Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100439/2018
Einstellung EW-HF
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100439/2018vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 4. April 2016 betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung) mit Wirksamkeit 01.01.2015, EW-AZ 62 007-1-0168/6, Steuernummer ***BF1StNr1***,beschlossen:
Die Beschwerde vom 23.05.2016 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat am 24.11.2021 im Rahmen des Erörterungsgespräches nach § 269 Abs. 3 BAO einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe Niederschrift), weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihn durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheide als nicht richtig erwies.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das BFG durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 13. Dezember 2021.
Der aufgehobene Bescheid wurde durch an diesen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Einheitswert zum 01.01.2014 - Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 erging am 13.12.2021.
Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungstermins vom 24.11.2021 erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung (auf die abgefasste Niederschrift wird verwiesen).
Mit den neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde vom 23. Mai 2016 gegen die im Spruch angeführten Bescheide war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100439/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100439.2018
- Stammnummer
- 135502
- Gültig
- 03.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF