Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100239/2020
Verspätete Beschwerdeeinbringung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100239/2020vom 18.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 14. August 2018
hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer, ***BF1StNr1***,
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Nach Aktenlage bezog der Beschwerdeführer im Streitjahr von 7.5. bis 2.7. Einkünfte als Grenzgänger nach ***1***. Da er keine Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung einreichte, erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt gemäß § 184 BAO im Schätzungswege. Der Einkommensteuerbescheid wurde ihm am 14.8.2018 in die Databox elektronisch zugestellt.
Am 26.3.2020, d. h. 18 Monate später, legte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Sie wurde am 31.3.2020 durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer abermals elektronisch einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz. Dieser wurde am 7.1.2021 dem Bundesfinanzgericht als Vorlageantrag vorgelegt.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Streitfall wurde der angefochtene Bescheid am 14.8.2018 elektronisch zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO begann daher an diesem Tag zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 14.9.2018.
Unstrittig war die am 26.3.2020 einlangende Beschwerde insofern verspätet und gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Hinweis: Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen offenbar Unverständnis für diese Vorgangsweise gezeigt hat, ist zu bemerken, dass er von Seiten des Finanzamtes im Ergänzungsersuchen vom 1.4.2020 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die von ihm geltend gemachten Interessen im Zuge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu wahren. Ebenso wurde er im Vorlagebericht vom 21.4.2020 durch das Finanzamt eingeladen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens im Wege eines Wiederaufnahmeantrages mit Einreichung zweckdienlicher Unterlagen herbeizuführen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung betreffend eine verspätet eingebrachte Bescheidbeschwerde lässt sich in klarer und unmissverständlicher Weise aus dem Gesetz ableiten.
Feldkirch, am 18. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100239/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100239.2020
- Stammnummer
- 135478
- Gültig
- 18.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF