RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103932/2020

Kein zweites Pendlerpauschale für eine Teilzeitbeschäftigung, deren Arbeitsstätte auf dem Weg zur weiter entfernten Arbeitsstätte einer Vollbeschäftigung liegt, wobei letztere ohnehin das große Pendlerpauschale über 60 km bewirkt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103932/2020vom 21.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Silvia Gredenberg, Hagenberggasse 29, 1130 Wien, (im Beschwerdeverfahren nicht eingeschritten), über die Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Jänner 2020 (und gemäß § 253 Satz 1 BAO auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. September 2020) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit -2.376,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Einkommensteuererklärung für 2018 der Beschwerdeführerin (Bf.) langte elektronisch am 31. Oktober 2019 beim Finanzamt Baden Mödling ein. Darin waren angegeben: Werbungskosten: Pendlerpauschale 3.672,00 €; Arbeitsmittel 325,30 €; Fachliteratur 70,82 €; Reisekosten 2.214,18 €; Sonstige Werbungskosten 1.569,57 € Absetzbetrag: Pendlereuro 126,00 €; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -19.707,32 €; zusammengesetzt aus: Vermietung vermietetesObjekt: +815,50 € Einkünfteanteil aus St.Nr. Beteiligungssteuernummer (Beteiligungsgesellschaft): -20.522,82 €; Sonderausgaben: Details wegen der Einkommenshöhe ohne Auswirkung. Das Finanzamt Baden Mödling erließ den angefochtenen, mit 10. Jänner 2020 datierten Einkommensteuerbescheid 2018 an die Bf., in welchem von den laufenden Bezügen laut Lohnzetteln (Kennzahl 245) folgende Werbungskosten abgezogen wurden: Pendlerpauschale iHv 2.016,00 € sowie in Summe 2.629,82 € Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Letztere setzten sich zusammen aus 325,30 € Arbeitsmittel und 70,82 € Fachliteratur und 664,13 € Reisekosten und 1.569,57 € sonstige Werbungskosten. Abweichungen gegenüber der Steuererklärung gab es somit beim Pendlerpauschale und bei den Reisekosten. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit -19.707,32 € angesetzt. Von der nach den Tarifstufen ermittelten Steuer wurden als Absetzbeträge der Verkehrsabsetzbetrag iHv 400,00 € und der Pendlereuro iHv 126,00 € abgezogen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wurde mit -1.347,00 € festgesetzt, wobei ein Negativbetrag eine Festsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bedeutet. Im Abrechnungsteil des Bescheides vom 10. Jänner 2020 ("Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift") wurde aus den Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2018 (2.149,00 €) und der negativ zugunsten der Bf. mit dem Bescheid festgesetzten (veranlagten) Einkommensteuer 2018 (1.347,00 €) in Summe eine Abgabengutschrift von 3.496,00 € ermittelt. Da die Bf. im Vorlageantrag vom 27. August 2020 vorbringt, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 die errechnete Abgabengutschrift samt Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nachvollziehbar sei, wird auf folgende Buchung zur Einkommensteuer 2018 am 10.01.2020 auf dem Steuerkonto der Bf. verwiesen: -3.496,00 €, was eine Buchung zugunsten der Bf. darstellt. Mit dieser Buchung sind in Summe sowohl die für das Jahr 2018 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen (2.149,00 €) als auch die zugunsten der Bf. mit -1.347,00 € mit Bescheid vom 10. Jänner 2020 festgesetzte (Jahres-)Einkommensteuer für 2018 abgerechnet worden. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10. Jänner 2020 wurde hinsichtlich der o.a. Abweichungen von der Steuererklärung folgendermaßen begründet: "Die von Ihnen als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen mussten um jene steuerfreien Bezüge (1.550,06 €) gekürzt werden, die Sie von Ihrem Dienstgeber erhalten haben. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel zumutbar. Es steht daher ein kleines Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu. Das Pendlerpauschale beträgt: 2016 Euro jährlich/168 Euro monatlich." Die Bf. erhob mit einem am 10. Februar 2020 beim Finanzamt Baden Mödling eingebrachten Schreiben Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 10. Jänner 2020 und brachte vor: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Kürzung der Reisegebühren sowie die Nichtanerkennung der Pendlerpauschale. 1. Reisegebühren: Die beantragten Reisegebühren beinhalten nicht die vom Dienstgeber refundierten steuerfreien Bezüge. Daher ersuche ich um Anerkennung der beantragten Reisegebühren. 2. Pendlerpauschale: Laut Berechnung mittels https://pendlerrechner.bmf.gv.at Steht mir die große Pendlerpauschale von 3 672 €, sowie der Pendlereuro von 126 € zu. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar. Ersuche daher um Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale. ..." Das Finanzamt Baden Mödling richtete an die Bf. einen mit 20. Februar 2020 datierten Ergänzungsvorhalt, den die Bf. mit Eingabe vom 24. April 2020 beantwortete. Das Finanzamt Baden Mödling erließ an die Bf. eine mit 30. Juli 2020 datierte (teilweise stattgebende) Beschwerdevorentscheidung, mit welcher aufgrund der Beschwerde vom 10.02.2020 der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.01.2020 folgendermaßen geändert wurde: Werbungskosten aus dem Titel des Pendlerpauschales wurden mit 3.672,00 € bei der Einkünfteermittlung abgezogen. Als "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte", wurden 3.412,29 € abgezogen, welche sich aus 325,30 € Arbeitsmittel (wie bisher) und 70,82 € Fachliteratur (wie bisher) und 1.446,60 € Reisekosten und 1.569,57 € sonstige Werbungskosten (wie bisher) zusammensetzten. Die Einkommensteuer für 2018 wurde mit -2.518,00 € festgesetzt. Wie bisher (im angefochtenen Bescheid) wurde die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -19.707,32 € angesetzt. Wie bisher wurden der Verkehrsabsetzbetrag iHv 400,00 € und der Pendlereuro iHv 126,00 € als Absetzbeträge von der nach Tarifstufen ermittelten Steuer abgezogen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 wurde hinsichtlich Pendlerpauschale folgendermaßen begründet: "Auch bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse steht pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß (maximal drei Drittel) zu, der Pendlereuro ist im entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen. Laut vorgelegtem Ausdruck aus dem Pendlerrechner steht für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte in Arbeitsort1 bereits das höchste Pendlerpauschale (3672,00 € / Jahr) zu, weshalb ein weiterer Betrag diesbezüglich nicht berücksichtigt werden kann." Die nur teilweise Anerkennung der mit 2.214,18 € in der Steuererklärung und damit auch in der Beschwerde beantragten Reisekosten wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 folgendermaßen begründet: "Werbungskosten sind in dem Jahr abzuziehen, in dem sie angefallen sind. Sämtliche Reisen des Jahres 2017 konnten daher in der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden. Die Reise zur Weihnachtsfeier nach touristischerOrt am 11.12.2018 stellt keine beruflich veranlasste Reise gern. § 16 EStG 1988 dar." Im Abrechnungsteil der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 ("Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift") wurde aus der bisher mit dem Bescheid vom 10. Jänner 2020 negativ (zugunsten der Bf.) festgesetzten Einkommensteuer 2018 (1.347,00 €) und der nunmehr mit der Beschwerdevorentscheidung negativ (zugunsten der Bf.) festgesetzten Einkommensteuer 2018 (2.518,00 €) per Saldo eine Abgabengutschrift von 1.171,00 € ermittelt. Auf dem Steuerkonto der Bf. erfolgte am 30.08.2020 folgende Buchung zur veranlagten (Jahres)Einkommensteuer 2018: -1.171,00 €, was eine Buchung zugunsten der Bf. darstellt. Mit dieser Buchung wird die Gutschrift laut dem zuvor angeführten Abrechnungsteil der Beschwerdevorentscheidung (1.171,00 €) verbucht, wobei diese Buchung zu der bereits am 10.01.2020 am Steuerkonto verbuchten Gutschrift (3.496,00) hinzutritt. In Summe sind diese beiden Gutschriften 4.667,00 € (bzw. -4.667,00 € nach dem System der Steuerkonten). Diese 4.667,00 € sind gleich hoch wie die Summe der für das Jahr 2018 festgesetzt gewesenen Einkommensteuervorauszahlungen (2.149,00 €) und der aktuell per 30. Juli 2020 zugunsten der Bf. festgesetzten Einkommensteuer 2018 (2.518,00 €). Mit Schreiben vom 27. August 2020, beim Finanzamt eingebracht am Montag, 31. August 2020, beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), worin sich die Bf. gegen die Aberkennung des zweiten Pendlerpauschales für das Jahr 2018 wendete. Die Bf. brachte vor: "Sachverhalt: Ich habe zwei Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Arbeitgeber1 (AG 1) vollbeschäftigt - Dienststelle PLZ1 Arbeitsort1 Am 28. 11. 2019 habe ich das Pendlerpauschale über den Dienstgeber (AG 1) beantragt und dieses wird mir seit Januar 2020 direkt gewährt. In der Beschaffenheit meiner Dienstverhältnisse hat sich seit dem Jahr 2018 nichts geändert, daher ist dies auch für das Jahr 2018 relevant. Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.01.2020 zunächst lediglich das kleine Pendlerpauschale zuerkannt, erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020 das große Pendlerpauschale akzeptiert. Arbeitgeber2 (AG 2) teilbeschäftigt - Dienststelle PLZ2 Arbeitsort2 Der Dienstverpflichtung (laut Stundenplan jeweils Mittwoch und Freitag) ist zu entnehmen, dass ich im Jahr 2018 jeden Monat an wenigstens 8 Tagen von meinem Wohnort Wohnort, zu meinem Arbeitsort 2, PLZ2 Arbeitsort2, gefahren bin. Das Pendlerpauschale dafür beläuft sich auf EUR 20,67 pro Monat, der Pendlereuro auf EUR 2,11 pro Monat. Diese Daten auf Basis der Abfrage vom 24.04.2020 (https://pendlerrechner.bmf.gv.at) liegen dem Finanzamt vor. … Begründung: Gemäß § 16 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten seien gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte, (vgl Doralt, EStG4, Bd. I, Tz 122 zu § 16). [Anmerkung: Zitiert nach Findok-Nr: 28147.1] Das Aufsuchen meiner jeweiligen. Dienststellen ist zur Erhaltung dieser Einkunftsquellen erforderlich. Daher begründet der damit verbundene Aufwand absetzbare Werbungskosten. Somit ergibt sich in Summe für das Jahr 2018 ein Pendlerpauschale iHv EUR 3920,00 und ein Pendlereuro iHv EUR 151,33. Weiters möchte ich gegen die Berechnung der Abgabengutschrift vom 30:07.2020 Berufung einlegen. Entgegen dem nicht zuordenbaren Betrag von EUR 1347,00 habe ich für das Jahr 2018 eine Einkommensteuervorauszahlung von EUR 2149,00 geleistet, welche nicht berücksichtigt wurde." Das Finanzamt Baden Mödling erließ an die Bf. gemäß § 295 Abs. 1 BAO einen mit 18. September 2020 datierten und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geänderten Einkommensteuerbescheid 2018, welcher folgendermaßen begründet war: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 zu Steuernummer Beteiligungssteuernummer vom 27.08.2020." Und zwar hatte sich der Anteil der Bf. an den Einkünften von -20.522,82 € auf -20.227,39 € geändert, wodurch die mit den unveränderten Einkünften aus der Vermietung vermietetesObjekt (+815,50 €) saldierten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Bescheid vom 18. September 2020 mit -19.411,89 € angesetzt wurden. Mit diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit -2.376,00 € angesetzt. Wie bisher wurden der Verkehrsabsetzbetrag iHv 400,00 € und der Pendlereuro iHv 126,00 € als Absetzbeträge von der nach Tarifstufen ermittelten Steuer abgezogen. Im Abrechnungsteil des Bescheides vom 18. September 2020 ("Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift") wurde aus der bisher mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 negativ (zugunsten der Bf.) festgesetzten Einkommensteuer 2018 (2.518,00 €) und der nunmehr negativ (zugunsten der Bf.) festgesetzten Einkommensteuer 2018 (2.376,00 €) per Saldo eine Abgabennachforderung von 142,00 € ermittelt. Auf dem Steuerkonto der Bf. erfolgte am 18.09.2020 folgende Buchung zur veranlagten (Jahres)Einkommensteuer 2018: +142,00 €, was eine Buchung zulasten der Bf. darstellt. Mit dieser Buchung wird die Nachforderung laut dem zuvor angeführten Abrechnungsteil des Bescheides vom 18. September 2020 (142,00 €) verbucht, wobei diese Buchung zu den am 10.01.2020 und am 30.07.2020 am Steuerkonto verbuchten Gutschriften (3.496,00+1.171,00) hinzutritt. Per Saldo stellen diese drei Beträge (3.496+1.171-142) insgesamt eine Gutschrift von 4.525,00 € (bzw. -4.525,00 € nach dem System der Steuerkonten) dar. Diese 4.525,00 € sind gleich hoch wie die Summe der für das Jahr 2018 festgesetzt gewesenen Einkommensteuervorauszahlungen (2.149,00 €) und der aktuell per 18. September 2020 zugunsten der Bf. festgesetzten Einkommensteuer 2018 (2.376,00 €). Der für die Beteiligung der Bf. an der Beteiligungsgesellschaft (St.Nr. Beteiligungssteuernummer) mit dem Einkünftefeststellungsbescheid für 2018 vom 27. August 2020 festgestellte Einkünfteanteil iHv -20.227,39 € ist immer noch aktuell: Auch der Einkünftefeststellungsbescheid 2018 vom 3. Februar 2021 weist für die Bf. einen Einkünfteanteil von -20.227,39 € aus. Auch der Einkünftefeststellungsbescheid 2018 vom 5. Mai 2021 weist für die Bf. einen Einkünfteanteil von -20.227,39 € aus. Alle vorhin genannten Einkünftefeststellungsbescheide stellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Das Finanzamt Baden Mödling hat den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. September 2020 erlassen (elektronisch zugestellt am selben Tag), bevor es am 22. September 2020 die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Daher ist der Bescheid vom 18. September 2020, welcher gestützt auf § 295 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ergangen ist, nicht der Nichtigkeit gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO anheimgefallen. Der sohin wirksame Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. September 2020 ist folglich an die Stelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2018 vom 10. Jänner 2020 getreten. Gemäß § 253 Satz 1 BAO bedeutet dies, dass die am 10. Februar 2020 eingebrachte (Bescheid)Beschwerde "auch als gegen den späteren Bescheid" (hier: vom 18. September 2020) gerichtet gilt. Infolge des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt, sodass das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) über die am 10. Februar 2020 eingebrachte Beschwerde entscheiden kann, wobei das Anfechtungsobjekt auch der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. September 2020 ist. Zur Anfechtung der Berechnung der Abgabengutschrift vom 30.07.2020: Der Abrechnungsteil eines Bescheides ("Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift"), wobei auch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020 gemäß § 262 Abs. 1 BAO einen Bescheid darstellt, stellt - ebenso wie der Betrag bei "Bisher war vorgeschrieben" - keinen Spruchbestandteil dar (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 198 BAO Rz 3). Diese bloß informativen Angaben können daher nicht wirksam angefochten werden. Zu der bemängelten Nachvollziehbarkeit der Anrechnung der im Jahr 2018 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen ist auf die Erläuterungen zu den Abrechnungsteilen und den Verbuchungen der Bescheide vom 10. Jänner 2020, vom 30. Juli 2020 und vom 18. September 2020 zu verweisen, welche das Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Entscheidung bereits gegeben hat. Zu den Reisekosten: Hinsichtlich der Reisekosten wurde in der Beschwerdevorentscheidung zwar einerseits dem ursprünglichen Beschwerdebegehren (betreffend vom Dienstgeber refundierte Beträge) gefolgt, jedoch andererseits Kürzungen der als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten vorgenommen, weil diese im Jahr 2017 und nicht im Streitjahr 2018 angefallen waren. Dem ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zuzustimmen, weil § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind." Zum Pendlerpauschale und zum Pendlereuro: § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 bestimmt zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: "Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten." Die Bf. hat einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorgelegt, wonach ihr für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte 1 in Arbeitsort1 die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar ist; es steht ihr ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu; die Fahrtstrecke mit dem PKW beträgt gerundet 63 km; das Pendlerpauschale beträgt 3.672,00 € jährlich; der Pendlereuro beträgt 126,00 € jährlich. Der Berücksichtigung des sogenannten großen Pendlerpauschales für mehr als 60 km Wegstrecke in der Beschwerdevorentscheidung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der Ergebnisse des Pendlerrechners zuzustimmen. Zudem bestimmt § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988: "Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale … bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich." Sowohl in lit. a als auch in lit. d (und auch in lit. c) von § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 wird das Wort "Pendlerpauschale" stets in der Einzahl verwendet. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absetzung von maximal einem Pendlerpauschale vorgesehen hat. Dem Antrag der Bf. auf Berücksichtigung eines zweiten Pendlerpauschales für ihr zweites Dienstverhältnis kann daher nicht gefolgt werden. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn die Bf. für die näher beim Wohnort liegende Arbeitsstätte 2, welche ungefähr am Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte 1 liegt und welche laut vorgelegtem Formular L34 an acht bis zehn Tagen pro Monat aufgesucht wird, ein zweites Pendlerpauschale absetzen könnte. Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht folgender Absetzbetrag zu: "4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend." Somit geht auch der Gesetzestext zum Absetzbetrag "Pendlereuro" von einer Arbeitsstätte (Einzahl) aus, für welche der Pendlereuro zusteht. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn die Bf. für die näher beim Wohnort liegende Arbeitsstätte 2, welche ungefähr am Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte 1 liegt und welche laut vorgelegtem Formular L34 an acht bis zehn Tagen pro Monat aufgesucht wird, zusätzliche Kilometer an Wegstrecke zur Erhöhung des Pendlereuros anerkannt bekäme. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Gemäß § 192 BAO besteht Bindung im Einkommensteuerverfahren der Bf. für 2018 an die Feststellung ihres Einkünfteanteiles für das Jahr 2018 aus ihrer Beteiligung an der an der Beteiligungsgesellschaft (St.Nr. Beteiligungssteuernummer) iHv -20.227,39 € laut Einkünftefeststellungsbescheid vom 5. Mai 2021. Bisher wurde der Einkünfteanteil aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in den Einkommensteuerbescheiden für 2018 (inkl. Beschwerdevorentscheidung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt, sodass er mit dem Ergebnis aus der Vermietung vermietetesObjekt (815,50 €) jeweils saldiert wurde und der Saldo als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen wurde. Wenn der Einkünfteanteil - dem Einkünftefeststellungsbescheid entsprechend - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt würde und 815,50 € als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt würden, hätte dies keine Auswirkung auf die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte (Assoziativgesetz der Algebra), und in weiterer Folge keine Auswirkung auf die Höhe des Einkommens und der Einkommensteuer. Eine Änderung des angefochtenen Bescheides durch Umreihung des gegenständlichen Einkünfteanteiles von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist daher zur richtigen Steuerberechnung nicht erforderlich. Eine derartige Änderung wird hier auch deshalb unterlassen, weil die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart keinen Spruchbestandteil darstellt (Ritz, BAO6, § 198 Tz 17). Mit der vorliegenden Entscheidung wird hinsichtlich Werbungskosten (Reisekosten, Pendlerpauschale) und Absetzbeträge (Pendlereuro) genauso wie mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2020 entschieden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden genauso wie im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. September 2020 angesetzt. Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).   Wien, am 21. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103932/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103932.2020
Stammnummer
135526
Gültig
21.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF