Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3101087/2014
Widerrechtliche Verwendung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen: Der Bf als Lenker ist nicht als "Halter" des Fahrzeuges iSd § 5 EKHG anzusehen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3101087/2014vom 12.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Universitätsstraße 3, 6020 Innsbruck, über die Beschwerden vom 25. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 28. Juni 2013, StrNr, betreffend
1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2012
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 03-12/2012 und 01-03/2013
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Bei einer Anhaltung durch die Finanzpolizei im Juni 2013 im Inland wurden zu dem von A, nunmehr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), gelenkten Fahrzeug MarkeX mit dem deutschen Kennzeichen X123 ua. folgende Daten festgestellt:
FahrgestellNr. (FIN) xxx111, käuflich erworbenes Privatfahrzeug, Erstzulassung (EZ) 11.11.2010, Benziner, Leistung 81 kW, CO2-Wert 163 g, zugelassen auf B (Vater des Bf), wh. in BRD-D-Ort1, am 11.11.2010 in Deutschland.
Der Bf sei seit 31.5.2012 an der inländischen Adresse in A-Ort1, A-Straße, seit 31.5.2012 gemeldet.
2. Im Akt erliegen aufgrund der vom Finanzamt anschließend durchgeführten Erhebungen folgende Unterlagen:
a) Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR), demnach der Bf, deutscher Staatsbürger, im Inland von Mai bis Oktober 2012 mit Nebenwohnsitz in A-Ort2 und ab November 2012 mit Hauptwohnsitz in A-Ort1 gemeldet ist;
b) Zevis-Halterabfrage, wonach B (Vater) zum betreffenden Fahrzeug ab 11.11.2010 als Halter aufscheint;
c) Kopie der diesbezüglichen deutschen Zulassungsbescheinigung des B;
d) Versicherungskarte betr. Kfz-Haftpflichtversicherung (+ Vollkasko) zum Fahrzeug MarkeX, Kz X123, ausgestellt auf B, gültig bis 1.1.2017;
e) Abfrage aus dem Veranlagungsakt, wonach der Bf vom 1.6. - 31.12.2012 beim Arbeitgeber Fa. X-GmbH/A-Ort3 beschäftigt war, Einkünfte € 11.590,35;
f) Zwei Lichtbilder des Fahrzeuges, wonach dieses lt. Vermerken am 14.5.2013, 14.55 Uhr, vor der Wohnadresse des Bf in A-Ort1 und am 13.8.2013, 11.48 Uhr, am Parkplatz der Fa. X-GmbH in A-A-Ort3 gesichtet wurde;
g) Anzeige der Polizeiinspektion (PI) A-Ort3, woraus hervorgeht, dass der Bf am 8.6.2012 mit dem betr. PKW im Ortsgebiet A-Ort3 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Im Rahmen seiner Angaben hat der Bf um Zustellung des "Strafbetrages" an seine inländische Adresse in A-Ort2 gebeten.
3. Laut EurotaxGlass-Abfrage zum Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges beträgt die aktuelle Fahrzeugnotierung auf den Stichtag 25.6.2013 zwischen brutto € 6.694 und € 8.335 (Neupreis € 19.310).
4. Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf mit Festsetzungs-Bescheiden vom 28.6.2013, StrNr, zum Fahrzeug MarkeX, FIN xxx111, vorgeschrieben:
a) für den Zeitraum Mai 2012 ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 5.798,23 (= Mittelwert netto und ohne NoVA) die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Ausmaß von 8 % zuzügl. Malus (§ 6a NoVAG) und Abgabenerhöhung (§ 6 Abs. 6 NoVAG) im Betrag von € 591,66 sowie
b) für die Monate 03-12/2012 und 01-03/2013 die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von gesamt € 342 (lt. beigeschlossenem Berechnungsblatt für gesamt 10 Monate).
Begründend wurde jeweils nach Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen - insbes. § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG), § 1 Z 3 NoVAG, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG in Zhg. mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland - ausgeführt:
Aufgrund amtlicher Erhebungen sei festgestellt, dass der Bf seit 31.5.2012 seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und ab diesem Zeitpunkt das Fahrzeug im Inland verwende. Es sei daher die NoVA für Mai 2012 und die Kraftfahrzeugsteuer - nach Ablauf der Monatsfrist - ab Juni 2012 laufend vorzuschreiben, da eine Selbstberechnung der Abgaben unterblieben sei.
(im Einzelnen: siehe die Bescheide vom 28.6.2013)
5. In den gegen beide Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufungen, nunmehr Beschwerden, samt ergänzendem Vorbringen nach erfolgter Akteneinsicht, wird jeweils die ersatzlose Aufhebung der Bescheide begehrt und im Wesentlichen eingewendet:
Der Bf sei weder Eigentümer noch Halter des Fahrzeuges, das er nicht nach Österreich eingebracht und nicht so verwendet habe, dass eine Abgabenfestsetzung berechtigt wäre. Das Fahrzeug habe sich auch nie länger als 30 Tage im Inland befunden. Die Einbringung und Verwendung iS eines dauernden Standortes im Inland sei vom Finanzamt nur vermutet und durch nichts erwiesen und begründet.
Zu der lt. Anzeige der PI A-Ort3 vom Bf erbetenen Zustellung an die Inlandsadresse: Der Bf habe das Auto gelegentlich vom Vater ausgeborgt und habe vermeiden wollen, dass der Strafbescheid nach Hause in Deutschland zugestellt werde, andernfalls der Vater ihm das Auto eventuell nicht mehr geliehen hätte. Die Feststellung, dass der Bf seit 31.5.2012 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und das Fahrzeug benutze, entbehre jeder Grundlage. Dass der Bf bei der Fa. X-GmbH beschäftigt sei, ergebe sich aus dem SV-Datenauszug und werde nicht bestritten. Allerdings habe er lt. ZMR-Auszug bis 1.10.2012 nur einen Nebenwohnsitz, anschließend nur einen gelegentlichen Aufenthalt und erst ab 15.11.2012 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, wobei es sich bei letzterer Meldung um einen Fehler handle. Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz seit Geburt bei den Eltern in D-D-Ort1; dorthin fahre er regelmäßig nach Hause. Die tatsächliche Beschäftigung bei der Fa. X-GmbH führe nicht zur Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Die Freundin des Bf, Frau C, habe ebenso den Hauptwohnsitz bei den Eltern in Deutschland; sie arbeite dzt. mit befristetem Vertrag in A-A-Ort4 und halte sich nur berufsbedingt in Österreich auf.
Insbesondere zur Frage des Halters iSd § 5 EKHG wird ausgeführt:
- Das Fahrzeug wurde vom Vater B erworben; dazu wurden die
"Verbindliche Bestellung" v. 4.11.2010, die Rechnung v. 12.11.2010 mit Fa.
Y-AG und der Darlehensvertrag v. 17.11.2010 mit der X-Bank,
jeweils abgeschlossen von B, vorgelegt;
- die monatlichen Rückzahlungsraten von € 245,49 würden laufend von B
geleistet und von seinem Girokonto abgebucht; zum Nachweis wurde ein
Kontoauszug der Monate Mai und Juni 2013 beigebracht;
- die KFZ-Versicherung sei auf B abgeschlossen und werde von dessen
Konto abgebucht. Dazu wurden der Versicherungsvertrag des Vaters mit der XY-
Versicherung, betr. Kfz-Haftpflicht und Vollkasko mtl. € 313,45, sowie Kontoauszüge
der Zeiträume 01/2013 und 07/2013 beigebracht; demnach wird dieser Betrag
monatlich vom Konto des B abgebucht;
- Laut beiliegendem deutschen Bescheid (ab 11/2010) werde die Kraftfahrzeugsteuer
von € 118 an B vorgeschrieben und wurde lt. Kontoauszug für 11/2011 von
ihm bezahlt;
- Am 20.12.2011 und am 19.7.2013 sei das Fahrzeug je einem Service in Deutschland
bei der Fa. Y-AG, unmittelbar nahe dem Wohnort des B,
unterzogen worden. Dazu vorgelegt wurden bezügliche Kontrollnachweise dieser
Autofirma.
Zusammengefasst sei ersichtlich, dass der Fahrzeughalter der in D-Ort1, Z-Weg1, ansässige Herr B sei, von dem der steuerverfangene PKW angeschafft, gehalten, versichert und erhalten werde. Er besitze nur dieses eine Fahrzeug, das sich überwiegend in Deutschland befinde. Dem Bf/Sohn werde aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses gelegentlich die Benützung des Fahrzeuges eingeräumt.
6. Nachdem der Bf einer Vorladung keine Folge leisten konnte (siehe sein Schreiben v.17.7 2014) wurde vom Finanzamt weiters erhoben:
a) Zufolge ZMR-Abfrage war die Freundin des Bf, C, von 15.11.2012
bis 20.5.2014 mit Nebenwohnsitz an der Wohnadresse des Bf in A-A-Ort1,
A-Straße, gemeldet;
b) Laut Abfrage der SV-Daten und Auskunft seitens des Arbeitgebers, Fa. DD
"HausXX" in A-Ort4, sei C ab 1.10.2012 bis zur
Beendigung am 28.5.2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden und
habe dann je für ein Jahr verlängert. Wegen Beziehungsproblemen sei sie dann
wieder nach Deutschland zurückgekehrt (FA-Aktenvermerk v. 28.7.2014);
c) Laut EKIS-Abfrage v. 9.7.2014 war auf C kein Fahrzeug
zugelassen;
d) Nach telefon. Auskunft Fr. E in A-Ort1, Unterkunftgeberin des Bf im Zeitraum
31.5. - 1.10.2012 (= angemeldeter Nebenwohnsitz) habe der Bf im Bauernhof ein
Zimmer mit Dusche unter Mitbenützung der Küche bewohnt und habe sich öfter
auch übers Wochenende dort aufgehalten (FA-Aktenvermerk v. 28.7.2014)
e) Laut telefon. Aukunft des Vermieters der Wohnung in A-Ort1, A-Straße, (siehe FA-Aktenvermerk v. 28.7.2014) werde die Wohnung nach wie vor vom Bf
bewohnt; das Mietentgelt betrage inklusive Betriebskosten mtl. € 850;
f) Nach telefon. Auskunft seitens des Arbeitgebers Fa. X-GmbH/A-Ort3 sei der Bf
seit 1.6.2012 bzw. nach Probezeit ab 1.7.2012 in einem unbefristeten Dienstverhält-
nis beschäftigt.
7. Zu einem FA-Ergänzungsersuchen hat der Bf in der Stellungnahme vom 5.8.2014 angegeben:
Es seien keine Zug-/Öffikarten betr. Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zu Heimfahrten nach Deutschland vorhanden; die Beziehung zu Frau C, auf die kein Fahrzeug zugelassen gewesen wäre, sei beendet; diese habe zuvor in Deutschland gelebt und gearbeitet und sei dorthin zurückgekehrt; wie auch sonst üblich, gebe es keinen Mietvertrag mit den Eltern bzw. keine Mietzahlungen an diese; seine Mutter besitze keinen Führerschein und kein Fahrzeug; der Bf habe keine Geschwister, woraus sein enges Naheverhältnis zum Vater in Bezug auf das Wunschkennzeichen zu erklären sei.
8. Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 18.8.2014 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führt in seiner umfassenden Begründung, nach Darstellung der maßgebenden Gesetzesbestimmungen samt Rechtsprechung, ua. im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes aus:
" … Das gegenständliche Fahrzeug … wurde am 17.11.2010 vom Vater des Beschwerdeführers B käuflich erworben, dazu wurden in der Beschwerde die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Finanziert wird dieses Fahrzeug vom Vater, dazu wurden Kontoauszüge sowie der Darlehensvertrag vorgelegt, woraus hervorgeht, dass an die X-Bank € 245,49 monatlich vom Konto des Vaters bezahlt werden, ebenso ist die KFZ-Versicherung auf B abgeschlossen und wird auch von ihm bezahlt, dazu wird der Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vorgelegt. …"
Aufgrund einer Gesamtschau der zu prüfenden Kriterien liege nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund enger wirtschaftlicher, beruflicher und persönlicher Bindung (Lebensgemeinschaft) der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf und damit der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich; ein Gegenbeweis sei nicht gelungen. Bei Qualifizierung des "Verwenders" als Steuerschuldner iSd NoVAG und KfzStG komme dem tatsächlichen Lenken des Fahrzeuges mehr Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung. Dem Einwand, das Fahrzeug habe sich nie länger als 30 Tage im Inland befunden, sei entgegen zu halten, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG nicht durchbreche, dh. die Monatsfrist mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges ins Inland zu laufen beginne. Es werde jedoch grundsätzlich nicht bestritten, dass der Bf immer wieder nach Hause zu seinen Eltern gefahren sei.
Zur vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuer wurde noch ausgeführt: "Hinsichtlich des Zeitraumes 03-12/2012 erfolgt eine Richtigstellung. Begehungszeitraum ist 07-12/2012 beginnend mit Juli 2012."
(Begründung im Einzelnen: siehe die BVE vom 18.8.2014)
9. Im Vorlageantrag vom 18.9.2014 wird ua. noch ergänzend vorgebracht, da aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz bei den Eltern in D-D-Ort1 (594 km) ein tägliches Pendeln nicht in Frage komme, habe der Bf zwar für den Arbeitsplatz in Österreich eine Wohnung angemietet, was aber nicht bedeute, dass er den Hauptwohnsitz dorthin verlegt habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Vater ihm das Fahrzeug nicht geschenkt, sondern nur für gelegentliche Fahrten überlassen habe. Nachdem dem Bf seit August 2013 ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe, habe der Vater das Fahrzeug an die Fa. Y-AG verkauft; dazu wurden der Verkaufsvertrag vom 6.9.2013 und der deutsche Kfz-Steuerbescheid, gerichtet an B, vorgelegt, worin die Kfz-Steuer "bis 9.9.2013" festgesetzt wurde.
10. Nach Vorlage der Beschwerden wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) durch aktuelle ZMR-Abfrage erhoben, dass der Bf nach wie vor im Inland mit Hauptwohnsitz - seit 13.3.2017 bis laufend in A-Ort5 - gemeldet ist.
II. Sachverhalt:
Der Bf, deutscher Staatsbürger, ist seit 1.6.2012 zunächst auf Probe und seit 1.7.2012 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Arbeitgeber Fa. X-GmbH in A-A-Ort3 beschäftigt (Abfrage Veranlagungsakt; Auskunft Dienstgeber).
Er war von Ende Mai bis 1.10.2012 zunächst mit Nebenwohnsitz (A-A-Ort2) und ist seit 15.11.2012 bis dato durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet (ZMR-Abfragen). Ab 15.11.2012 bis 20.5.2012 war die Lebensgefährtin C ebenso an der Wohnadresse des Bf in A-A-Ort1, A-Straße, mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat dort mit dem Bf zusammengelebt (ZMR-Abfrage). Sie war in der Zeit - vom 1.10.2012 bis 28.5.2014 - beim "HausXX" in A-A-Ort4 berufstätig und ist anschließend nach Deutschland zurückgekehrt (SV-Daten; Auskunft des Arbeitgebers).
Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke MarkeX, FIN xxx111, wurde vom Vater des Bf, B, bei der Fa. Y-AG in D-D-Ort2 als Neufahrzeug käuflich erworben ("Verbindliche Bestellung" v. 4.11.2010; Rechnung v. 12.11.2010) und auf ihn am 11.11.2010 in Deutschland auf das Kz X123 zugelassen (dte. Zulassungsbescheinigung). Vom Vater wurde zwecks Finanzierung am 17.11.2010 ein Darlehensvertrag mit der X-Bank abgeschlossen; die diesbezüglichen monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von € 245,49 werden laufend von B bezahlt bzw. von seinem Konto abgebucht (beigebrachte Kontoauszüge). Die für das Fahrzeug zu zahlende KFZ-Versicherung wurde vom Vater mit der XY-Versicherung abgeschlossen (siehe Versicherungskarte betr. Kfz-Haftpflicht und Vollkasko) und wird von ihm geleistet (Kontoauszüge, Abbuchung mtl. € 313,45). Die dte. Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug wurde an B vorgeschrieben (dter. KfzSt-Bescheid) und wird von ihm bezahlt (€ 118 lt. Kontoauszug für 2011). Am 20.12.2011 und am 19.7.2013 wurde am Fahrzeug bei der Fa. Y-AG in Deutschland ein Service bzw. eine Reparatur vorgenommen (Kontrollnachweise der dten. Autofirma).
Das Fahrzeug war dem Bf vom Vater zur Benützung überlassen und wurden vom Bf ua. für Fahrten im Inland und für Heimfahrten/Besuchsfahrten zu den Eltern in D-D-Ort1 verwendet, wo der Bf einen weiteren aufrechten Wohnsitz hat (eigene Angaben; Sichtungen des Fahrzeuges am inländ. Wohnsitz und am Arbeitsplatz; Anhaltungen durch Finanzpolizei und PI).
III. Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes, konkret aufgrund der obangeführten Unterlagen, der weiters durchgeführten Erhebungen und teils anhand der eigenen Angaben des Bf getroffen werden und sind von Seiten des Finanzamtes unbestritten.
Zum Vorbringen, das Fahrzeug sei nie länger als 30 Tage im Inland gewesen, kann mangels näherer Erhebung durch das Finanzamt bzw. mangels beigebrachter Nachweise durch den Bf keine Feststellung dahin getroffen werden, ob der Bf das Fahrzeug allenfalls monatlich ins Ausland verbracht hat. Vom Finanzamt blieb jedoch unbestritten, dass der Bf immer wieder, sohin regelmäßig Heimfahrten zu den Eltern, dh. zu seinem weiteren Wohnsitz in D-D-Ort1 vorgenommen hat.
IV. Rechtslage:
A) Normverbrauchsabgabe:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2010/34, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991).
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld, wenn das Fahrzeug im Inland zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
B) Kraftfahrzeugsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG, "in allen anderen Fällen").
Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
C) Kraftfahrgesetz:
Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.
Die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist am 24.4.2014 in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist daher erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt daher keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG oder nach dem KfzStG anknüpft.
V. Erwägungen:
1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu.
Selbst dann, wenn wie im Gegenstandsfall in Deutschland bei den Eltern ein weiterer Wohnsitz vorhanden ist, ist in Anbetracht der geltenden Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen im Rahmen einer Gesamtschau auf die sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Person, primär auf die engsten persönlichen Verhältnisse, abzustellen. Dieser ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner oder Lebensgefährten (und ev. gemeinsamen Kindern) als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt.
Im Hinblick auf den im Streitzeitraum weitgehend zusammen mit der Lebensgefährtin bestehenden inländischen Wohnsitz in A-Ort1 und der von beiden im Inland ausgeübten Berufstätigkeit sowie der laut durchgeführten Anhaltungen/Sichtungen und auch nach eigenen Angaben erwiesenen und unstrittigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland wären sohin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG erfüllt.
Es läge demnach vorderhand eine "widerrechtliche Verwendung" iSd § 1 Z 3 NoVAG bzw. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vor.
2. Unterbrechung der Monatsfrist:
Bei Einbringung der Berufungen/Beschwerden im Juli 2013 war nach herrschender Rechtsansicht zwecks Beurteilung, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, primär maßgebend auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" abzustellen und war dieser vom Finanzamt - wie oben dargestellt - wohl zu Recht am Wohnsitz im Inland angenommen worden, weshalb vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen war.
Allerdings wäre im Gegenstandsfall bei den in Streit gezogenen Festsetzungszeiträumen zu beachten, dass nach der laut Obigem bis 23.4.2014 geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Monatsfrist bei regelmäßiger monatlicher Verbringung ins Ausland immer wieder neu zu laufen begonnen hätte. Diesbezüglich kann zwar - wie dargelegt - mangels Erhebungen bzw. beigebrachter Nachweise keine Feststellung über eine allenfalls monatliche Auslandsverbringung des Fahrzeuges getroffen werden, was allerdings aus dem im Folgenden dargestellten Grund dahingestellt bleiben kann.
3. Steuerschuldner:
Steuerschuldner beim Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland" ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner; nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ebenso der "Verwender" des Fahrzeuges.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 27.1.2010, 2009/16/0107, zum Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 in diesem Zusammenhalt ausführt, ist immer derjenige Steuerschuldner, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht, somit jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Laut VwGH kommt es auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an.
Allerdings enthält das NoVAG - ebenso wie das KfzStG - keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat - biete es sich in diesem Zusammenhang lt. VwGH an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen.
Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist darüber hinaus noch zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen könne dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten sei vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermögliche es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, komme es dabei nicht an, ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgebend sei nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.
Im Gegenstandsfalle hat der Vater des Bf, B, das Fahrzeug MarkeX käuflich erworben und wurde es auf ihn in Deutschland zugelassen. Abgesehen davon, dass er also Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, welchen Umständen wie auch der Frage nach dem rechtmäßigen Besitzer oder auf wen die Zulassung im Inland erfolgen könnte, nach Obigem im Hinblick auf die Eigenschaft als Steuerschuldner der NoVA/KfzSteuer zunächst keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, kann nach dem Dafürhalten des BFG der Bf nicht als Verwender im Sinne des "Halters" des Fahrzeuges qualifiziert werden. Die vorliegenden Umstände stellen sich nämlich so dar, dass der Vater des Bf neben der laufenden Zahlung der Darlehensraten nachweislich auch für die Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung (zusammen im nicht unerheblichen Betrag von mtl. rund € 560) sowie auch der Kraftfahrzeugsteuern aufkommt. Auch Service- und Reparaturleistungen am Fahrzeug wurden beim vormaligen Fahrzeugverkäufer, offenkundig auf Veranlassung und auf Rechnung des Vaters, in Deutschland durchgeführt. Insgesamt muss daher wohl der Vater des Bf als jene Person betrachtet werden, die - abgesehen von den für seine Fahrten dem Bf anfallenden Benzinkosten - nahezu sämtliche Kosten (Darlehensraten, Instandhaltung, Versicherung, Steuer etc) für das Fahrzeug getragen hat. Demnach war nach objektiven Kriterien nach oben dargestellter Judikatur zu § 5 Abs. 1 EKHG der Vater des Bf der Halter des Fahrzeuges, der auf eigene Rechnung die Verfügung über das Fahrzeug ausgeübt und über dessen Verwendung entschieden hat; dies in Form einer wie immer gearteten Übereinkunft zur Gebrauchsüberlassung (stillschweigenden Nutzungsvereinbarung) an den Sohn/Bf.
4. Abschließend wird noch festgehalten, dass in der BVE-Begründung zur Kraftfahrzeugsteuer vom Finanzamt von einer "Richtigstellung" dahin gesprochen wird, dass der "Begehungszeitraum 07-12/2012 beginnend mit Juli 2012" ist. Dies hätte eine Neuberechnung der Kraftfahrzeugsteuer für nunmehr insgesamt 9 Monate (anstelle vormals 10 Monate) und damit im Spruch zutreffend eine "teilweise Stattgabe", anstelle der erfolgten Abweisung, der Beschwerde zur Folge haben müssen.
VI. Ergebnis:
Mangels Haltereigenschaft war der Bf nicht als Steuerschuldner gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 sowie gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 heranzuziehen; mit den angefochtenen Bescheiden war ihm sohin zu Unrecht Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Maßgeblich für das Ergebnis des Verfahrens war die im Einzelfall relevante Würdigung insbesondere der vorgelegten Beweismittel, dh. die Klärung von Tatfragen. Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 12. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3101087/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3101087.2014
- Stammnummer
- 135543
- Gültig
- 12.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF