Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100087/2021
Verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100087/2021vom 03.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, über die Beschwerde 9.11.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Auszahlungsantrag vom 23.8.2021, St.Nr. ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 284 Abs 7 lit. b BAO zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Säumnisbeschwerde vom 9.11.2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass über seinen Auszahlungsantrag vom 23.8.2021 nicht entschieden worden sei. Es sei weder eine Auszahlung noch eine sonstige Reaktion erfolgt, weshalb beantragt werde, die belangte Behörde zur Auszahlung zu verpflichten. Der Auszahlungsantrag vom 23.8.2021 war der Beschwerde beigelegt. Demnach soll die Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein Guthaben i.H.v. € 92,00 und die Arbeitnehmerveranlagung 2019 ein Guthaben i.H.v. € 389,00 ergeben haben und wurde die Auszahlung beantragt, falls noch ein Guthaben bestehen sollte.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Anbringens über dieses entschieden und der Partei die Entscheidung bekannt gegeben hat. Eine vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist unzulässig. Der gegenständliche Auszahlungsantrag datiert vom 23.8.2021. Er kann also frühestens an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt sein, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls nicht vor dem 23.2.2022 endet. Die Säumnisbeschwerde vom 9.11.2021 wurde daher verfrüht eingebracht, weshalb sie unzulässig ist und zurückzuweisen war (BFG 10.6.2015, RS/7100119/2015; 11.12.2015, RS/7100206/2015; sowie zum Devolutionsantrag vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: VwGH 12.9.2001, 2001/13/0178; 25.9.2002, 97/13/0058).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Dass Säumnisbeschwerden erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO eingebracht werden können, und eine vor Ablauf dieser Frist eingebrachte Säumnisbeschwerde sohin unzulässig ist, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Wien, am 3. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100087/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100087.2021
- Stammnummer
- 135474
- Gültig
- 03.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF