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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100465/2021

Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100465/2021vom 26.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2021 betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 9. März 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Meldung bis längstens 30. April 2021 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an. Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom 9. März 2021 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 22. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin brachte vor: "Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens mit der Aufforderung die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des WiEReG vorzunehmen, datierend vom 09.03.2021 und rekommandiert am 15.03.2021 zugestellt, haben wir umgehend ein Mail an unseren Steuerberater (…) verfasst und ihn gebeten die Meldung im Register in unserem Auftrag vorzunehmen. Die Meldung in den Jahren davor erfolgte ebenso durch unseren Steuerberater (…). Beiliegend befindet sich hierzu eine Kopie der Korrespondenz an unseren Steuerberater (…) aus dem unsere umgehende Beauftragung ersichtlich ist. In der darauffolgenden Woche, nämlich am 25.03.2021 erfolgte eine telefonische Rücksprache mit unserem Steuerberater (…), ob denn die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sei und wir gleichzeitig die Vorbereitungen für den Jahresabschluss der (…) besprochen haben. Nach positiver Rückmeldung unseres Steuerberaters über die erfolgte Meldung wurde das Aufforderungsschreiben für uns als erledigt betrachtet und somit ad acta gelegt. Wider Erwarten mussten wir nunmehr feststellen, dass bei der erfolgten Meldung im März ein technisches Gebrechen, oder sogar ein Fehler aufgetreten sein muss und die geforderte Meldung offensichtlich doch nicht erfolgt sei. Leider haben wir außer unserem Aufforderungsschreiben keinen weiteren Beweis über die erfolgte Meldung im Register, da uns weder die Modalitäten des Registers selbst bekannt sind noch wissen ob es irgendeine Form der Rückbestätigung über eine durchgeführte Meldung im Register gibt. Eine erneute Rückfrage in den darauffolgenden Wochen über die erfolgte Meldung wurde unsererseits nicht vorgenommen, da weder begründete Zweifel noch Umstände aufgekommen sind, die eine fehlende oder gar fehlerhafte Meldung ersichtlich gemacht hätten. Das Geschäftsverhältnis mit unserem Steuerberater (…) besteht seit nunmehr mehr als 20 Jahren und gab es in diesem Zeitraum bis dato noch keinen Grund den Äußerungen und Eingaben unseres Steuerberaters nicht zu vertrauen. Aus den genannten Gründen bitten wir daher die verhängte Zwangsstrafe aufzuheben bzw. dem Abgabenkonto wieder gutzuschreiben. Die fehlende Meldung im Register wurde zwischenzeitlich von unserem Steuerberater (…) nachgeholt. Mangels Rückbestätigung über die erfolgte Meldung im Register selbst befindet sich nunmehr beiliegend zu dieser Beschwerde eine Kopie eines "einfachen" Auszuges über die erfolgte Meldung durch unseren Steuerberater (…) vom 21.06.2021. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass seit der erstmaligen Erfassung/Erstmeldung im Jahr 2018 beim Unternehmen weder eine Änderung in der Geschäftsführung noch in der Gesellschafterstruktur eingetreten ist und die bereits vorhandenen Einträge im Register fortgeführt wurden. Darüber hinaus sei angemerkt, dass Meldungen bzw. Eingaben an das Finanzamt in der Vergangenheit von uns stets fristgerecht und auch Zahlungen aller Art stets termingerecht erfolgt sind. Auch im Hinblick auf die Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19 erfolgten sämtliche Zahlungen im letzten Jahr stets termingerecht und wurden vom Unternehmen keine Erleichterungen wie etwa Stundungen, Ratenzahlungen udgl. beantragt. Es liegt somit weder ein Verschulden noch eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Handlung unsererseits vor der Aufforderung des Schreibens zuwider zu handeln oder die Meldepflicht mehrmals zu ignorieren." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufes) ausgeführt: "Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (…). Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung iSd § 5 WiEReG am 21.6.2021, somit nach Festsetzung der Zwangsstrafe und war diese daher nicht unrechtmäßig (Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am 08.06.2021). Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (…). Gegenständlich erfolgte die Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom 09.03.3021, welches die Beschwerdeführerin nachweislich am 12.03.2021 zugestellt wurde. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Da diese Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG nicht erstattet wurde, erfolgte am 09.03.2021 die Androhung der Zwangsstrafe mittels Mahnschreiben. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (…). Festzuhalten ist, dass vom Erinnerungsschreiben (09.03.2021) bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am 01.06.2021 fast drei Monate verstrichen sind. Zugute zu halten ist der Beschwerdeführerin jedenfalls die rasche Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung nach Erhalt des Erinnerungsschreibens mit der Androhung der Zwangsstrafe zur Vornahme der Meldung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt jedoch gänzlich außer Acht, dass diese die Meldung auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde abzugeben gehabt hätte; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Es wird hierbei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21.06.2019, RV/2100562/2019 verwiesen, wonach das BFG die fristgerechte Vornahme der Meldung gem. § 5 WiEReG selbst dann als zumutbar erachtet, wenn der Rechtsträger anhand Fehlerprotokolle darlegen konnte, dass die Vornahme der Meldung tatsächlich versucht worden war. Im gegenständlichen Fall ist der Grund für die nicht durchgeführte Meldung nach Erhalt des Erinnerungsschreibens nicht bekannt, da eine Rücksprache der Beschwerdeführerin mit der steuerlichen Vertretung nach Erhalt des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht erfolgt ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe zeigt sich bereits darin, dass nunmehr, nach Festsetzung der Zwangsstrafe, die Meldung erstattet wurde. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 (3) BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden." Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 29. Juli 2021. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, hielt ihr bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vollumfänglich aufrecht und wies darauf hin, dass ihr weder ein vorsätzliches noch ein wie immer geartetes fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Vielmehr sei es offensichtlich auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung nicht rechtzeitig veranlasst habe werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass es auch in anderen Steuerberatungskanzleien in der näheren Umgebung zu einem Fehler in der Software gekommen sei, sodass die fristgerecht durchgeführten Meldungen trotz sorgfältiger Veranlassung vorerst unterblieben seien. Zudem sei die verhängte Zwangsstrafe überhöht, sodass diese jedenfalls zu mäßigen sein werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 2004 in das Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin die erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erstattende Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am 11. Mai 2018 abgegeben. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom 9. März 2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens zum 30. April 2021 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der mit 10.Jänner 2020 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 haben die Rechtsträger - sofern sie gemäß § 6 nicht von der Meldepflicht befreit sind - binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin war und ist eine juristische Person. Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc) zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Die Beschwerdeführerin hätte also spätestens bis zum 11. Mai 2019 die jährliche Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchzuführen müssen. Die Fälligkeit für die jährliche Überprüfung im Jahr 2020 war daher der 11. Mai 2020. Binnen vier Wochen (also bis spätestens 8. Juni 2020) hätte die Beschwerdeführerin die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abzugeben gehabt. Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17). Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung), noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 9. März 2021 gesetzten Frist die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Beschwerdeführerin hatte nach Ablauf der gesetzlichen Frist (8. Juni 2020) knapp ein Jahr Zeit, die Meldung (sanktionslos) nachzuholen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen (gesetzlichen) Bestimmungen ist es nicht darauf angekommen, ob es bei der Meldung nach dem Erinnerungsschreiben, das nachweislich am 8. Juni 2021 zugestellt worden ist, zu den behaupteten Problemen gekommen ist; denn auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne Setzung einer weiteren Frist wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die schon überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt zum einen gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre. Zum anderen vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Denn für ihre Behauptung hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt; sollte es bei der Abgabe der Meldung zu (technischen) Problemen gekommen sein oder der Meldeprozess aus irgendwelchen Gründen nicht ordnungsgemäß abzuschließen gewesen sein, dann wäre eine Fehlermeldung erfolgt; eine solche wurde nicht vorgelegt. Ebenso gibt es für den behaupteten Softwarefehler weder Hinweise noch Nachweise. Zu der behaupteten "positiven Rückmeldung" des Vertreters ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin mit elektronischer Nachricht vom 15. März 2021 das Erinnerungsschreiben vom 9. März 2021 mit der Anmerkung der steuerlichen Vertretung übermittelt hat, ob das nicht schon im Vorjahr erledigt worden sei. Das ist weder eine umgehende Beauftragung, noch bedeutet aufgrund der Fragestellung der Beschwerdeführerin eine "positive Rückmeldung" des Vertreters, dass der im Erinnerungsschreiben enthaltenen Aufforderung, die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung vorzunehmen, entsprochen worden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zum einen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 WiEReG der Rechtsträger, also die Beschwerdeführerin, zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist, und nicht der steuerliche Vertreter. Zum anderen durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe können die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten. Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes bereits bekannt sein mussten, denn sie hatte bereits im Jahr 2018 eine Meldung abzugeben gehabt. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 26. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100465/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100465.2021
Stammnummer
135570
Gültig
26.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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