Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104727/2019
Familienbeihilfe bei dauernder Fremdunterbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104727/2019vom 28.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***41*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, wohnhaft in ***7***, (VersNr. ***8***), vertreten durch RA Dr. Susanne Schwarzenbacher als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, Rossauer Lände, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 24.08.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24.07.2018, betreffend Familienbeihilfe für die Kinder ***3*** ***1***, ***4*** SozVers.: ***2***, ***5*** Soz.Vers.: ***6***) und ***9*** (Soz.Vers.: ***10***), jeweils für den Zeitraum ab April 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen vom 26. April 2018 wurde seitens des für den Bf einschreitenden Erwachsenenvertreters um Gewährung der Familienbeihilfe für die im Spruch angeführten Kinder betreffend in den Anträgen nicht bezeichnete Zeiträume angesucht.
Die Anträge wurden mit Bescheid vom 24. Juli 2018 jeweils für den Zeitraum ab April 2018 unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) mit der Begründung abgewiesen, dass Zeiten des Aufenthaltes eines Kindes bei den Eltern im Rahmen von 14-tägigen Heimfahrten und Besuchen in den Ferien nach ständiger Judikatur keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei den Eltern begründen würden und die Kinder nie dem Haushalt des Bf zugehört hätten.
Mit Eingabe vom 21. August 2018, bei der Abgabenbehörde eingebracht am 24. August 2018, wurde gegen den angeführten Bescheid die vorliegende Beschwerde erhoben. Begründend wurde seitens der Einschreiterin wie folgt ausgeführt:
"...Der genannte Bescheid wird zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellungen zufolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 26. April 2018 auf Familienbeihilfe des Beschwerdeführers für seine mj Kinder ***11***, geb. ***12***, ***13***, geb. ***14***, ***15***, geb. ***16***, und ***17***, geb. ***18***, abgewiesen.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Aufenthalte der Kinder am Wochenende und in den Ferien keine Haushaltszugehörigkeit begründen würden. Weiters sei nie eine Haushaltszugehörigkeit vorgelegen.
Dies ist unrichtig. Der Beschwerdeführer hat seit der jeweiligen Geburt seiner vier Kinder mit ihnen und seiner ehemaligen Ehefrau in ***19***, ***20***, zusammengelebt. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben ihr Einfamilienhaus an dieser Adresse im Juli 2016 verloren. Die Ehescheidung (Urteil vom 30. Dezember 2016) ist seit 11. Juli 2017 rechtskräftig.
Erst nach dem Verlust des gemeinsamen Hauses ist der Beschwerdeführer mit den Kindern nach Wien gezogen. Erst seit 31. März 2017 stehen die Kinder in der teilweisen Pflege und Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Mittelfristig wird der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Kindern wiederherzustellen sein. Eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter ist aus derzeitiger Sicht wohl ausgeschlossen, da diese wohnungslos ist. Der Beschwerdeführer hingegen lebt in einer Mitwohnung, in der er seine Kinder regelmäßig sieht und versorgt.
Der Beschwerdeführer leistet laufenden Unterhalt für seine Kinder von monatlich gesamt EUR 490,00 (EUR 135,00 je für ***3*** und ***4*** sowie EUR 110,00 je für ***5*** und ***9***). Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführer für die Verpflegung und Unterbringung der Kinder an den Wochenenden auf. Er leistet damit den überwiegenden Teil des Unterhalts.
In der Gesamtbetrachtung ist die Fremdunterbringung der Kinder des Beschwerdeführers aus derzeitiger Sicht nur vorübergehend und überdies erst seit kurzer Zeit aufrecht. Es ist davon auszugehen, dass die Fremdunterbringung nur zur zeitlich begrenzten Überbrückung der schwierigen Lebenssituation aller Beteiligten in Folge einer konflikthaft verlaufenden Ehescheidung mit Wohnungsverlust dient.
Die Familienbeihilfe steht weder der Mutter, noch dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu, sodass der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen worden ist. Die Familienbeihilfe wäre nach § 2 Abs. 2 FLAG zuzusprechen.
Beweis: Ausgabenbelege Wochenenden; einzuholende Meldehistorie des Beschwerdeführers und der Kinder; PV.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und
1. den Bescheid vom 24. Juli 2018, SVN ***8*** ***8***, des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe stattgegeben wird;
in eventu:
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen....".
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 03. September 2018 (Frist 24. September 2018) wurde der Bf unter Hinweis auf die fehlende Haushaltszugehörigkeit bzw Fremdunterbringung aufgefordert, als Nachweis für die überwiegende Unterhaltsleistung (pro Kind) für jedes Kind die Kosten (Tagsätze) für die Unterbringung, eine Aufstellung über sonstige zusätzliche Aufwendungen sowie Bankbelege oder Bestätigungen des Jugendwohlfahrtsträgers über die für jedes Kind geleisteten Unterhaltszahlungen beizubringen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wurde dem Finanzamt unter Bezugnahme auf das Ersuchen um Ergänzung vom 03. September 2018 die Übermittlung der im Schreiben wie folgt angeführten Unterlagen mitgeteilt:
"...nachstehende Unterlagen:
- Bestätigung der ***24*** Jugendhilfe vom 2. Oktober 2018 über die Unterhaltsleistungen von Herrn ***21***.
Herr ***21*** leistet an die minderjährigen ***22*** und ***13*** einen monatlichen Unterhalt von EUR 135,00 sowie für die minderjährigen ***23*** und ***15*** einen monatlichen Unterhalt von je EUR 110,00.
- Informationsschreiben des Amts für Jugend und Familie vom 5. April 2017 über die Tagsätze für die Unterbringung der Kinder.
- Rechnungen der Fa. ***25***.
Für die Einrichtung des Kinderzimmers hat Herr ***21*** insgesamt EUR 568,00 aufgewandt.
- Aufstellung der Ausgaben für die Kinder (Kleidung, Nahrung, etc.).
Hinsichtlich dieser Ausgaben liegen uns keine Rechnungen vor. …"
Nach der vorgelegten Bestätigung des ***26*** (MA 11) ***27*** Kinder- und Jugendhilfe vom 02. Oktober 2018, ist der Bf verpflichtet, für die im Spruch angeführten vier Kinder EUR 490,00 an Unterhalt zu leisten. Der Bf kommt dieser ihm übertragenen Verpflichtung nach dem Inhalt der Bestätigung seit März 2018 regelmäßig nach (vgl. Bestätigung wie vorgelegt).
Angeschlossen wurde auch ein Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers vom 05. April 2017 an den Bf. Nach diesem Schreiben befänden sich die vier Kinder (Anm. BFG: wie im Spruch) seit 31. März 2017 in einem Krisenzentrum der ***35***. Informativ werde Herrn ***21*** mitgeteilt, dass die Kosten, die der ***35*** dafür erwachsen, derzeit täglich EUR 80,00 je Kind betragen würden. Unter Berufung auf §§ 36,37 des ***24*** Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl. für Wien Nr. 51, zeige das Amt für Jugend und Familie -***28*** an, dass der gegen ihn zustehende Rechtsanspruch der Minderjährigen auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes höchstens bis zum vollen Ausmaß der erwachsenden Verpflegungskosten auf die ***35*** übergegangen sei. Dies gelte auch dann weiter, wenn an die Unterbringung im Krisenzentrum die volle Erziehung anschließe. Der Bf werde ersucht, die bereits fällig gewesenen und die künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen wie bisher auf das Konto des Amtes.... Verwendungszweck zu überweisen....
Die vorgelegte Rechnung (Nr. ***29*** der Fa. ***30***) vom 26. März 2018 (über die Lieferung am 03. April 2018 zwischen 10-14 Uhr; vgl. handschriftlicher Vermerk auf der Rechnungskopie) weist als Lieferadresse die Rechnungsadresse (***42***), das ist die Wohnadresse des Bf, aus. Abgerechnet wurden ua ein Etagenbettgestell (EUR 99,99), Matratze (EUR 139,98), Kissen, Decke, Spannbettlaken, Bettwäsche 2-teilig (insgesamt EUR 91,92), zusammen 331,89 zuzüglich Versandkosten incl. MwSt EUR 89,00.
Die vorgelegte Rechnung der ***34*** vom 26. März 2018 weist als Artikel einen Fernseher (***31***) zum Preis von EUR 159,99 zuzüglich EUR 4,99 Versandkosten (gesamt EUR 164,98) aus.
Nach einer weiteren Bestätigung vom 24. September 2018, vorgelegt durch die Vertretung des Bf, wurde vom Bf mitgeteilt, er habe in den letzten 2-3 Monaten für die Kinder die folgenden Ausgaben getätigt: in EUR ca 180,00 für Kleidung; 50,00 für Friseur; 350,00 Taschengeld; ca 400,00 für Nahrung, zusammengerechnet also 980,00 insgesamt für 2-3 Mo = zwischen rd 330,00 und 490,00 Euro im Monat für alle Kinder und im Durchschnitt somit zwischen rd 80,00 und 120,00 Euro und damit monatlich durchschnittlich EUR 100,00 zusätzlich für jedes Kind.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bezugnehmend auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 führte die Abgabenbehörde aus, der Bf wohne seit 02. April 2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern. Die Kinder seien seit 31. März 2017 in einem Krisenzentrum der ***35*** untergebracht. Da unmittelbar vor der Fremdunterbringung keine Haushaltszugehörigkeit vorgelegen habe, könne diese auch nicht nur als vorübergehend aufgehoben iS des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG gelten. Seit Jänner 2018 gebe es teilweise an den Wochenenden Ausgänge der Kinder zum Bf, manchmal mit Übernachtung von zwei Kindern, was aber nicht zu einer Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Bf führe. Aus dem Titel der gemeinsamen Haushaltsführung könne demnach kein Anspruch auf die Familienbeihilfe abgeleitet werden. Liege kein gemeinsamer Haushalt vor, bestehe ein Anspruch nur bei Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten, sofern die Kinder bei niemandem sonst haushaltszugehörig seien. Laut den eigenen Angaben des Bf erbringe er seit März 2018 für die Kinder monatliche Unterhaltsleistungen (für ***3*** und ***4*** je EUR 135,00 und je EUR 110,00 für ***5*** und ***9***) im Gesamtbetrag von EUR 490,00. Darüber hinaus komme der Bf für die Verpflegung der Kinder am Wochenende auf und trage Kosten für Bekleidung, Friseur und Taschengeld (lt. Angaben insgesamt in Höhe von ca EUR 980,00 in den letzten 2 Monaten für alle Kinder. Einmalig seien Einrichtungsgegenstände für die Kinder (für die Wohnung des Bf: Etagenbett und Bettwäsche iHv EUR 586,00 nachgewiesen worden. Der tägliche Unterhaltsaufwand für die Unterbringung im Krisenzentrum betrage demgegenüber lt Angaben der Jugendwohlfahrtsbehörde (Schreiben vom 05. April 2017) EUR 80,00 täglich pro Kind, was einen monatlichen Unterhaltsaufwand in Höhe von EUR 2.400,00 für ein Kind bedeute. Für eine überwiegende Unterhaltsleistung müsste demnach mehr als die Hälfte davon getragen werden. Seitens der Abagabenbehörde werde nicht angezweifelt, dass für den Bf Kosten mit den Aufenthalten der Kinder in seinem Haushalt verbunden wären und diese Kosten vom Bf getragen würden. Der Bf trage mit den oa monatlichen Unterhaltszahlungen zuzüglich der aufgezählten übrigen Kosten aber nicht zum überwiegenden Teil zum Gesamtunterhaltsbedarf bei. Den weitaus überwiegenden Teil der Kosten des Unterhalts für die Kinder trage die öffentliche Hand.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 06. Juni 2019 (eingebracht am 12. Juni 2019) wurde ausgeführt, die Feststellungen der Abgabenbehörde zum Fehlen der Haushaltszugehörigkeit und überwiegenden Kostentragung seien unrichtig. Der Bf habe seit der jeweiligen Geburt seiner vier Kinder mit ihnen und seiner ehemaligen Ehefrau in ***19***, ***20***, zusammengelebt. Er und seine Gattin hätten ihr Einfamilienhaus an dieser Adresse im Juli 2016 verloren. Die Ehescheidung (Urteil vom 30. Dezember 2016) sei seit 11. Juli 2017 rechtskräftig. Erst nach dem Verlust des gemeinsamen Hauses sei der Bf mit den Kindern nach Wien gezogen und stünden die Kinder erst seit 31. März 2017 in der teilweisen Pflege und Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. In der Gesamtbetrachtung sei die Fremdunterbringung der Kinder des Beschwerdeführers aus derzeitiger Sicht nur vorübergehend und überdies erst seit kurzer Zeit aufrecht. Es sei davon auszugehen, dass die Fremdunterbringung nur zur zeitlich begrenzten Überbrückung der schwierigen Lebenssituation aller Beteiligten in Folge einer konflikthaft verlaufenden Ehescheidung mit Wohnungsverlust diene. Der Bf habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Diese würden auch mehrmals im Monat beim Bf nächtigen. Der Bf komme seinen Unterhaltsverpflichtungen nach und trage, wie in der Beschwerde ausgeführt, zu einem Teil die Kosten der Lebensführung der Kinder. Die Kindesmutter sei in einer Obdachloseneinrichtung des ***32*** wohnhaft, beziehe Mindestsicherung und leiste keinen Unterhalt für die Kinder. Die Hauptlast für die Kinder trage sohin der Bf. Im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe seien die regelmäßig geleisteten Beträge angegeben. Diese seien im Hinblick auf sein Einkommen nicht unbeträchtlich. Mittelfristig werde der gemeinsame Wohnsitz des Bf mit seinen Kindern ***27*** herzustellen sein. Eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter sei aus derzeitiger Sicht wohl ausgeschlossen. Der Bf hingegen lebe in einer Mietwohnung, in der er seine Kinder regelmäßig sehe und versorge. Die Familienbeihilfe stehe weder der Mutter, noch dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu, sodass der Antrag des Bf im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen worden sei. Die Familienbeihilfe wäre nach § 2 Abs. 2 FLAG zuzusprechen.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde vor und verwies in ihrem Vorlagebericht insbesondere auf die getrennte Lebensführung und die Kostentragung durch die öffentliche Hand (in der dort angegebenen Höhe).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2022, eingelangt beim Bundesfinanzgericht über Telefax am 27. Jänner 2022, zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Kosten des Unterhalts umfassen nach § 2 Abs. 4 FLAG 1967 bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder Berufsfortbildung.
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG bestimmt:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Gemäß § 2 Abs. 6 FLAG bestimmt für den Fall, dass ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten auszugehen ist; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht (BGBl 23/1973).
Festgestellter Sachverhalt und Beschwerdeausführungen:
Der Bf ist am 01. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und wohnt seit 02. April 2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern. Die Ehe des Bf wurde im Dezember 2016 geschieden (Rechtskraft 11. Juli 2017, lt Beschwerdeangaben). Die vier mj Kinder des Bf waren ab Mitte Juli 2016 (lt. Vorlagebericht bei der Kindesmutter; lt Meldenachweis in Wien ***48***) außerhalb des ehelichen Wohnsitzes untergebracht.
Nach den Angaben in der Beschwerde seien die Kinder erst seit 31. März 2017 im Krisenzentrum der ***35*** untergebracht und sei die Fremdunterbringung bzw getrennte Wohnung zum Beschwerdezeitpunkt (21. August 2018) und zum Zeitpunkt des Vorlageantrags (am 06. Juni 2019) noch als vorübergehend anzusehen. Mittelfristig werde der gemeinsame Wohnsitz der Kinder im Haushalt des Bf wiederherzustellen sein. In der Gesamtbetrachtung sei die Fremdunterbringung der Kinder aus derzeitiger Sicht nur vorübergehend und überdies erst seit kurzer Zeit aufrecht (vgl. Vorlageantrag).
Laut den aktuellen Melderegisterauszügen dauert die Fremdunterbringung noch unverändert an.
Bestätigt durch den Jugendwohlfahrtsträger (Magistratsabteilung 11 vom 05. April 2017) wurden die Kosten für die Unterbringung im Krisenzentrum mit täglich EUR 80,00 pro Kind. Der Rechtsanspruch der Kinder auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes sind lt Bestätigung seit der Fremdunterbringung höchstens bis zum vollen Ausmaß der erwachsenden Verpflegungskosten auf die ***35*** übergegangen (§§ 36,37 des ***27*** Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl. für Wien Nr. 51). Dies gilt auch, wenn an die Unterbringung im Krisenzentrum die volle Erziehung anschließt. Die Unterhaltsleistungen sind durch den Bf auf das Konto (…) zu überweisen.
Aus dem Beihilfenakt geht hervor:
Der Bf leistet lt. Schreiben (wie oben) an zwei Kinder einen monatlichen Unterhalt von je EUR 135,00 (für ***22*** und ***4***) und für zwei Kinder je EUR 110,00 (für ***23*** und ***5***) (Unterhalt gesamt monatlich EUR 490,00).
Nachgewiesen sind im Übrigen Ausgaben für ein TV-Gerät und für die Einrichtung des Kinderzimmers (Etagenbett, Matratze und Bettwäsche). In der diesbezüglichen Rechnung der Fa. ***30*** vom 26. März 2018 ist ein Warenwert von EUR 331,89 incl. MwSt zuzüglich brutto EUR 89,00 Versandkosten ausgewiesen (gesamt EUR 420,89). Laut vorgelegter Rechnung der ***34*** vom 26. März 2018 wurde ein TV-Gerät im Warenwert von EUR 159,99 zuzüglich Versandkosten von EUR 4,99 (gesamt EUR 164,98) angeschafft.
Seitens der Vertreterin des Bf wurde eine Liste (Auszüge aus Internetabfragen) vorgelegt, wonach die Kosten für die in der Rechnung ausgewiesenen Einrichtungsgegenstände EUR 331,99 betragen hätten. Mit der Anschaffung des TV-Gerätes (incl. Lieferung EUR 165,00) würden sich die vom Bf übernommenen Anschaffungskosten auf insgesamt EUR 586,00 belaufen (lt Eingabe der Vertreterin vom 10. Oktober 2018 EUR 568,00; Anm. BFG: Schreibfehler).
Zusätzlich sind dem Bf (lt. einer im Akt aufliegenden Mitteilung vom 24. September 2018) in den letzten 2-3 Monaten davor Ausgaben in Höhe von insgesamt EUR 980,00 für Kleidung (ca EUR 180,00), Friseur (EUR 50,00), Taschengeld (EUR 350,00) und Nahrung (ca EUR 400,00) entstanden.
Nach einer Eingabe vom 19. März 2018 (***36*** für professionelle Erziehungshilfe) hatten die Kinder die folgenden Besuchstermine beim Bf:
Jänner:
Sa, 06.01. 11-17 Uhr ***37***
So, 21.01. 11-17 Uhr ***38***
So, 28.01. 11-17 Uhr ***37***
Februar:
So, 04.02. 11-17 Uhr ***39***
So, 11.02. 11-17 Uhr ***37***
Sa, 17.02.; 20 Uhr bis So, 18.02. 16 Uhr Übernacht. ***4*** am So + ***40***
Sa, 24.02. 19 Uhr bis So, 25.02. 15 Uhr Übern. ***37***
März:
So, 04.03. 11-17 Uhr ***5***
So, 11.03. 11-17 Uhr ***37***
Sa, 17.03. 14 Uhr bis So, 18.03. 12 Uhr Übern. ***37***
Mit dem Jugendwohlfahrtsträger wurde nach dieser Bestätigung vereinbart, dass es wöchentliche Treffen gibt und dass jedes Kind (sofern es will) einmal pro Monat bei Herrn ***21*** übernachten kann (nicht mehr als zwei Kinder auf einmal).
Die Abgabenbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht auf die einzelnen Kosten und die Höhe der durch den Jugendwohlfahrtsträger übernommenen Kosten (wie oben) verwiesen.
Sie hat die Kosten des Unterhalts und die dem Bf wie oben zusätzlich erwachsenen Kosten -das sind zusätzlich rd EUR 400,00 monatlich pro Kind bei auf 2 Monate aufgeteilter Zurechnung dieser Kosten für Nahrung und Kleidung, Friseur ua, Anschaffungskosten für Geräte und Gebrauchsgegenstände - vergleichend zu den vom Jugendwohlfahrtsträger übernommenen Kosten (täglich EUR 80,00 pro Kind, monatlich EUR 2.400,00; abzüglich Unterhaltsleistungen je EUR 135,00/für zwei Kinder =EUR 2.265,00 pro Kind bzw EUR 110,00/für zwei Kinder =EUR 2.290,00 pro Kind) gegenübergestellt und jene vom Bf getragenen als nicht überwiegend festgestellt.
Die Kinder beziehen nach den vorliegenden Unterlagen kein eigenes Einkommen. Die Kindesmutter bezieht Mindestsicherung und trägt nicht zum Unterhalt der Kinder bei.
Erwägungen und rechtliche Würdigung:
Unterhaltskosten:
Unbestritten erreichen die vom Bf wie oben getragenen monatlichen Unterhaltskosten bei weitem nicht die Höhe des vom Jugendwohlfahrtsträger für jedes Kind übernommenen monatlichen Kostenbetrages. Dies auch nicht bei Einbezug der freiwilligen Leistungen des Bf für Kleidung, Nahrung, Taschengeld und den persönlichen Bedarf anlässlich der Wochenendaufenthalte seiner Kinder sowie die oa Anschaffungen (vgl. Aufstellung oben).
Selbst wenn man sämtliche der vom Bf dargestellten zusätzlichen Beträge als für die Kinder aufgewendet gelten lassen wollte, ergäbe sich eine deutliche Unterschreitung gegenüber den bestätigtermaßen durch den Jugendwohlfahrtsträger für jedes Kind übernommenen Beträgen (vgl. die Ausführungen in Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht).
Die Kinder (lt. den vorliegenden Bestätigungen wöchentlich: ***47***, in etwa einmal monatlich auch ***4***) besuchen ihren Vater (Bf) lediglich an den Wochenenden (wie oben jeweils von Samstag auf Sonntag mit teilweisen Nächtigungen bzw am Samstag oder Sonntag). Den weitaus überwiegenden Teil der Woche verbringen die Kinder nicht bei ihrem Vater.
Es wäre bei Einberechnung der wie oben dargestellten zusätzlichen Kosten auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Zuschlags vom max. 10% für nicht nachgewiesene Kosten nicht einmal die Hälfte der von der öffentlichen Hand wie oben getragenen Kosten erreicht (vgl. dazu VwGH 21.03.96, 93/15/0208; 19.04.2007, 2004/15/0044; 20.06.2000, 98/15/0011).
Aus diesem Titel konnte der Bf somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder ableiten.
Fremdunterbringung:
Nach den Angaben in der Beschwerde sind die Kinder seit 31. März 2017 in einer Einrichtung des Jugendwohlfahrtsträgers untergebracht worden. In der Beschwerde vom 21. August 2018 und im Vorlageantrag vom 06. Juni 2019 wurde vorgebracht, es sei die Fremdunterbringung der Kinder -dies aber unstrittig durchgehend seit Ende März 2017 - nur vorübergehend geplant, überdies erst kurzfristig und mittelfristig die Wohngemeinschaft mit dem Bf wiederherzustellen.
Den diesbezüglichen Ausführungen ist entgegen zu halten:
Der Bf hat nach den vorliegenden Meldedaten zunächst bis zum 01. April 2016, danach noch in der Zeit vom 20. September bis zum 27. Dezember 2016 in der ehelichen Wohnung (Haus) seinen Hauptwohnsitz angemeldet gehabt. Das Scheidungsurteil datiert lt Angaben in der Beschwerde mit 30. Dezember 2016 und ist seit 11. Juli 2017 rechtskräftig.
Nach den Meldedaten der Kinder waren sie ab dem 12. Juli 2016 nicht mehr an der Wohnadresse der Eltern untergebracht (lt Meldedaten an der Adresse ***43***, ab 24. März 2017 bei der ***45*** und ab 24. August 2017 bei ***44***). Die Kinder waren nach den insoweit unbestrittenen Meldedaten somit ab 01. April 2016 vom Bf getrennt untergebracht. Es bestand ab diesem Zeitpunkt und auch ab der ersten Übersiedlung der Kinder (gemeldet mit 12. Juli 2016) kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem Bf. Seit März 2017 bzw seit August 2017 dauert die Fremd- bzw Heimunterbringung nach wie vor an (vgl. aktuelle Meldedaten).
Dass die Fremdunterbringung der Kinder zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens geplant gewesen war, mag zugetroffen haben. Davon, dass die Fremdunterbringung der Kinder des Bf sich aber im Zuge der Ereignisse weiterhin als nur für kurze Zeit notwendig darstellte und darstellt, wie dies in der Beschwerde vom August 2018 und im Vorlageantrag vom Juni 2019 iZh mit dem gegenständlich strittigen Antrag vom 26. April 2018 unverändert behauptet wird, kann nicht gesprochen werden. Es liegt nach dem Ablauf der Ereignisse iZm dem länger dauernden Scheidungsverfahren eine nicht nur vorübergehende Notwendigkeit einer Fremdunterbringung nahe, wenn dies auch vom Bf so nicht gewünscht gewesen sein mag.
Der Bf war berufstätig und die Kindesmutter (als vom Bf getrennte/geschiedene Mindestsicherungsbezieherin) ab Fremdunterbringung (zunächst im Krisenzentrum) offenbar nicht in die Erziehung und Fürsorge über die Kinder einbezogen.
Bereits die erste der drei Unterbringungen außerhalb des Haushalts des Bf (lt Angaben der Abgabenbehörde im Haushalt der Mutter) dauerte wie oben von Mitte Juli 2016 bis Mitte März 2017, somit rund acht Monate und nicht wenige Monate. Ab Ende März 2017 sind die Kinder in der Obhut der Jugendwohlfahrt ununterbrochen (seit August 2017 in einem Heim) untergebracht.
Die Fremdunterbringung von mj Kindern in einem Krisenzentrum wird zwar von der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde in der überwiegenden Anzahl der Bedarfsfälle zunächst für einen, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmten bzw bestimmbaren, vorübergehenden Zeitraum angeordnet. In Einzelfällen ist aber eine Unterbringung von Minderjährigen über einen längeren, dh mehr als halbjährigen Zeitraum angezeigt.
Nach dem Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung vom 05. April 2017 (wie oben) wurde der Bf auch darüber informiert, dass die ihm mitgeteilten Kostentragungsregeln auch dann gelten, wenn an die Unterbringung im Krisenzentrum die volle Erziehung anschließe.
Aus der Tatsache, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Schreibens bereits rund ein Jahr (wie oben seit 01. April 2016 vom Bf getrennt, ab 24. März 2017 in einem ***46*** und ab 24. August 2017 bei ***44***) untergebracht waren, kann darauf geschlossen werden, dass die Heimunterbringung schon ab März 2017, jedenfalls aber ab 24. August 2017 nicht mehr als vorübergehend angedacht gewesen sein wird (vgl. das Datum des Scheidungsurteils 30. Dezember 2016, Rechtskraft am 11. Juli 2017).
Die Kinder waren im Zeitpunkt der Krisen-Unterbringung (Ende März 2017) 13, 12, 8 und 7 Jahre alt. Es kann nach den hier dargestellten Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde anlässlich der Krisenunterbringung bzw Fremdunterbringung in Erwägung gezogen hat, die Erziehung der Kinder während der Woche tagsüber der zum Unterbringungszeitpunkt dreizehnjährigen (älteren) Tochter des Bf allein zu überlassen. Der Bf war lt Beschwerdeangaben berufstätig. Über Besuche der älteren Tochter beim Bf liegen überdies keine Angaben auf. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Antragstellung am 26. April 2018 waren die Kinder rund 14, 13, 9 und 8 Jahre alt und bereits mehr als ein Jahr fremduntergebracht (ab Ende März zunächst im Krisenzentrum, ab Ende August in Heimunterbringung).
In die Betrachtung einbezogen werden kann vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen daher ohne weiteres, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung (26. April 2018) und zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (24. August 2018) schon mehr als 2 Jahre (rund 25 bzw 29 Monate), zum Zeitpunkt des Vorlageantrages (12. Juni 2019) bereits mehr als drei Jahre vom Bf getrennt gelebt hatten und sich nunmehr seit annähernd 5 Jahren ununterbrochen in Fremdunterbringung befinden (vgl. die aktuellen Meldedaten).
Die Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag, wonach die Fremdunterbringung "aus derzeitiger Sicht nur vorübergehend und überdies erst seit kurzer Zeit aufrecht" gewesen wäre, während "mittelfristig eine Wohngemeinschaft beim Bf angestrebt" würde, sind daher nicht stichhaltig.
Selbst wenn man (ex ante) zunächst von einer nur vorübergehend geplanten Unterbringung außerhalb des Haushaltes des Bf ausgehen wollte -was sich wie oben infolge der Berufstätigkeit des Bf und der Aufhebung der ehelichen (Wohn-) Gemeinschaft, wenn überhaupt, so nur schwer realisierbar dargestellt haben wird - und man auch den Zeitraum zwischen dem Verlassen des ehelichen Haushalts durch den Bf (bereits im 01. April 2016) bis zur Krisenzentrums-Unterbringung der Kinder im März 2017 außer Betracht ließe, könnte das Vorbringen des Bf, bezogen auf den Antragszeitpunkt (26. April 2018) und den daraus ableitbaren Antragszeitraum (jeweils ab April 2018 für die im Spruch angeführten vier Kinder), nicht greifen, weil schon bei einer tatsächlich ununterbrochenen, mehr als ein Jahr dauernden Fremdunterbringung der Kinder (ab 24. März 2017) nicht mehr von einer nur vorübergehend aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden könnte.
Auch durch Wochenend- und/oder Ferienaufenthalte bei den Eltern wäre die Haushaltszugehörigkeit nicht wiederhergestellt, weil ein solcher Aufenthalt von vornherein nur als vorübergehend anzusehen ist (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Zusammenhang mit einer Fremdunterbringung von Kindern ein Zeitraum von etwa fünfeinhalb Monaten die Haushaltsgemeinschaft gerade noch als vorübergehend aufgehoben angesehen (vgl. beispielsweise VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0133).
Im Falle eines tatsächlichen Aufenthaltes eines Kindes außerhalb des Haushalts von insgesamt etwa einem Jahr wurde seitens des VwGH eine fiktive Haushaltszugehörigkeit im hier in Rede stehenden Sinne ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.01.2012, 12/16/0008; weiters beispielsweise 18.11.2009, 2008/13/0072; 24.06.2010, 2009/16/0133; 20.06.2000,98/15/0016; 10.12.97, 97/13/185; 18.03.97, 96/14/0006; 23.05.07, 2006/13/0155; 10.12.1997, 97/13/0217; 22.12.2005, 2002/15/0181; 20.09.1995, 95/13/0007; 29.04.2013, 2011/16/0195; 18.11.2009, 2008/13/0045 und weitere; BFG vom 31.08.2018, RV/7103000/2017).
Da somit weder eine (fiktive oder tatsächliche) Zugehörigkeit zum Haushalt des Bf, noch eine überwiegende Kostentragung durch den Bf gegeben war, kam die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2018 nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dieses Erkenntnis gilt bis zur Änderung der Sach- und/oder Rechtslage.
Zur Zulassung einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich auf das Gesetz und die oben zitierte Judikatur, weshalb Gründe für eine Revision im angeführten Sinn nicht vorliegen.
Wien, am 28. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104727/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104727.2019
- Stammnummer
- 135590
- Gültig
- 28.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF