3***, in dem ein Halte- und Parkverbot werktags von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 22 Uhr, ausgenommen eben für jene Fahrzeuge mit Wagenkarte eingerichtet wurde, geparkt zu haben. Aus der Zusammenschau der zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos mit den Google-Street-View-Bildern ergibt sich, dass dieses Halte-und Parkverbot - ausgenommen Fahrzeuge mit Wagenkarte - bereits vor der zweigeteilten Einfahrt zur Mehrzwecksporthalle der Stadt Wien bzw. zum Sportzentrum ***5*** endet, der Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführer sich somit außerhalb dieses Bereiches des Halte-und Parkverbotes (ausgenommen Fahrzeuge mit Wagenkarte) befand und die Wagenkarte ihn deshalb nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreien konnte.   Rechtsgrundlagen Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Gemeinde ermächtigt durch Verordnung das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 5 VStG normiert: (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.   Rechtliche Beurteilung Diesen rechtlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstelle, die unverzügliche Verpflichtung trifft, die rechtlich vorgesehenen Parkscheine (in Papier oder auf elektronischem Weg) zu verwenden und dies rechtskonform bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entwerten und anzubringen bzw. zu aktivieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich die Wagenkarte des Sportvereins im Fahrzeug befunden, führt nicht zum Erfolg, liegt es doch in der Verantwortung des Fahrzeuglenkers darauf zu achten, ob am Abstellort ein Parken mit Wagenkarte erlaubt ist bzw. ob dort eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht. Aus der Gegenüberstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung. Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.   Zur Strafbemessung § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise: (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. § 19 VStG normiert: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,10 bis € 6,60 nicht übersteigen, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Zur Kontrolle ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung erweist sich daher - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - keineswegs als unbedeutend. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf drei aktenkundige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz (und eine weitere Vormerkung nach BStMG) Bedacht genommen. Eine Schuldeinsicht war bei dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie der Milderungsgrund der Unbescholtenheit. Einkommens- und Vermögenssituation bzw. allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs.1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung in Höhe von bis zu € 365,00 erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 keinesfalls als überhöht.   Keine mündliche Verhandlung § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG normiert: (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.   Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen ist (mindestens jedoch zehn Euro), wurde sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).   Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.   Wien, am 10. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500676/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500676.2021
Stammnummer
135630
Gültig
10.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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