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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102411/2021

erhöhte Familienbeihilfe - Vorliegen der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102411/2021vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2020 betreffend Familienbeihilfe 01.2020 Steuernummer ***StrNr***, SVNR ***SVNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid vom 16. Jänner 2020 wurde vom Finanzamt wie folgt erlassen: Ihr Antrag vom 20.12.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis (Nach- und Vorname und VNR des Bf.) … 06 90 ab Jän. 2020 Begründung Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bf. brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein: Mit Bescheid vom 16.01.2020 hat das Finanzamt meinen Antrag vom 20.12.2019 auf erhöhte Familienbeihilfe mangels Vorliegens von 50% Behinderung abgewiesen. Beweis: Bescheid vom16.01.2020 / (Siehe Anhang) Dies trifft nicht zu. Ich leide an: • ICD 10: F 20.5 Schizophrenes Residuum Auf Grund dieses Zustandes bin ich nicht mehr imstande, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Beweis: Ärztlicher Befund (siehe Anhang) Ich beantrage daher folgendes Urteil: Das Finanzamt ist schuldig, mir, (dem Bf.), ab dem 01.01.2020 die erhöhte Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Beigelegt war der Beschwerde das Sachverständigengutachten Dris. W., Allgemeinmedizin, vom 14. Jänner 2020. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Sie stellen einen Eigenantrag für die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2020. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor dem 21. Lebensjahr, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vorzulegen. Laut neuerlichem Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 wurde ein Grad der Behinderung von 30% ab Jänner 2020. Es besteht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Es war daher nach oben genannten gesetzlichen Bestimmungen, spruchgemäß zu entscheiden. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Mir ist unklar wie es gleichzeitig möglich ist unbefristet Erwerbsunfähig und Erwerbsfähig zu sein. Da ich bei der PVA sowie der SVS/SVB seit 01.07.2013 als erwerbsunfähig gelte. Für eine genauere Beurteilung lege ich diesem Schreiben das aktuelle Ärztliche Gutachten von der PVA bei. Das Aktuelle Gutachten der SVS/SVB hab ich zu dem Zeitpunkt dieses Schreibens leider noch nicht nachgeschickt bekommen. Kann dieses aber gerne bei Bedarf nachliefern. Des Weiteren erhielt ich das Sachverständigengutachten vom 09.09.2020 bis heute nicht. Weiters verweise ich auf die Anlagen in meiner Beschwerde. Bei den Anlagen handelt es sich um Folgende: Ärztliches Gutachten von der Untersuchung am 19 Oktober 2016 Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Aufgrund des SMS-Gutachtens vom 1.12.2016 - bescheinigt wurden 50% GdB und dauernde Erwerbsunfähigkeit mit einer Nachuntersuchung in 3 Jahren - erhielt (der Bf.) die Weitergewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe. Bei der Nachuntersuchung stellte das Sozialministeriumservice sowohl im Gutachten vom 14.1.2020 als auch in den Folgegutachten vom 9.9.2020 und 1.7.2021 einen GdB von 30% ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2020 fest. Beweismittel: SMS-Gutachten Dok. 6-11 Stellungnahme: Die Gutachten des Sozialministeriumservice erscheinen schlüssig (keine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2020) und vollständig, weshalb um Abweisung der Beschwerde ersucht wird. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurden dem Bf. auf Grund seiner Angabe, die Gutachten vom 09.09.2020 bzw. 25.06.2021 nicht erhalten zu haben, diese beiden Gutachten mit dem Hinweis, er könne Stellung nehmen und zutreffendenfalls die angesprochenen Unterlagen vorlegen, übermittelt. In der Folge (bzw. bis dato) langte eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht nicht ein. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2003 wurde beim Bf. auf Grund eines im Vorjahr erstellten Befundes ein Immunschwächesyndrom Richtsatzposition: 409 Gdb: 050% ICD: B24.0 diagnostiziert. Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anfang des Jahres 2014 wurde diagnostiziert: schizophrener Residualzustand Richtsatzposition: 030702 Gdb: 060% ICD: F20.5 Rahmensatzbegründung: 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da geringe Belastbarkeit mit Konzentrationsschwächen gegeben, asymptomatische HIV-Krankheit seit Geburt Richtsatzposition: 100803 Gdb: 040% ICD: B24.0 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da retrovirale Therapie erforderlich Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der führende GdB 1 wird durch den GdB 2 nicht erhöht (keine Leidenspotenzierung). Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erhöhung des GdB ab 1/2014 gegenüber dem VGA von 10/2003. Die Ende 2016 durchgeführte Begutachtung führte zu folgendem Ergebnis: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1. schizophrener Residualzustand Unterer Rahmensatz, da psychisch unter Medikation stabil und Selbständigkeit im Alltag. Pos.Nr. 03.07.02 GdB % 50 2. asymptomatische HIV-Krankheit seit Geburt Oberer Rahmensatz, da antiretrovirale Therapie erforderlich. Pos.Nr. 10.03.13 GdB % 40 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende GdB 1 wird durch den GdB 2 nicht weiter erhöht (keine Leidenspotenzierung). Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: Senkung des GdB gegenüber dem VGA von 1/2014 da psychisch stabiler. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja … nein GdB liegt vor seit: 11/2016 GdB 60 liegt vor seit: 01/2014 GdB 50 liegt vor seit: 04/2002 (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Erwerbsunfähigkeit ab 11/2010 (erstes stationäres Therapieerfordernis), da psychische Beeinträchtigung vorhanden. [blank] Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich da Besserung möglich. Am 10. Jänner 2020 stellte das Sozialpsychiatrische Ambulatorium L. betreffend den Bf. folgenden - der Beschwerde beigelegten - Fachärztlichen Befundbericht aus: (Der Bf.) steht seit 15.12.2010 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung unserer Einrichtung. (Der Bf.) ist seit 10 Jahren regelmäßig hierorts in ärztlicher Behandlung, sozialarbeiterischer Betreuung und er wird mehrfach wöchentlich im Therapeutischen Tageszentrum betreut. Das psychiatrische Zustandsbild ist im derzeitigen Setting stabilisiert. Eine Besserung des bisher erreichten Zustandsbildes ist nicht zu erwarten. Diagnose: F20.5 Schizophrenes Residuum Derzeitige Medikation: SEROQUEL FTBL 25MG 16.08.2019 kein Zeitschema kein Zeitschema Procedere: Auf Grund seiner schweren chronischen psychiatrischen Erkrankung ist (der Bf.) weiterhin nicht arbeitsfähig. Begutachtung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice am 14. Jänner 2020: Anamnese: letzte Begutachtung 11-2016 mit 50% (wegen schizophrenem Residualzustand 50 und asymptomatische HIV-Krankheit 40) In Sambia geboren (Vater ist Afrikaner, Mutter Österreicherin), vermutlich seit Geburt HIV positiv (beide Eltern wären HIV pos. gewesen; Vater 1999 u. Mutter 2006 verstorben); mit 2 Jahren nach Österreich gekommen aufgrund Op. seiner Klumpfüße (dabei HlV-lnfektion festgestellt). Seit 11/2008 antiretrovirale Therapie - seit 3 Jahren unter der Nachweisgrenze. Seit 2010 gel. Cannabiskonsum, vermehrter Alkoholkonsum 1x wö. 2010-11 Akute Psychose mit 1.stat. psychiatrischem Aufenthalt im OWS 11-12/2010, neuerlich und zuletzt 1-2/2011. in regelmäßiger monatlicher Behandlung beim PSD, Tagesstruktur 2 x die Woche Derzeitige Beschwerden: hin und wieder Konzentrationsschwierigkeiten, sonst weitgehend beschwerdefrei Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Seroquel 25mg, Genvoya Sozialanamnese: wohnt alleine in Mietwohnung, geringfügig als Portrait und Aktmodell beschäftigt, arbeitet auch Ehrenamtlich und macht 2 x wöchentlich Lichtschwertchoreographien für Star Wars Charity Auftritte. Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug. Sozialarbeiterin helfe bei Amtsterminen. Spiele PC und treffe sich mit Freunden zum Spielen oder trinken. VS, HTL mit Matura 2010, anschl. Studienversuche ohne Erfolg, Aufbaulehrgang für Graphikdesign ebenso abgebrochen, 4/2014-10/2016 Teilzeitstudium an FH für Game Art ohne Graduierung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-1 PSD Wien Ambulatorium Landstraße: schizophrenes Residuum, das psychiatrische Zustandsbild ist im derzeitigen Setting stabilisiert. 2019-11 Hämatologie B-Zellen 298, T-Zellen 1725, Helfer T4 937, Zytotox. T Zellen 767, CD4/CD8 Ratio 1,20 im Normbereich , NK-Zellen mit 85 etwas unterhalb der Norm (90-590) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 29-jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 120/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: HNAPfrei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonorer KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1. schizophrener Residualzustand Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gegebene Alltagsselbstständigkeit, Psychopathologisch weitgehend stabil mit geringen Auffälligkeiten. Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 2. HIV-Krankheit seit Geburt 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit 3 Jahren unter der Nachweisgrenze und ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter retroviraler Therapie. Pos.Nr. 10.03.13 GdB % 20 * Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1+2 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 01/2020 GdB 50 liegt vor seit: 11/2016 GdB 60 liegt vor seit: 01/2014 GdB 50 liegt vor seit: 04/2002 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor x Dauerzustand * Anlage zur Einschätzungsverordnung: Immundefekte 10.03.13 Leichte Immundefekte 10 - 40 % Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen Begutachtung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice am 26. August 2020: Anamnese: VGA 14.1.2020, schizophrener Residiualzustand 30%, HIV-Krankheit seit Geburt 20%, Gesamt GdB 30%, im VGA 11/2016 schizophrener Residualzustand 50%, asymptomatische HIV Krankheit 40%, Gesamt GdB 50%. Im Letztgutachten wurde eine dauerhafte Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen verneint, gegen das Gutachten wurde seitens des AW Einspruch erhoben. Derzeitige Beschwerden: er berichtet vom eingeschränkten Antrieb, es fällt ihm schwer Ordnung zu halten und die Körperhygiene einzuhalten, weiters beklagt er einen Tremor der oberen Extremitäten, im PSD ist er 1x alle 2 Monate, im Tageszentrum 1x/Woche, dort in der Kunstgruppe, psychotisch wurde er erstmalig 11/2010, ca. 3-4 Monate nach seiner Matura. Einen Residualzustand hätte er ungefähr seit dem Jahr 2012. Beide Eltern waren HIV positiv und er vermutlich seit der Geburt HIV positiv. Mit 2 Jahren nach Österreich gekommen, seit 11/2008 antiretrovirale Therapie, seit 2010 gelegentlich Cannabiskonsum, 11/2010 akute Psychose mit erstem stationären Aufenthalt im OWS Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: - Seroquel 25 mg 0-0-0-1 - Genvoya Sozialanamnese: lebt alleine, ledig, wohnt in einer Wohnung, Matura Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): PSD 3 Wien, 10.1.2020: ... seit 10 Jahren regelmäßig ho. in ärztlicher Behandlung, sozialarbeiterischer Betreuung und er wird mehrfach wöchentlich im therapeutischen Tageszentrum betreut. Das psychiatrische Zustandsbild im derzeitigen Setting stabilisiert. Diagnose: schizophrenes Residuum Aufgrund seiner schweren chron. psych. Erkrankung ist (der Bf.) weiterhin nicht arbeitsfähig. Beschwerde des AW vom 19.2.2020: ich leide an schizophrenem Residuum, aufgrund dieses Zustandes bin ich nicht mehr imstande einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Beweis: siehe ärztlicher Befund im Anhang Mitgebrachter Befund: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 7.3.2017: Die Nachuntersuchung hat ergeben, dass sie weiterhin erwerbsunfähig sind, die Waisenpension gebührt ihnen daher weiter. NB des Gutachters: ein dazugehöriges ärztliches Gutachten liegt nicht vor. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: HN: unauffällig OE: Linkshänder, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik gering reduziert, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B UE: Trophik, Tonus o.B., MER diskret li. betont, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B Stand und Gang: unauffällig Sensibilität: stgl. Angaben Gesamtmobilität-Gangbild: - Psycho(patho)logischer Status: (Bf.) klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, inhaltsarm, spricht sehr leise, berichtet Einschlafstörungen, keine Hinweise auf produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung indifferent, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig, psychomotorisch unauffällig, Antrieb diskret reduziert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1. schizophrener Residualzustand eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da psychopatholog. stabil mit geringer Antriebs- und Konzentrationseinschränkung jedoch ohne produktive oder wahnhafte Symptomatik Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 2. HIV Krankheit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter laufender Therapie Pos.Nr. 10.03.13 GdB % 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: idem zum VGA Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 01/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB liegt vor seit 1/2020 - idem zum Vorgutachten (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: die festgestellten Leiden 1 und 2 sind in Art und Ausprägung, auch in ihrem Zusammenwirken nicht geeignet um eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausreichend zu begründen, eine ausführliche psycholog. Testung, die maßgebliche Einschränkungen beschreibt, die eine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen begründen würden, liegt nicht vor. Ebenso liegt das ärztliches Gutachten der Sozialversicherung der Bauern, dass die Erwerbsunfähigkeit 3/2017 begründet, nicht vor. x Dauerzustand Begutachtung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice am 24. Juni 2021: Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 21 10 2003: Immunschwächesyndrom GdB 50% Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 15 01 2014: schizophrener Residualzustand GdB 60% asympotmatische HIV Krankheit seit Geburt GdB 40% Gesamt GdB 60% Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 29 11 2016: 1 schizophrener Residualzustand Unterer Rahmensatz, da psychisch unter Medikation stabil und Selbständigkeit im Alltag GdB 50% 2 asymptomatische HIV-Krankheit seit Geburt GdB 40% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Erwerbsunfähigkeit ab 11/2010 (erstes stationäres Therapieerfordernis), da psychische Beeinträchtigung vorhanden. Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 14 01 2020: 1 schizophrener Residualzustand GdB 30% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gegebene Alltagsselbstständigkeit, Psychopathologisch weitgehend stabil mit geringen Auffälligkeiten. 2 HIV-Krankheit seit Geburt 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit 3 Jahren unter der Nachweisgrenze und ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter retroviraler Therapie GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 26 08 2020: 1 schizophrener Residualzustand eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da psychopatholog. stabil mit geringer Antriebs- und Konzentrationseinschränkung jedoch ohne produktive oder wahnhafte Symptomatik GdB 30% 2 HIV Krankheit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter laufender Therapie GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: die festgestellten Leiden 1 und 2 sind in Art und Ausprägung, auch in ihrem Zusammenwirken nicht geeignet um eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausreichend zu begründen, eine ausführliche psycholog. Testung, die maßgebliche Einschränkungen beschreibt, die eine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen begründen würden, liegt nicht vor. Ebenso liegt das ärztliche Gutachten der Sozialversicherung der Bauern, dass die Erwerbsunfähigkeit 3/2017 begründet, nicht vor. aktuell: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 21 10 2020: "… Mir ist unklar wie es gleichzeitig möglich ist unbefristet Erwerbsunfähig und Erwerbsfähig zu sein. Da ich bei der PVA sowie der SVS/SVB seit 01.07.2013 als erwerbsunfähig gelte. Für eine genauere Beurteilung lege ich diesem Schreiben das aktuelle Ärztliche Gutachten von der PVA bei".... . vorbekannt/vorbeschrieben: Z.n. Klumpfußoepration im 2. LJ seit 2 LJ HIV Infektion bekannt und in Behandlung Akute Psychose mit 1.stat. psychiatrischem Aufenthalt im OWS 11-12/2010, neuerlich 1- 2/2011. Seither keine stat. Behandlung mehr. Seit 2010/2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim PSD Seit 2010 gel. Cannabiskonsum, vermehrter Alkoholkonsum etwa 2x monatlich Derzeitige Beschwerden: Er sei halbwegs stabil. Er sei nervös wegen dem Geld, weil es knapp sei. Psychisch sei er belastet wegen der Tante, die an Krebs erkrankt sei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Seroquel 25 bei Bed.: 2x/Woche Genvoya 1x1 PSD 2x/Woche therapeutisches Tageszentrum, fallweise dort psychiatrische Kontrolle Sozialanamnese: in Sambia geboren (Vater Afrikaner, Mutter Österreicherin), vermutlich seit Geburt HIV positiv (beide Eltern wären HIV pos. gewesen, Vater 1999 u. Mutter 2006 verstorben); mit 2 Jahren nach Österreich gekommen aufgrund Op. seiner Klumpfüße (dabei HIVInfektion festgestellt.) Wuchs bei den Eltern auf, dann nach Tod des Vaters bei der Mutter, nach dem Tod der Mutter bei der Tante und Schülerheim Ungargasse.(Internat) VS, kooperative Mittelschule, HTL mit Matura 2010 Beginn verschiedener Studien, habe zuletzt auch an privaten Unis studiert, Aufbaulehrgang für Graphikdesign ebenso abgebrochen, Wifi Kurse bis 10/2016. Seither ehrenamtliche Tätigkeit z. B. beim Live Ball, arbeitet als Modell bei Volkhochschule. Erwachsenenvertreter: keiner Einkünfte: Er habe eine Waisenpension bezogen, die sei aberkannt worden, dann gerichtlich wieder zuerkannt. Diese sei in eine Erwerbsunfähigkeitspension seit ca. 2014 übergegangen, Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe Lebt seit 2011 alleine in einer Wohnung, ledig. Haushalt:" es gehe so" (lächelt) Führerschein: keiner Bundesheer: untauglich wg. HIV Hobbys: Skateboarden (zeigt Abschürfungen an Ellenbogen und Knie, Schläfe, sei vor kurzem gestürzt), Gitarrespielen, Computer, zeichnen, Freunde treffen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Pensionsversicherungsanstalt Nervenfachärztin Dr. Meyer 19 10 2016: Residualsyndrom bei paranoider Schizophrenie HlV-lnfektion, zur Zeit asymptomatisch Bei dem (Bf.) überwiegen die Symptome eines Residualzustandes mit reduzierter psychischer Belastbarkeit affektiver Verflachung und eingeschränktem Kritikvermögen. Aus neurologischer Sicht ist eine Berufstätigkeit nicht möglich. zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Befund PSD Wien 23 06 2021: Dg.: schizophrenes Residuum ... seit 10 Jahren regelmäßig h.o. ... mit mehrfach wöchentlich im therapeutischen Tageszentrum betreut ... Zustand im derzeitigen Setting stabilisiert ..... Termine immer wieder vergessen .... weiterhin nicht arbeitsfähig Kurzbrief Psychiatrie Baumgartner Höhe 25 11- 06 12 2010: Dg.: akute polymorphe psychotische Störung mit Symptome der Schizophrenie DD: sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirn oder einer Körperlichen Krankheit asymptomatische HIV Krankheit Ambulanzbrief Psychiatrie Otto Wagner Spital- ambulant von 22 - 23 01 2011: akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome der Schizophrenie HIV Krankheit organische psychische Störung Kurzbrief Psychiatrie OWS 25 01- 14 02 2011: Dg.: akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie nicht näher bezeichnete HIV Krankheit Befund Neurologe Dr. Stellamor 27 07 2017: Aktuelle Dg.: Intentionstremor, Spätdyskinesien Nervenfachärztliches Gerichtsgutachten bzgl. Waisenpensionsentziehung 24 02 2015: psychiatrische Diagnose: schizophrene Psychose Testpsychologisch durchschnittliche verstandesmäßige Befähigung ... noch Hinweise auf sensitiv patanoide Beziehungsideen als mögliche restsymptomatik der schizophrenen Grunderkrankung ... Hinweise auf eine erhöhte Affektlabilität, Stimmungsschwankungen und Irritierbarkeit sowie bizarre Ideen .... .... Der U ist seit Dezember 2012 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.... Schreiben der Sozialversicherung der Bauern 07 03 2017 (bereits beim Vorgutachten vorliegend) NeuroPsych GA ohne Datum, ohne Unterschrift: Begleitschreiben PSD Wien 24 01 2017... .... im Vergleich zum Vorgutachten ... keine Änderung ... Residualsymptomatik mit deutlichen Einschränkungen im exekutiven und kognitiven Bereich .... Arbeiten von wirtschaftlichen Wert nicht zumutbar .... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 31 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: [blank] Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: voll mobil, Computer/Lesebrille Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, gibt prompt und gut Auskunft, Blickkontakt gelingt, schwingungsfähig bewußtseinsklar, voll orientiert, Auffassung erhalten, in der Untersuchung Konzentration erhalten, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Antrieb minimal reduziert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1. schizophrener Residualzustand 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit, aber im Alltag stabil, keine medikamentöse Dauertherapie Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe internistisches Gutachten Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1: keine Änderung zum nervenfachärztlichen Gutachten vom 08/2020 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 01/2020 GdB 50 liegt vor seit: 11/2016 GdB 60 liegt vor seit: 01/2014 GdB 50 liegt vor seit: 04/2002 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: It. Vorgutachten (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ist bei vorliegender Stabilisierung in den letzten Jahren - idem zu den Vorgutachten - auf Grund der behinderungsbedingten Funktionsstörungen nicht mehr nachvollziehbar x Dauerzustand Beweiswürdigung Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele (BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen; alle drei Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Die letzten drei Gutachten ergaben zusammengefasst Folgendes: Zum schizophrenen Residualzustand: Letztes Gutachten: Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, gibt prompt und gut Auskunft, Blickkontakt gelingt, schwingungsfähig bewußtseinsklar, voll orientiert, Auffassung erhalten, in der Untersuchung Konzentration erhalten, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Antrieb minimal reduziert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: schizophrener Residualzustand: 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit, aber im Alltag stabil, keine medikamentöse Dauertherapie Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 * * Anlage zur Einschätzungsverordnung: 03.07 Schizophrene Störungen Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen, akut psychotische Zustandsbilder 03.07.01 30 %: Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Alltagsleben voll integriert Vorletztes Gutachten: Psycho(patho)logischer Status: (Bf.) klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, inhaltsarm, spricht sehr leise, berichtet Einschlafstörungen, keine Hinweise auf produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung indifferent, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig, psychomotorisch unauffällig, Antrieb diskret reduziert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: schizophrener Residualzustand eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da psychopatholog. stabil mit geringer Antriebs- und Konzentrationseinschränkung jedoch ohne produktive oder wahnhafte Symptomatik Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 Drittletztes Gutachten: Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: schizophrener Residualzustand Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gegebene Alltagsselbstständigkeit, Psychopathologisch weitgehend stabil mit geringen Auffälligkeiten. Pos.Nr. 03.07.01 GdB % 30 Zur HIV-Infektion: Letztes Gutachten: HIV-Krankheit seit Geburt 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit 3 Jahren unter der Nachweisgrenze und ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter retroviraler Therapie GdB 20% HIV Krankheit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter laufender Therapie GdB 20% [Bezugnahmen auf die Vorgutachten] Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 31 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: [blank] Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: voll mobil, Computer/Lesebrille Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM Vorletztes Gutachten: HIV Krankheit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter laufender Therapie Pos.Nr. 10.03.13 GdB % 20 Drittletztes Gutachten: HIV-Krankheit seit Geburt 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit 3 Jahren unter der Nachweisgrenze und ohne maßgebliche Infektanfälligkeit unter retroviraler Therapie. Pos.Nr. 10.03.13 GdB % 20 Wenn die drei Gutachter übereinstimmend zur Ansicht gelangten, beim Bf. liege eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor, ist dies als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Diese Beurteilungen können durch die zuvor als schwere chronische psychiatrische Erkrankung erfolgte Einstufung nicht erschüttert werden, weil das an den Bf. "Zur Vorlage" gerichtete als "Fachärztlicher Befundbericht" bezeichnete Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums nicht erkennen lässt, auf welchen Befund sich die Einstufung (des im derzeitigen Setting stabilisierten psychiatrischen Zustandsbildes) als schwere Erkrankung stützt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 FLAG bestimmt: Abs. 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Abs. 6: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Die drei übereinstimmenden Gutachten werden diesen Anforderungen gerecht. Die Gutachten sprechen unter Bedachtnahme auf bzw. auf Grund des psycho(patho)logischer Status von der Alltagsselbstständigkeit und insb. der psychopathologisch weitgehenden Stabilität mit geringen Auffälligkeiten bzw. von einem diskret bzw. minimal reduzierten Antrieb und gelangten zur Schlussfolgerung, dass der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im letzten Gutachten lautet die Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich: "eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ist bei vorliegender Stabilisierung in den letzten Jahren - idem zu den Vorgutachten - auf Grund der behinderungsbedingten Funktionsstörungen nicht mehr nachvollziehbar". Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.   Wien, am 3. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102411/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102411.2021
Stammnummer
135536
Gültig
03.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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