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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101367/2018

Wiederaufnahme auf Antrag; Verlustvortrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101367/2018vom 19.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***R1***, den Richter***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 25. August 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom 30. Juli 2014 betreffend Einkommensteuer 2012, Steuernummer ***BFStNr***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 30.7.2014 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit € 27.618,00 fest. Dagegen richtet sich die gegenständliche (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde vom 25.8.2014, in der geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer im März 2014 die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2009 bis 2011 beantragt habe. Im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme und Neuveranlagung der Einkommensteuer 2009 bis 2011 werde sich für das Jahr 2012 aufgrund eines Verlustvortrages kein Gewinn ergeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass der Wiederaufnahmeantrag betreffend die Einkommensteuer 2009 bis 2011 darauf gestützt sei, dass der Beschwerdeführer ein Schulungscenter und eine Pizzeria seiner früheren Ehegattin finanziert habe, wobei die diesbezügliche Vereinbarung nur mündlich geschlossen worden sei. Die geltend gemachten Verlustabzüge resultieren daher aus ein Privatdarlehen, welches zudem die für Verträge mit nahen Angehörigen geforderte Schriftlichkeit nicht erfülle. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der (als "Beschwerde" bezeichnete) Vorlageantrag vom 3.2.2015, in dem die Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 19.3.2014 die Wiederaufnahme der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 beantragt. Darin machte er geltend, dass er das Schulungscenter ("***SC***") und eine Pizzeria seiner früheren Ehegattin ***EG***, finanziert habe und die dafür aufgewendeten Beträge abweichend von den bisherigen Veranlagungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihm zuzurechnen seien. Aufgrund seiner Mitarbeit in den Unternehmen seiner Ex-Gattin sei er als Mitunternehmer zu betrachten, weshalb diese Zahlungen für ihn betriebliche Aufwendungen darstellen. Im Jahr 2009 habe er demnach € 171.409,44 aufgewendet, in den Jahren 2010 und 2011 je weitere € 2.046,00. Es würden sich daher entsprechende Verluste bzw. Verlustvorträge ergeben. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat die belangte Behörde mit drei Bescheiden (gesondert für jedes der betreffenden Jahre) vom 14.1.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.11.2016 und sodann mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7102778/2017, welches gleichzeitig mit dem gegenständlichen Erkenntnis erging, als unbegründet abgewiesen.   Beweiswürdigung Die entscheidungswesentlichen Feststellungen betreffen ausschließlich das Verfahren zur Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren RV/7102778/2017 wurde parallel zum gegenständlichen Verfahren vor dem selben erkennenden Senat durchgeführt. Der Gang und das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens RV/7102778/2017 sind daher gerichtsbekannt und stützen sich die Feststellungen auf den diesbezüglichen Akt.     Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Beschwerdeführer macht für das verfahrensgegenständliche Jahr 2012 keine zusätzlichen (im Jahr 2012 getätigten) Ausgaben geltend. Es sollte sich lediglich aus der im Parallelverfahren RV/7102778/2017 angestrebten Wiederaufnahme und Neuveranlagung der Einkommensteuer 2009 bis 2011 ein Verlustvortrag und damit ein negatives Ergebnis für das Jahr 2012 ergeben. Da die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2009 bis 2011 nicht bewilligt wurde, ergeben sich für das Jahr 2012 keinerlei Änderungen und hat es beim angefochtenen Bescheid zu bleiben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage war im gegenständliche Verfahren nicht zu lösen. Dass ein aus Ausgaben der Jahre 2009 bis 2011 resultierender Verlustvortrag für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Ausgaben der Jahre 2009 bis 2011 nicht anerkannt werden (ein Verlustvortrag also gar nicht entsteht), ergibt sich vielmehr unzweifelhaft aus dem Gesetz.     Wien, am 19. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101367/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101367.2018
Stammnummer
135610
Gültig
19.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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