Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103444/2021
Mangelnde Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103444/2021vom 10.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die von ***Tochter*** eingebrachte Beschwerde vom 22. Jänner 2020 gegen den an ***Bf1*** zu SVNR ***SVNR_Bf1*** ergangenen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 8. Jänner 2020 über die Rückforderung zu Unrecht für ***Tochter*** für den Zeitraum März 2018 bis August 2019 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Jänner 2018 bestätigte die Direktion der Vienna Business School H., dass die im Oktober 1997 geborene Tochter ***Tochter*** der Antragstellerin ***Bf1*** im Schuljahr 2016/17 die Handelsakademie besuche. Die abschließenden Prüfungen (Wintertermin) finden am 20. Februar 2018 statt und Frau G. (Tochter der Antragstellerin) sei für diese angemeldet.
Aus den ebenfalls vorgelegten Studienbestätigungen der Wirtschaftsuniversität Wien vom 03.01.2018 ist ersichtlich, dass die Tochter der Antragstellerin im Wintersemester 2017/18 als außerordentliche Studierende zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen rückgemeldet gewesen sei.
Über an die Antragstellerin im November 2019 gerichtetes Ersuchen des Finanzamtes, einen Studienerfolgsnachweis - sämtliche abgelegte Prüfungen (auch negative) - ihrer Tochter sowie eine Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2019 für (das Bachelorstudium) Wirtschaftsrecht an der WU vorzulegen, wurde mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 2019 mitgeteilt, dass die Tochter die letzten Prüfungen im Wintersemester 2017 abgelegt habe, da sie im Sommersemester 2019 nicht mehr an der WU angemeldet war. Seit September 2019 studiere sie an der FH des BFI, bezüglich dieses Studiums habe sie die Inskriptionsbestätigung beim vorherigen Schreiben mitgeschickt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2020 forderte das Finanzamt von der Antragstellerin ***Bf1*** die von ihr für März 2018 bis August 2019 für ihre Tochter ***Tochter*** bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.
Der an die Antragstellerin adressierte Rückforderungsbescheid enthielt folgende Begründung:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Ihre Tochter G. hat vom 3/2018 - 4/2019 keine Prüfungen abgelegt und des Weiteren wurde das Studium Wirtschaftsrecht mit Mai 2019 abgebrochen.
Daher war die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum rückzufordern.
Hierauf langte die am 22. Jänner 2020 (Datum des Poststempels) zur Post gegebene, von der Tochter ***Tochter*** im eigenen Namen erhobene Beschwerde beim Finanzamt ein wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich, ***Tochter***, eine Beschwerde gegen die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ein.
Der Grund für die Beschwerde ist, dass ich in der Zeit, in der die Familienbeihilfe bezogen wurde, studiert und Prüfungen abgelegt habe.
Ich bitte Sie um die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Beschwerde, da meine Mutter ***Bf1*** nur ein geringes Einkommen hat und ich nicht berufstätig bin.
Anbei finden Sie meine Informationen über die Studienzeit in diesem Zeitraum.
Mit freundlichen Grüßen
***Tochter***
Der Beschwerde waren beigelegt:
Bestätigung Studienzeit der WU und Abgangsbescheinigungen der WU vom 21. Januar 2020
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung zurück:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Zur Einbringung einer Beschwerde ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der oben genannte Bescheid nicht an Sie ergangen ist, sind Sie nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.
Am 17. September 2021 brachte die Tochter ***Tochter*** folgenden, vom Finanzamt als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2021 ein.
Am 22.01.2020 habe ich eine Beschwerde gegen die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages eingelegt. Diese habe ich in meinem Namen (***Tochter***), mit der Kenntnis meiner Mutter (***Bf1***) diesbezüglich, geschrieben, da meine Mutter nicht gut Deutsch spricht und es um meine Studienzeit ging. Leider habe ich nicht gewusst, dass die Beschwerde keine Gültigkeit hat, da ich diese in meinem Namen eingelegt habe.
Jedoch besteht die Tatsache, dass ich in der Zeit, in der die Familienbeihilfe bezogen wurde, studiert und Prüfungen abgelegt habe. Aufgrund dessen bestand das Recht auf den Bezug der Familienhilfe sowie des Kinderabsetzbetrages.
Ich bitte Sie um die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde, da meine Mutter nur ein geringes Einkommen hat, und ich Studentin und nicht berufstätig bin.
Ebenfalls bitte ich Sie herzlichst nachzuvollziehen, dass die Familienbeihilfe die einzige Beihilfe die wir vom Staat beziehen ist und wir somit auf diese angewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
***Tochter***
Ich, ***Bf1*** nehme dieses Schreiben zur Kenntnis und bestätige mit
meiner Unterschrift, dass ich im Wissen von dieser Beschwerde sowie der
Beschwerde vom 22.01.2020 bin.
(Unterschrift)
***Bf1***
Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Von der Kindesmutter G… M… wurde für den Zeitraum März 2018 - August 2019 die Familienbeihilfe betreffend ihre Tochter G. zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter keine Prüfungen in diesem Zeitraum abgelegt hatte und somit keiner Berufsausbildung iSd FLAG nachgegangen ist.
Daraufhin legte die Tochter G. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein, die aufgrund mangelnder Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Tochter einen Vorlageantrag.
Stellungnahme:
Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Der Rückforderungsbescheid ist allerdings an die Kindesmutter ergangen, weswegen auch nur sie befugt ist, eine Beschwerde dagegen zu erheben.
Da allerdings die Tochter die Beschwerde im eigenen Namen eingebracht hatte, wurde diese rechtmäßig zurückgewiesen.
Auch der Vorlageantrag wurde von der Tochter im eigenen Namen erhoben. Diese brachte vor, dass ihre Mutter von der Beschwerde Kenntnis hatte und damit auch einverstanden war. Das ändert allerdings nichts daran, dass es der Tochter an Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde mangelte.
Somit wird beantragt, die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Erwägungen:
Nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Zufolge § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Als Zurückweisungsgrund wegen Unzulässigkeit wird in Ritz, BAO6, § 260 Tz 5, vor allem mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters genannt.
Der im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogene Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag richtete sich ausdrücklich an die Mutter der die Beschwerde einbringenden Tochter. An wen der Bescheid zu ergehen hat, ergibt sich schon aus § 2 FLAG 1967, wonach einen Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen für ihre Kinder haben.
Daher erfolgte die Zurückweisung der von der Tochter eingebrachten Beschwerde gegen den an die Mutter gerichteten Bescheid zu Recht.
Nur im Übrigen wird zum Rückforderungsbescheid bemerkt:
Nach der Bestätigung der Handelsakademie besuchte die Tochter im Schuljahr 2016/17 die Handelsakademie und absolvierte, nachdem sie die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden hatte, diese beim Wiederholungstermin (Wintertermin) am 20. Februar 2018.
Laut Betätigung der Wirtschaftsuniversität Wien über die Studienzeit war die Tochter von 19.10.2017 bis 27.02.2018 (Wintersemester 2017) zum außerordentlichen Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) und vom 27.02 208 bis 01.05.2019 (Sommersemester und Wintersemester 2018) zum ordentlichen Studium Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gemeldet. In diesen Semestern hat sie folgende Prüfungen abgelegt:
|
Datum
|
Prüfung
|
ECTS
|
Beurteilung
|
30.01.2018
|
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
|
4.00
|
genügend
|
21.11.2018
|
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
|
4.00
|
nicht genügend
|
24.01.2019
|
Grundlagen des öffentlichen Rechts
|
4.00
|
nicht genügend
Mit Vorhaltsbeantwortung vom Dezember 2019 teilte die Tochter mit, sie habe die letzten Prüfungen im Wintersemester 2017 abgelegt, im Sommersemester sei sie nicht mehr an der WU gemeldet gewesen. Seit September 2019 studiere sie an der Fachhochschule des BFI Wien, bezüglich dieses Studiums habe sie die Inskriptionsbestätigung beim vorherigen Schreiben mitgeschickt.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch das Finanzamt erfolgte für die Monate März 2018 bis einschließlich August 2019. Somit für den Zeitraum, in dem die Tochter zwar zum ordentlichen Bachelorstudium Wirtschaftsrecht bis Mai 2019 gemeldet war, aber nach ihrer eigenen Angabe keine Prüfungen bzw. nach der Abgangsbescheinigung der Wirtschaftsuniversität keine einzige positive Prüfung abgelegt hatte. Außerdem wurde das ordentliche Bachelorstudium im laufenden Sommersemester 2019 von ihr abgebrochen. Wenn daher das Finanzamt zu dem Schluss kam, die Ausbildung sei nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden, könnte dem nicht entgegengetreten werden. Da ab September 2019 eine Ausbildung an einer Fachhochschule begonnen wurde, erfolgte die Beihilfenrückforderung auch nur bis einschließlich August 2019.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolge mangelnder Aktivlegitimation ergibt sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, am 10. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103444/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103444.2021
- Stammnummer
- 135496
- Gültig
- 10.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF