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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500396/2021

Parkometer - Ladetätigkeit außerhalb einer Ladezone

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500396/2021vom 21.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der E**** U****, geb.: **.**.****, [Adresse], vom 31.5.2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.5.2021, MA67/216700208571/2021 wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, zu Recht: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Datum/Zeit: 03.03.2021, 13:02 Uhr Ort: **** Wien, A****gasse 16 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-****Y (A) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung." Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Lieferwagen. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Warenhandel an der Adresse **** Wien, A****gasse 17 / Ecke B****gasse. An der Adresse A****gasse 17 befindet sich eine Ladezone. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet die Adresse A****gasse 18, an dieser Adresse gibt es keine Ladezone. Diagonal gegenüber dem Geschäft der Beschwerdeführerin, auf der anderen Seite der B****gasse, befindet sich die Adresse A****gasse 16, auch dort befindet sich keine Ladezone. Mit Bescheid vom 2.3.2020 wurde der Beschwerdeführerin eine für ein Jahr gültige Ausnahmebewilligung von der im x**. Bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt ("Parkpickerl"). Nach Entrichtung der für dieses Parkpickerl anfallenden Gebühr (pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe) von 240 Euro wurde das Parkpickerl vom Magistrat der Stadt Wien am 4.3.2020 freigeschaltet. Die Gültigkeit dieses Parkpickerls endete am 28.2.2021. Mit Bescheid vom 16.3.2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine für ein Jahr gültige Ausnahmebewilligung von der im x**. Bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt. Nach Entrichtung der für dieses Parkpickerl anfallenden Gebühr (pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe) von 240 Euro wurde das Parkpickerl vom Magistrat der Stadt Wien am 22.5.2021 freigeschaltet. Die Gültigkeit dieses Parkpickerls endet am 28.2.2022. Im Beanstandungszeitpunkt 3.3.2021 verfügte die Beschwerdeführerin daher über kein gültiges Parkpickerl. Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug sind eine größere Zahl rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ersichtlich, wobei sieben eine Übertretung der Parkometerabgabverordnung iVm dem Parkomtergesetz, zahlreiche andere ua Übertretungen des § 103 Abs 2 und 9 KFG und des § 24 Abs 1 lit a StVO betreffen. Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Im Verwaltungsakt befindet sich zwei Fotografien des abgestellten Fahrzeuges, aus denen ersichtlich ist, dass sich kein Parkschein im Fahrzeug befand. Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst eine Anonymverfügung und danach eine Strafverfügung. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendete die Beschwerdeführer ein, sie habe Ware eingeladen und geliefert. Wegen technischer Probleme mit dem Computer habe es eine Zeit lang gedauert, bis sie die Rechnung habe ausdrucken können. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Rechnung mit der Uhrzeit 13:32 Uhr vor. Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, die Kurzparkzone gelte nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- und Entladetätigkeit abgestellt würden. Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient sei daher nicht zielführend. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreie nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Sie habe Ladetätigkeiten ausgeführt und habe Lieferscheine geschrieben. Die Ladezone sei voll gewesen, also habe sie dort ihr Fahrzeug nicht abstellen könne. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Aufstellung über am 3.3.2021 ausgestellte Rechnungen bzw Lieferscheine vor. Daraus ist ersichtlich, dass an diesem Tag um 11:21 Uhr und sodann um 13:31 Uhr, sowie davor und danach Rechnungen bzw Lieferscheine ausgestellt wurden.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat am 3.3.2021 um 13:02 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****Y (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in **** Wien, A****gasse 16 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. An dieser Adresse befindet sich keine Ladezone. Zum Beanstandungszeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Parkkleber für das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich.   Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Abstellung des Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt ohne Parkschein ist unstrittig, ebenso, dass sich ab Abstellort keine Ladezone befindet. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen gültigen Parkkleber verfügte gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Auskünfte des Magistrates der Stadt Wien. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, es ist daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.   Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 43 Abs 1 lit c StVO (1) hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen). Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Ladezone vor ihrem Geschäft sei nicht frei gewesen, sie habe daher das Fahrzeug am Abstellort zur Beladung abstellen müssen. Die Ausstellung einer Rechnung habe sich wegen Computerproblemen verzögert (Ausstellungszeitpunkt der Rechnung: 13.32 Uhr). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin hatte das Fahrzeug nicht in einer Ladezone, sondern außerhalb einer Ladezone in der Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Die Kurzparkzone gilt jedoch nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in einer Ladezone ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden. Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient ist daher nicht zielführend. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone außerhalb einer Ladezone befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Das Fahrzeug war somit zum Beanstandungszeitpunkt in der Kurzparkzone abgestellt, wobei es sich nicht um eine Ladezone handelte. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin eine Ladetätigkeit ausgeführt hat oder nicht. Für eine Ladetätigkeit außerhalb einer Ladezone besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Abgesehen davon ist auf den vom Kontrollorgan angefertigten Lichtbildern eine Ladetätigkeit tatsächlich nicht ersichtlich.   Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.   Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund er verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Zahlreiche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind vielmehr als Erschwerungsgrund zu werten. Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.   Wien, am 21. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500396/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500396.2021
Stammnummer
135566
Gültig
21.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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