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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102297/2021

Halber Familienbonus Plus für den Unterhaltszahler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102297/2021vom 19.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2021 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2019 für seine im Jahr 2004 geborene Tochter den Familienbonus Plus. Er gab an, die vollen Unterhaltszahlungen geleistet zu haben. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.3.2021 wurden ein Unterhaltsabsetzbetrag von 262,80 Euro (für 9 Monate) und ein halber Familienbonus Plus von 562,50 Euro (für 9 Monate) in Abzug gebracht. In der Begründung wurde angeführt, dass der Bf lt. den eingereichten Unterlagen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei. Es könne daher der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus nur für 9 Monate zum Ansatz gebracht werden. Der Bf beantragte in der Beschwerde vom 23.3.2021 die Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen für 12 Monate. Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bf eine Bestätigung des Jugendamtes vom 10.6.2021, aus welcher eine vollständige Leistung der Unterhaltszahlungen 2019 hervorgeht. Die Abgabenbehörde änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2021 den Einkommensteuerbescheid und anerkannte einen Unterhaltsabsetzbetrag von 350,40 Euro (für 12 Monate) und den halben Familienbonus Plus von 750 Euro (für 12 Monate). Der Bf machte in seinem Vorlageantrag vom 21.6.2021 den ganzen Familienbonus Plus geltend. Mit Ergänzungsersuchen vom 30.6.2021 erläuterte die Abgabenbehörde die Rechtslage betreffend Familienbonus Plus und forderte den Bf auf, eine Verzichtserklärung der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter nachzureichen, um den Familienbonus Plus zur Gänze beim Bf berücksichtigen zu können. Eine Antwort des Bf langte bei der Behörde nicht ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist laut Bestätigung der Stadt Wien vom 10.6.2021 seiner Unterhaltszahlungsverpflichtung in Höhe von 6.388 Euro für seine Tochter zur Gänze nachgekommen. Mit Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte die Abgabenbehörde daher den Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate. Die Kindesmutter bezog im Jahr 2019 Familienbeihilfe. Im Einkommensteuerbescheid der Kindesmutter vom 2.10.2020 wurde für 2019 antragsgemäß der halbe Familienbonus Plus von 750 Euro berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig. In Streit steht vielmehr, ob der Familienbonus Plus dem Bf zur Gänze oder zur Hälfte zusteht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) a. Unterhaltsabsetzbetrag Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Da der Bf nachweislich seiner Unterhaltszahlungsverpflichtung für seine Tochter im Jahr 2019 zur Gänze nachgekommen ist, ist dieser Beschwerdepunkt nicht mehr strittig, zumal die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung den Unterhaltsabsetzbetrag von 350,40 Euro für das ganze Jahr berücksichtigt hat. Es ist daher diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben. b. Familienbonus Plus Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus für jeden Kalendermonat 125 Euro. Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 für ein Kind zu berücksichtigen, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: - beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann also der Familienbonus Plus zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Möglichkeiten der Aufteilung stellen sich wie folgt dar: Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden (siehe Kanduth-Kristen in JAKOM, 2021, EStG, § 33 Tz 34). Im vorliegenden Fall stand dem Bf als Unterhaltsleister für alle Monate des Jahres 2019 der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Kindesmutter bezog die Familienbeihilfe. Das bedeutet, dass die Kindesmutter als Familienbeihilfenberechtigte und der Bf als Unterhaltsleister grundsätzlich Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Da feststeht, dass die Kindesmutter den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt hat und ihr der Betrag von 750 Euro in ihrem Einkommensteuerbescheid 2019 auch zugesprochen wurde, ist der Bf für 12 Monate, aber lediglich in Höhe der Hälfte des Absetzbetrages (750 Euro) anspruchsberechtigt. In diesem Punkt ist der Beschwerde daher wie in der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben. Der Einkommensteuerbescheid 2019 war im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage bereits aus dem ausdrücklichen Gesetzestext. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.       Wien, am 19. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102297/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102297.2021
Stammnummer
135601
Gültig
19.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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