Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100313/2021
Verspätete Beschwerde und Nachsichtsansuchen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100313/2021vom 14.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SIGNUM Treuhand Steuerberatungs-GmbH, Rohrbach 25, 6850 Dornbirn,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 14. September 2021
hinsichtlich Zwangsstrafen 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***,
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 8.5.2021 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft unter Setzung einer Frist bis 29.6.2021 daran erinnert, die Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Beigeschlossen war der Hinweis, dass im Falle einer Nichtbefolgung der Aufforderung eine Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 gemäß § 111 BAO festgesetzt werden würde.
Mit Bescheid vom 30.6.2021 wurde eine Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 mit neuerlicher Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung bis 23.8.2021 nachzuholen, festgesetzt.
Nachdem auch diese Frist ungenützt verstrichen war, kam es mit Bescheid vom 14.9.2021 zur Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000.
Am 20.10.2021 wurde über FinanzOnline eine Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt: Die Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe betreffend die jährliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sei bei der beschwerdeführenden GmbH nicht eingelangt.
Es sei die jährliche Überprüfung, ob es zu einer Änderung gekommen sei und damit eine Meldung zu machen wäre, erledigt worden. Jedoch sei eine Leermeldung nicht durchgeführt worden, da es aus Sicht der Geschäftsleitung keine Änderungen gab. Leermeldungen seien im wirtschaftlichen Leben weitgehend unüblich.
Die steuerliche Vertretung ersuchte daher namens der beschwerdeführenden GmbH, von der Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 abzusehen. Es handle sich um ein Missverständnis, nicht um einen bewussten Verstoß.
In der Folge wurde durch die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt: Aufgrund der Nichtbeachtung der Frist für die WiEReG-Meldung sei am 8.5.2021 ein Erinnerungsschreiben mit neuer Fristsetzung bis 29.6.2021 und Androhung einer Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 ergangen. Die Zustellung sei am 12.5.2021 postalisch an die Empfängerin erfolgt.
Am 23.6.2021 habe sich die Abgabepflichtige zu FinanzOnline angemeldet, von diesem Zeitpunkt an sei die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten in die Nachrichtenbox zulässig gewesen. Ein E-Mail-Reminder über die elektronische Zustellung (optional) sei von der Teilnehmerin nicht eingerichtet worden.
Nach neuerlichem fruchtlosem Fristverstreichen sei mit Bescheid vom 30.6.2021 die angedrohte Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 unter neuer Fristsetzung bis 23.8.2021 und gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 festgesetzt worden. Die Zustellung sei am 30.6.2021 elektronisch in die FinanzOnline-Nachrichtenbox der Empfängerin erfolgt.
Als auch diese Zufristung ungenützt verstrich, sei mit Bescheid vom 14.9.2021 - mit diesem Datum elektronisch in die FinanzOnline-Nachrichtenbox der Empfängerin eingestellt - wie angedroht die höhere Zwangsstrafe von € 4.000 festgesetzt worden.
Am 20.10.2021 sei im elektronischen Wege dagegen eine Beschwerde eingebracht worden. Die geforderte Meldung sei am 19.10.2021 durchgeführt worden.
Die Abgabenbehörde habe hiezu erwogen, dass gemäß § 243 BAO gegen von Abgabenbehörden erlassene Bescheide Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig seien, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmten. Die Beschwerdefrist betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO falle das Ende von nach Monaten bestimmten Fristen auf den Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspreche. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO sei eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht werde.
Der bekämpfte Bescheid sei am 14.9.2021 zugestellt worden, die Beschwerdefrist habe daher am 14.10.2021, einem Donnerstag, geendet. Die am 20.10.2021 elektronisch versandte und einlangende Beschwerde sei daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und sohin nicht fristgerecht eingebracht worden. Ein Fristverlängerungsantrag sei binnen offener Frist nicht eingereicht worden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde per Post versandt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung, als Übernahmedatum scheint auf dem Rückschein der 5.11.2021 auf.
Am 3.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte:
Nach ausführlicher Prüfung der Beschwerdevorentscheidung und deren Begründung habe die beschwerdeführende Gesellschaft bedauernd feststellen müssen, dass "der Buchhalter … den Bescheid zugestellt bekommen habe".
Im Weiteren baten die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, in dieser Angelegenheit Kulanz zu zeigen und die Festsetzung der Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 zu erlassen. Es sei ihnen bewusst, dass von Seiten der Behörde alles ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die bereits festgesetzte Zwangsstrafe von € 1.000 werde von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch akzeptiert. Die pandemiebedingte Situation sei für die auf dem Veranstaltungssektor tätige Gesellschaft sehr schwierig. Die Liquidität sei so angespannt, dass eine Zahlung der Strafe die Gesellschaft an den Rand der Insolvenz bringen würde. Es werde aus diesem Grunde um Nachsicht der Strafe ersucht.
Das Bundesfinanzgericht hat hiezu erwogen:
Gegenstand der Untersuchung ist im Streitfall die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.9.2021, mit dem eine Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 über die beschwerdeführende Gesellschaft verhängt wurde.
Über eine Beschwerde ist durch das Bundesfinanzgericht mit Zurückweisung durch formalen Beschluss zu entscheiden, wenn diese unzulässig ist oder nicht rechtzeitig eingebracht wurde (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO).
Erst wenn die Überprüfung ergeben hat, dass eine Beschwerde weder unzulässig noch verspätet ist, hat das Verwaltungsgericht in der Sache (meritorisch) zu entscheiden.
Gegenständlich besteht kein Zweifel, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und wird diesbezüglich auf die ausführliche Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Auch von Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft wird im Vorlageantrag eingeräumt, dass die Fehler im Verfahrensverlauf nicht bei der Abgabenbehörde, sondern bei der Beschwerdeführerin zu suchen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend im Vorlageantrag auf ihre pandemiebedingt angespannte finanzielle Situation hinweist und insoweit um eine Nachsicht der Zwangsstrafe im Kulanzwege ersucht, sind darin keine weiteren Erläuterungen zur streitgegenständlichen Beschwerde zu erblicken.
Vielmehr ist dieses Vorbringen als Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO zu interpretieren. Ein Nachsichtsansuchen ist jedoch nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an die Abgabenbehörde zu richten, die unter Bedachtnahme auf die von der Nachsichtswerberin geltend gemachten Gründe zu prüfen haben wird, ob eine Einhebung der Zwangsstrafe nach der Lage des Falles unbillig wäre (§ 236 Abs. 1 BAO).
Die vom Nachsichtsansuchen zu unterscheidende Beschwerde, die den Streitgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht bildet, war spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung betreffend eine verspätet eingebrachte Bescheidbeschwerde lässt sich in klarer und unmissverständlicher Weise aus dem Gesetz ableiten.
Feldkirch, am 14. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100313/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100313.2021
- Stammnummer
- 135477
- Gültig
- 14.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF