Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103051/2021
Fehlende Beschwerde, wenn sich Familienbonus Plus betraglich nicht auswirken kann
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103051/2021vom 12.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertretungsnetz Mag. Ilse Zapletal, Ziegelofengasse 33/2/5, 1050 Wien, betreffend Beschwerde vom 12. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Die Einkommensteuer 2019 (als Arbeitnehmerveranlagung) wurde zunächst antragsmäßig durchgeführt. Nach einer Lohnzetteländerung kam es zur Wiederaufnahme des Verfahrens, die zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 106 Euro durch die Besteuerung sonstiger Bezüge mit 6% führte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) den Familienbonus Plus geltend.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus, da die Bf. die Familienbeihilfe als Vollwaise selbst beziehe.
Erwägungen
Sachverhalt
Die Bf. ist Vollwaise.
Die Bf. hält sich im Streitzeitraum 2019 durchgehend in Österreich auf.
Die Bf. hat Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967.
Die Familienbeihilfe wird im Streitzeitraum 2019 durchgehend gewährt.
Die Steuerbelastung der Bf. vor Absetzbeträgen beträgt 0 Euro.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, insbesondere dem Vorlagebericht der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Zudem wurden die Feststellungen von der belangten Behörde mit Eingabe vom 01.12.2021 bestätigt (vgl. E-Mail samt Anhängen vom 01.12.2021, das der Bf. beschlussmäßig weitergeleitet wurde).
Die Steuerbelastung der Bf. vor Absetzbeträgen ergibt sich aus dem aktenkundigen Einkommensteuerbescheid 2019.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I: Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Jede Beschwerde setzt die "Beschwer" einer beschwerdeführenden Partei voraus. Eine solche Beschwer liegt nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ua VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der Bf. an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil (formelle Beschwer) abweicht oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die Bf. durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).
Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer. Bei der rechtlichen Beschwer handelt es sich um das vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner (Hrsg) Abgabenverfahren I3 (2021) § 260 Rn 5).
Fest steht, dass die Steuer vor Absetzbeträgen der Bf. 0 Euro beträgt. Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als erster Absetzbetrag aber von der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer nur dann abzuziehen, wenn er die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Steuer übersteigt. Unabhängig davon, ob der Bf. daher der Familienbonus Plus dem Grunde nach zusteht, kann sich dieser der Höhe nach nicht auswirken, da der Familienbonus Plus nicht negativsteuerfähig ist (vgl. Kanduth-Kristen, in Jakom14 (2021) § 33 Rn 45).
Eine Änderung des Spruchs des Einkommensteuerbescheides 2019 kann daher nicht eintreten, unabhängig davon, ob der Familienbonus Plus berücksichtigt wird, oder nicht. Eine rechtliche Beschwer liegt folglich nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen der Beschwer (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 12. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103051/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103051.2021
- Stammnummer
- 135503
- Gültig
- 12.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF