Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0052-Z3K/04
Eingangsabgabenbefreiung für Rückwaren, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0052-Z3K/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff des Beteiligten im Sinne des Art. 212a ZK ist analog der Bestimmung des Art. 899 ZK-DVO auszulegen. Es sind dies die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO oder ihre Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.
Wenn die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) wie im vorliegenden Fall einen vergleichsweise großen Umfang haben und im zweitinstanztlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe), die über einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt, nachgeholt werden.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch H., vom
7. Juni 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
2. Juni 2004, Zl. e, betreffend die nachträgliche Gewährung
der Eingangsabgabenbefreiung für Rückwaren entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 85c Abs. 8 ZollR-DG unter Zurückverweisung
der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG)
in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der
Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
In der Eingabe vom 2. März 2004 teilte die
Beschwerdeführerin (Bf.) vertreten durch die H, dem Hauptzollamt X. mit,
ihr sei 1 Verschlag Kegelzahngetriebe, welches von ihr erzeugt und am
25. Juli 2003 als Ersatzlieferung an die Firma D., mit Ausfuhranmeldung vom
25. Juli 2003 zu WE-Nr. a des Hauptzollamtes X. ausgeführt worden
war, rückgeliefert worden. Beim Wareneingang sei das Versandbegleitpapier
nicht als Transitpapier und sohin die Ware nicht als Rückware erkannt
worden. Vielmehr sei angenommen worden, dass das Versanddokument (Anmerkung:
T1-Versandschein Nr. b) die Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft bescheinige. Auch sei mangels weiterer Hinweise in den
Frachtpapieren und mangels zollamtlicher Nämlichkeitszeichen nicht erkannt
worden, dass es sich beim angelieferten Getriebe um eine Nichtgemeinschaftsware
gehandelt habe.
Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag auf
Eingangsabgabenbefreiung für die wieder eingeführte Ware
gemäß Art. 185 in Verbindung mit Art 212a der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) als Rückware.
Im anschließenden Vorhalteverfahren (Schreiben vom 4.
März 2004) forderte das Zollamt die Bf. auf, den Schriftverkehr zur
Rücklieferung des Getriebes und die Bezug habende Bestellung vorzulegen
sowie eine genaue Sachverhaltsdarstellung gegebenenfalls unter Vorlage von
Beweismitteln, anhand derer eine Verurteilung des Verhaltens der Beteiligten
möglich ist, zu erstatten. Im Schreiben vom 10. März 2004 legte
die Bf. dar, dass ein Schriftverkehr über die Rücklieferung des
Getriebes nicht existiere, die Sendung durch den mit der Rücklieferung
beauftragten Frachtführer Fa. R., angeliefert und das Versanddokument
auf Grund seiner neuen Beschaffenheit (Laserdruck anstatt Formular) nicht
sogleich bei Übernahme der Ware als solches erkannt worden sei. Weil das
zurück gestellte Getriebe eine Eigenproduktion der Bf. gewesen sei, habe
der Übernehmer angenommen, dass es den Status einer Gemeinschaftsware
hatte. Dieser Irrtum sei erst am 1. März 2004 bei Durchsicht
verschiedener Zollunterlagen entdeckt worden. Nach einer betriebsinternen
Anweisung durften ausschließlich Gemeinschaftswaren übernommen
werden. Im Schriftsatz vom 24. März 2004 führte die Bf. ins
Treffen, ihr sei im gegebenen Zusammenhang keine offensichtliche
Fahrlässigkeit zuzumessen. Art. 4 ZK enthalte keine positive
Definition einer Nichtgemeinschaftsware. In den Frachtdokumenten habe es keinen
Statushinweis für die Ware gegeben. Die Bf. sei ein nicht ständig im
Drittlandsgeschäft tätiger und mit Zollfragen befasster
Wirtschaftsbeteiligter, dem kaum zuzumuten sei, die Rechtsvorschriften zu
verstehen. Ihr müsse zugestanden werden eine Gemeinschaftsware als eine
"eigene" Ware anzusehen und nicht erkennen zu müssen, dass
Gemeinschaftswaren gem. Art. 4 Nr. 8 Unterabsatz 2 ZK bei
Verlassen des Zollgebietes einen Statuswechsel zu Nichtgemeinschaftswaren
erfahren.
Im Bescheid vom 7. April 2004, Zl. c, wies das
Hauptzollamt X. den Antrag um Gewährung der Eingangsabgabenbefreiung
hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Getriebes als Rückware
ab.
Begründend zitierte das Zollamt zunächst die
Bestimmungen der Artikel 185 und 212a ZK zur Gewährung einer
Zollfreiheit für die Fälle des Entstehens einer Zollschuld u.a. nach
dem Artikel 203 ZK, und des Artikels 899, 1. Anstrich,
2. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zurr Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK) zum
Begriff des Beteiligten und legte den zugrunde liegenden außer Streit
gestellten Sachverhaltes dar. Hiernach verwies das Zollamt in seiner
Begründung auf den Umstand, dass der Frachtführer zum Zeitpunkt der
Übergabe der Ware und der Versandunterlagen an die Bf. als Empfänger
vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass die
gegenständliche Ware noch einer Zollabfertigung zuzuführen gewesen
wäre. Sowohl am T1-Versandpapier als auch am CMR-Frachtbrief sei das
österreichische Kennzeichen des Beförderungsmittels ausgewiesen
worden. Dem Frachtbrief sei zu entnehmen, dass die gegenständliche Sendung
durch die Fa. R. , angeliefert worden ist. Berufsmäßigen
Zollanmeldern oder Unternehmen, die nicht nur im Einzelfall mit
Verzollungsunterlagen zu tun haben, sei die Kenntnis der zu erfüllenden
Verfahrensvorschriften zu unterstellen. Die in Art. 212a ZK
angeführte Voraussetzung, dass im Verhalten der Beteiligten weder
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegen darf,
sei nicht erfüllt gewesen.
Im Abgabenbescheid vom 8. April 2004, Zl. d,
stellte das Hauptzollamt X. fest, dass die in Rede stehenden
eingangsabgabenpflichtige Ware am 27. Jänner 2004 (Ablauf der
Gestellungsfrist) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei und
schrieb der Bf. die darauf lastenden Eingangsabgaben in Höhe von
€ 6.085,56 sowie eine Abgabenerhöhung von € 62,64 zur
Zahlung vor.
Gegen den Bescheid vom 7. April 2004, Zl. c ,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Eingangsabgabenbefreiung als Rückware erhob die Bf. im Schriftsatz vom
24. April 2004 frist- und formgerecht Berufung. Im Wesentlichen wiederholte
die Bf. in der Berufungsschrift ihr bisheriges Vorbringen. Es sei aus dem
Umstand, dass CMR-Frachtbrief und Versandschein T1 das Kennzeichen des
Beförderungsmittel ausgewiesen hätten, nicht abzuleiten, die Bf. als
Warenempfängerin und Zollschuldnerin hätte gewusst oder billigerweise
wissen müssen, dass eine Nichtgemeinschaftsware angeliefert wurde. Auch das
Argument der Zollbehörde, berufsmäßigen Zollanmeldern oder
Unternehmen, die nicht nur im Einzelfall mit Verzollungsunterlagen zu tun haben,
sei die Kenntnis der zu erfüllenden Verfahrensvorschriften zu unterstellen,
sei völlig aus der Luft gegriffen. Eine offensichtliche Fahrlässigkeit
zu erkennen, obwohl innerorganisatorische Betriebsanweisungen einer
Übernahme von Nichtgemeinschaftswaren entgegenstehen, sei nicht aufrecht zu
erhalten.
Das Zollamt X. wies die Berufung vom 24. April 2004
mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2004, Zl. e , als
unbegründet ab. Nach neuerlichen Verweis auf die entscheidungsrelevanten
Rechtsbestimmungen und auf Rechtsprechung und Lehre sowie einer gerafften
Wiedergabe des Sachverhaltes führte das Zollamt begründend aus, bei
der Beurteilung, ob die Begünstigung des Art. 2123a ZK zur Anwendung
gelangen kann, sei das zollschuldrechtliche Verhalten jedes Beteiligten im Sinne
des Art. 899 ZK-DVO einer Betrachtung zu unterziehen. Es sei sohin auch zu
beurteilen gewesen, ob der Warenführerin offensichtliche
Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Nach der Aktenlage habe die
Warenführerin das Versandverfahren T1 in Schweden eröffnet. Es
könne somit davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur im Binnenverkehr
tätig ist, sondern auch grenzüberschreitende Transporte
durchführt. Es müsse ihr bekannt gewesen sein, dass sie die
verfahrensgegenständliche Ware - weil sie im externen Versandverfahren T1
befördert wurde - bei der Bestimmungszollstelle einem Zollverfahren
zuzuführen hatte. Weil die Warenführerin dies unterlassen hatte, sei
ihr offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dieser Vorwurf habe sich
nicht gegen die Bf. sondern gegen die Warenführerin, die auch als
Beteiligte im Sinne des Art. 899 ZK-DVO anzusehen sei, gerichtet. Für
eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (bei der Warenführerin) spreche auch
die nicht unbegründete Betrachtungsweise des Zollamtes X. , dass die
Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle (Zollamt X. ) einen "Umweg"
im Transportweg bedeutet hätte und aus diesem Grund die unmittelbare
Auslieferung an die die Bf. als Warenempfängerin in Enns erfolgt
sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die für die Entscheidung über die Beschwerde
wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für den
entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt (Jänner 2004) geltenden Fassung
lauten:
Im Sinne von Art. 4 Nummer 6 ZK ist der
zollrechtliche Status einer Ware der Status einer Ware als Gemeinschaftsware
oder als Nichtgemeinschaftsware.
Im Sinne von Art. 4 Nummer 7 ZK sind
Gemeinschaftswaren - Waren, die unter den in Art. 23 genannten
Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder
hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren
hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschussverfahren festgelegten
Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in
einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt
worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren; - aus nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren,
die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden
sind; - Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder
ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich
bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden
Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Im Sinne von Art. 4 Nummer 8 ZK sind
Nichtgemeinschaftswaren alle anderen als die unter Nummer 7 genannten
Waren. Unbeschadet der Art. 163 und 164 verlieren
Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen
Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; sie werden dadurch zu
Nichtgemeinschaftswaren.
Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Abs. 2
leg.cit.). Zollschuldner sind die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt
waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen,
dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen, die Personen,
welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden war, und gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben (Abs. 3 leg.cit.).
Art. 185 Abs. 1 ZK: Gemeinschaftswaren,
die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und
innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf
Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Jedoch gilt
folgendes: - Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um
besonderen Umständen Rechnung zu tragen; - sind die Rückwaren
vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung
zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder
einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
worden, so wird die in Abs. 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn
diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt
werden. Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen
Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an
Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist
dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der
Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird
keine Erstattung gewährt.
Art. 212a ZK: Sieht das Zollrecht eine
zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung
einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung
von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Art. 21, 82, 145
oder 184 bis 187 vor, so findet die zolltarifliche Begünstigung, die
Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des
Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205, 210 oder 211
Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht
noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die
übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit
oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO: Als Beteiligte(r)
im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK und im Sinne dieses Art. gelten
die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 oder ihre Vertreter
sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der
Förmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden
ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser
Förmlichkeiten notwendig waren.
Aus den oben angeführten Begriffsbestimmungen des
Art. 4 des ZK ergeben sich zwei Möglichkeiten, die den zollrechtlichen
Status Gemeinschaftsware zur Folge haben. Einerseits sind dies die Waren, die
dazu im Grunde von so genannten Ursprungsvoraussetzungen zu zählen sind.
Auf der anderen Seite können Nichtgemeinschaftswaren durch
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Gemeinschaftswaren
werden.
Andere als Gemeinschaftswaren sind Nichtgemeinschaftswaren.
Die Nichtgemeinschaftsware definiert sich allein dadurch, dass keine
Gemeinschaftsware vorliegt.
Ein besonders wichtiger Fall des Verlustes der
Gemeinschaftseigenschaft ist das Verbringen aus dem Zollgebiet. Dieses
Verbringen als Ausfuhr ist Realakt, also ein tatsächlicher Vorgang und
nicht Zollverfahren oder zollrechtliche Bestimmung. Grundsätzlich - die
Ausnahmen treffen auf den Gegenstand nicht zu - sind alle in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachten Waren Nichtgemeinschaftswaren. Das gilt selbst dann,
wenn sie als Rückwaren gemäß Art. 185 f ZK
einfuhrabgabenfrei wieder in den zollfreien Verkehr gelangen können (vgl.
dazu Peter Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage,
S 67).
Gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK werden
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet
eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten grundsätzlich von
den Einfuhrabgaben befreit.
Wie bereits ausgeführt, werden Gemeinschaftswaren
durch die Ausfuhr zu Nichtgemeinschaftswaren, so dass der Begriff
Gemeinschaftswaren des Art. 185 begrifflich "ursprüngliche"
Gemeinschaftswaren als erste Voraussetzung für die Abgabenbefreiung von
Rückwaren erfasst. Die zweite Voraussetzung ist jene, dass eine Ausfuhr als
Realakt aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet wirklich stattgefunden hat. Eine
Wiedereinfuhr als nächste Voraussetzung muss grundsätzlich innerhalb
von drei Jahren (Wiederanmeldefrist) erfolgen. Schließlich muss der
Beteiligte einen Antrag stellen und die Identität der Waren der
Wiedereinfuhr erweisen, einen so genannten Nämlichkeitsnachweis
erbringen.
Ausgehend von den im Rechtszug angezogenen Beweisen und von
der Aktenlage wird dem Verfahren die Rückwareneigenschaft als glaubhaft
dargestellt unterstellt.
Bereits die belangte Berufungsbehörde hat treffend
ausgeführt, dass der Begriff Beteiligter im Sinne des
Art. 212a ZK analog der Bestimmung des Art. 899 ZK-DVO
auszulegen ist.
Im gegebenen Zusammenhang wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung (Seite 5, Mitte;
Seite 6; Seite 7, Absätze 1 und 2) verwiesen.
In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung legte die
Berufungsbehörde dar, sie werfe nicht der Bf. sondern der
Warenführerin als Beteiligten in ihrem Verhalten offensichtliche
Fahrlässigkeit vor, sie habe in Schweden das externe Versandverfahren T1
eröffnet, es könne davon ausgegangen werden, dass die
Warenführerin nicht nur im Binnenverkehr tätig ist, sondern auch
grenzüberschreitende Transporte durchführt. Ihr müsse bekannt
gewesen sein, dass sie die verfahrensgegenständliche Ware bei der
Bestimmungszollstelle einem Zollverfahren zuzuführen hatte. Im Sinne des
zitierten EuGH-Urteiles seien die zu beachtenden Zollvorschriften dahingehend,
dass im externen Versandverfahren T1 beförderte Waren einem
abschließenden Zollverfahren zuzuführen sind, nicht sehr komplex und
einfach handhabbar. Die Unterlassung der Gestellung der Ware bei der
Bestimmungzollstelle durch die Warenführerin sei als eklatante
Sorgfaltsverletzung einzustufen.
Gem. Art. 96 Abs. 1 ZK erster Satz war die
Warenführerin als Hauptverpflichtete Inhaberin des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens und hatte die Ware innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen (Buchstabe a) und die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten (Buchstabe b).
Nach der in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
dokumentierten Aktenlage ging das Zollamt offensichtlich davon aus, dass die Bf.
als Warenempfängerin bei der Warenübernahme nicht wusste, dass die
Ware dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlegen ist. Die aus
Art. 96 Abs. 1 ZK abgeleiteten Pflichten gingen daher nach
Art. 96 Abs. 2 ZK nicht auf die Bf. über. Nach der zuletzt
zitierten Bestimmung ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 nur ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Im Ergebnis erkennt die belangte Berufungsbehörde
keine offensichtliche Fahrlässigkeit bei der Bf. sondern eine solche bei
der Warenführerin, der Fa. R.. Hiefür wurden aber nach der
Aktenlage keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die rechtlichen
Schlussfolgerungen des Zollamtes beruhen auf Vermutungen und
Sachverhaltsannahmen, die sich nicht auf Angaben der Bf. oder solchen der
Warenführerin, die weder von der Zollbehörde noch von der Bf. mit der
Verfahrensangelegenheit befasst worden war, gründen. Die Bf. war zwar nach
§ 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl.Nr. 1994/59, idg Fassung, weil sie im Verfahren vor den
Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen
wollte, verhalten, dies nicht nur geltend zu machen sondern auch das Vorliegen
der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde
nachzuweisen oder bei Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen. Doch stieß sie
im vorliegenden Fall an die Grenzen ihrer Möglichkeiten hinsichtlich einer
Nachweisführung oder Glaubhaftmachung darüber, dass ein anderer
Beteiligter als sie selbst, nämlich die Warenführerin in ihrem
Verhalten keine offensichtliche Fahrlässigkeit zu verantworten hatte. Wenn
das Zollamt in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung die Bf. offensichtlich
exkulpierte und allein auf ein schuldhaftes Verhalten der Warenführerin
stützte, wäre es infolge der Unmöglichkeit einer
diesbezüglichen Beweisführung oder Glaubhaftmachung durch die Bf. in
Umkehr der Beweislast bei der Zollbehörde gelegen, es nicht bei Vermutungen
und unbewiesenen Sachverhaltsannahmen zu belassen, sondern den Sachverhalt
diesbezüglich selbst zu ermitteln. Dass die Warenführerin im
gegenständlichen Fall in Schweden das externe Versandverfahren T1
eröffnete, beweist zunächst lediglich, dass sie ein solches Verfahren
im gegenständlichen Fall in Anspruch genommen hat. Es erscheint zwar
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass der Anlassfall der erste oder
einer der ersten Fälle einer Inanspruchnahme dieses Verfahrens war, wodurch
ein hohes Maß an Unerfahrenheit in die Beurteilung der Verschuldensfrage
einfließen würde und in der Person des Frachtführers (Fahrers)
aus unerhobenen Gründen Umstände liegen, die auch die
Warenführerin verschuldensfrei belassen hätte, etwa dass
beispielsweise bei der Übergabe der Waren auf Seiten des Frachtführers
schuldbefreiender Irrtum vorgelegen war. Insbesondere erwies sich aber die
Vermutung, die Warenführerin habe die Gestellung der Ware bei der
Bestimmungszollstelle unterlassen, weil diese einen "Umweg" bedeutet hätte,
durch keine Anhaltspunkte begründet.
Das Zollamt hat demnach den für eine Abweisung des
Antrages auf Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit für das
verfahrensgegenständliche Getriebe maßgeblichen Sachverhalt
jedenfalls in Bezug auf ein schuldhaftes Verhalten bei der Warenführerin
als Beteiligter nicht erhoben und demnach Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung auch ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung (hier nach
§ 85c ZollR-DG die Beschwerde) auch durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Berufungsvorentscheidung) unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Wenn die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) wie im
vorliegenden Fall einen vergleichsweise großen Umfang haben und im
zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser
Fragen nicht zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese
Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsbehörde),
die über einen entsprechenden Erhebungsapparat verfügt
(Betriebsprüfung, Erhebungsorgane), nachgeholt werden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides
befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht
gehindert, nach Durchführung der (im vorliegenden Fall zweifellos noch
erforderlichen umfangreichen Ermittlungshandlungen) eine neue begründbare
Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Klagenfurt,
am 17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0052-Z3K/04
- Stammnummer
- 13550
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF