Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100210/2021
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100210/2021vom 10.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Oktober 2020 betreffend Familienbeihilfe 06.2015-02.2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 25.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (FB) wegen erheblicher Behinderung (ADHS, Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, Integrationsstörung) ab 06/2015 für das Kind D..
Der Antrag der Bf wurde mit 01.10.2020 mit der Begründung abgewiesen, dass laut Gutachten des Bundesministeriumservices vom 21.09.2020 der Grad der Behinderung des Sohnes D. ab 01.03.2018 mit 50% festgestellt wurde.
Dagegen wurde am 19.10.2020 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in den Berichten der Lebenshilfe vom 05.06.2014, des Hilfeplans der BH Hallein Abteilung Kinder- und Jugendhilfe vom 03.04.2017, im Arztbericht des Dr. Flucher-Wolfram, Ambulatorium für Entwicklungsdiagnostik, vom 01.03.2018 bzw. im Bericht des Dr. Alexander Holzknecht, KH Schwarzach, vom 06.07.2020 für D. (und für seinen Bruder A.) die Verhaltensauffälligkeiten, das Konzentrationsdefizit, die motorische Unruhe, die leichte Ablenkbarkeit, die verminderte Aufmerksamkeit und das verminderte Durchhaltevermögen festgestellt wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass aufgrund des neuerlichen Gutachtens der Bundesministeriumservicestelle vom 07.03.2021 der Grad der Behinderung von D. mit 50% erst ab 01.03.2018 bestätigt wurde.
Im Vorlageantrag vom 20.05.2021 wiederholte die Bf die Beschwerdeausführungen und beantragte die Gewährung der erhöhten FB für D. ab 06/2015, spätestens ab Schulbeginn 09/2015.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 25.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (FB) wegen erheblicher Behinderung (ADHS, Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, Integrationsstörung) ab 06/2015 für das Kind D..
Mit dem Sachverständigengutachten der Bundesministeriumservicestelle vom 21.09.2020 wurde der Grad der Behinderung des Sohnes D. ab 01.03.2018 mit 50% festgestellt.
Ein weiteres Gutachten der Bundesministeriumservicestelle vom 07.03.2021 bestätigte den Grad der Behinderung von D. mit 50% erst ab 01.03.2018 bestätigt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegen Urkunden der Bf sowie auf Ergebnisse der von der Behörde bzw. vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, idgF, und die VO des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18.8.2010, BGBl. II Nr. 261/2010, idgF, anzuwenden.
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ( jetzt: Sozialministeriumservicestelle). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengengutachtens zu erfolgen.
Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG) besonders zu beantragen.
§ 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Für einen Monat gebührt die Familienbeihilfe nur einmal.
Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe höchstens für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich.
3.1. Erwägungen
Nach § 8 Abs 6 FLAG ist der Nachweis des Grades der Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservicestelle, kurz: SMS) aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu erbringen.
Die Beweisregelung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 m. w. N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0019 und auf jenes des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07 verwiesen werden:
"….Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist…".
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Die Tätigkeit der Behörden aber auch jene des Gerichtes hat sich im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (siehe dazu auch VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Im streitgegenständlichen Fall lagen dem erkennenden Gericht zwei Gutachten der Bundesministeriumservicestelle vor, nämlich vom 21.09.2020 und vom 07.03.2021, deren zufolge die erhebliche Behinderung des Sohnes (Gesamtgrad der Behinderung von 50%) ab 01.03.2018 festgestellt wurde. Das zweite fachärztliche Gutachten vom 07.03.2021 bestätigte sowohl die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung als auch den Zeitpunkt und damit die Feststellungen des Erstgutachtens. Somit sieht das Gericht keine Veranlassung an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Einschätzung in den beiden Gutachten zu zweifeln.
Mit der von der Bundesministeriumservicestelle in den Gutachten vom 21.09.2020 und 07.03.2021 getroffenen Einschätzung muss damit die Beschwerde der Bf vom 19.10.2020 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 als unbegründet abgewiesen werden.
3.2. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision daher nicht zuläassig.
Salzburg, am 10. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100210/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100210.2021
- Stammnummer
- 135578
- Gültig
- 10.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF