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BFG RV/2100336/2018
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100336/2018vom 27.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Steuerberatung Dr. Alfred Sorger GmbH, Steyrergasse 89, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 8.3.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 14.12.2017 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2007 bis 2012 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:
Im Anschluss an eine bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführte Außenprüfung setzte das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - mit Bescheiden vom 14.12.2017 die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 neu fest.
Mit Schreiben vom 8.3.2018 brachte der steuerliche Vertreter der Bf innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Beschwerde ein und beantragte darin das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 23.3.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 erteilte der steuerliche Vertreter der Bf seine Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt. Darüber hinaus änderte er das Beschwerdebegehren ab.
Mit Beschluss vom 20.12.2021 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung des steuerlichen Vertreters der Bf zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide an das Finanzamt weiter und räumte hierfür eine Frist von sieben Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ein.
Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 5.1.2022 änderte der steuerliche Vertreter der Bf das Beschwerdebegehren ein weiteres Mal ab.
Am 10.1.2022 ließ das Bundesfinanzgericht dieses Schreiben dem Finanzamt zukommen.
Mit Schreiben vom 26.1.2022 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht davon, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und neue Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 erlassen zu haben. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides (zugestellt am 21.1.2022) als auch der neuen Sachbescheide (zugestellt am 25.1.2022) zukommen.
Dem - abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf wurde damit Rechnung getragen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den steuerlichen Vertreter der Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - die angefochtenen Bescheide auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - neue Sachbescheide.
Bei den neuen Sachbescheiden handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 300 Rz 13).
Da damit dem - abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Fall der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 27. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100336/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100336.2018
- Stammnummer
- 135571
- Gültig
- 27.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF