Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103335/2021
Unzulässiger Vorlageantrag bei fehlender Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103335/2021vom 17.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Beschwerde gegen zwei Bescheide, Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid, ist vom Finanzamt über beide Bescheide abzusprechen, da es sich dabei um zwei Beschwerden handelt.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Beschwerde vom 13. Februar 2014 gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2014 betreffend Grundsteuermessbetrag des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes 01.01.2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beschlossen:
Der Vorlageantrag wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
An die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) als Betreiberin der öffentlichen Straße ***1*** wurde im Zuge einer Nachfeststellung ein Einheitswertbescheid am 1. Jänner 2014 betreffend den Grundbesitz der Bf erlassen.
Gleichzeitig wurde auch mit 1. Jänner 2014 der Grundsteuermessbetrag bescheidmäßig entsprechend festgestellt.
Gegen beide Bescheide erhob die Bf Beschwerde am 11. Februar 2014.
Die belangte Behörde sprach in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2014 nur über die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid ab, indem sie sie abwies, nicht jedoch über die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbetrag.
Auch die Begründung bezog sich ausschließlich auf den Einheitswertbescheid und nahm nicht Bezug auf den Grundsteuermessbetrag.
Es war auch kein Hinweis vorhanden, dass der Grundsteuermessbetrag vom Einheitswert abzuleiten ist und daher als Folge einer Abweisung der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid nicht geändert werden kann.
Auch beinhaltete die Beschwerdevorentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages, wie dies beim Erstbescheid über den Grundsteuermessbescheid vom 1. Jänner 2014 der Fall war.
Demzufolge erging betreffend den Grundsteuermessbetrag keine Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerde dagegen blieb unerledigt.
Die Bf stellte in der Folge am 25. April 2014 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht betreffend beider Bescheide - auch den Grundsteuermessbescheid.
Danach legte die belangte Behörde den gesamten Akt dem Bundesfinanzgericht am 11. Juni 2014 vor.
Da es ohne Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Grundsteuermessbescheides keine rechtmäßigen Vorlageantrag geben kann, ist dieser unzulässig geworden und daher vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 17. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103335/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103335.2021
- Stammnummer
- 135627
- Gültig
- 17.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF