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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101419/2021

Nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag - Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101419/2021vom 02.08.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS   Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache [...], [...],***1***, betreffend Beschwerde vom 8. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 2. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mwN). Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, erster Satz, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist der Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall wurde - unbestrittenermaßen (vgl. Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) der belangten Behörde vom 17. Juni 2021; Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an den Beschwerdeführer vom 21. Juni 2021) - die Beschwerdevorentscheidung am 10. Dezember 2020 zugestellt (Zustellkanal: Databox) der dagegen gestellte Vorlageantrag am 13. Jänner 2021 eingebracht (über FinanzOnline). Entsprechend dem oben Gesagten hätte der Vorlageantrag aber, um fristgerecht zu sein, bis zum 11. Jänner 2021 (= Montag) eingebracht werden müssen. Der tatsächlich erst am 13. Jänner 2021 (= Mittwoch) eingebrachte Vorlageantrag ist daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.   Graz, am 2. August 2021 [...]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101419/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101419.2021
Stammnummer
135476
Gültig
02.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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