Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400142/2021
Zurückweisung eines Vorlageantrages, mangelnde Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400142/2021vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Vorlageantrag vom 6. August 2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34, vom 5. Juli 2021 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, Kontonummer ***1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. März 2021 verfügte die belangte Behörde gegenüber der ***Bf1*** den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielautomatenabgabe Mai 2018 bis November 2018 samt Nebenansprüchen (Säumniszuschlag) in Höhe von insgesamt € 39.984,00.
Der Bescheid war an die ***Bf1*** z.H. Herrn ***X*** (Anm. des BFG: dies ist der Geschäftsführer) adressiert.
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Gegen diese Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 eine Beschwerde durch die ***Bf1*** vertreten durch ***X***, Geschäftsführer, eingebracht.
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Am 5. Juli 2021 erging eine an den genannten Geschäftsführer adressierte Beschwerdevorentscheidung.
Mit Mail vom 6. August 2021 beantragte die ***Bf1*** durch ihren Geschäftsführer zur Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2021 die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2021 ist (offenbar irrtümlich) an Herrn ***X*** gerichtet.
Da diese Erledigung der belangten Behörde nicht an die ***Bf1*** gerichtet ist, ist diese daher, mangels einer (wirksamen) an sie gerichteten Beschwerdevorentscheidung, nicht befugt, einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO zu stellen, sodass der Vorlageantrag wegen fehlender Aktivlegitimation der Einschreiterin unzulässig ist.
Verwiesen wird auf den Beschluss des VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0013:
"…die vom Revisionswerber bekämpfte Erledigung des Zollamtes Wien dem Revisionswerber gegenüber schon deshalb keine Wirksamkeit habe erlangen können, weil sie nicht an ihn gerichtet war, ungeachtet des Umstandes, dass sie seiner Vertreterin zugestellt worden ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, 2010/16/0260)."
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Unzulässigkeit aus dem Gesetz ergibt (§260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters wird auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.
Wien, am 3. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400142/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400142.2021
- Stammnummer
- 135489
- Gültig
- 03.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF