Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500606/2021
Parkometerabgabe: Verspätete Entrichtung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe, keine Tatbestreitung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500606/2021vom 17.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom 7. Oktober 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. September 2021, Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 € auf 48,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 € gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die bereits geleistete Zahlung von 36,00 € wird gemäß § 50 Abs 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Der noch zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 22,00 € (Geldstrafe 48,00 € + Kosten der belangten Behörde 10,00 € abzüglich angerechnete Zahlung 36,00 €).
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 20. Mai 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Meinhartsdorfer Gasse 9 ggü, beanstandet, da es ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt war und mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36,00 € verhängt.
Nachdem von der Behörde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang der Geldstrafe festgestellt werden konnte, wurde die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs 6 VStG gegenstandslos und der Bf wurde als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges mit Anonymverfügung vom 15. Juni 2021 eine Geldstrafe von 48,00 € vorgeschrieben.
Ebenfalls am 15. Juni 2021, und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, langte der Betrag von 36,00 € bei der Behörde ein und wurde auf dem Strafenkonto der Bf verbucht.
Der Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung (€ 12,00) wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet.
In der Folge wurde der Bf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Strafverfügung vom 20. Juli 2021, MA67/Zahl/2021, wegen der bereits angeführten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60,00 € vorgeschrieben und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der am 15. Juni 2021 dem Strafkonto der Bf zugebuchte Betrag von 36,00 € (= die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe) wurde gemäß § 50 Abs 7 VStG angerechnet (zu zahlen daher 24,00 €).
Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom 12. August 2021) und unter Beifügung der Überweisungsquittung vorgebracht, dass es sein könne, dass deshalb nur eine Zahlung zu sehen sei, weil sie beide Zahlungen auf eine Überweisung gesetzt habe um Gebühren zu sparen, da jede Überweisung Geld koste. Es seien aber beide Vorgangsnummern auf dem Beleg angeführt gewesen.
Die Bf wurde daraufhin von der Magistratsabteilung 67 mit E-Mail aufgefordert, der Behörde eine Kopie der Belege der erfolgten Zahlungen zu übermitteln, da bei der Behörde nur eine Zahlung aufscheine.
Laut Aktenlage erfolgte keine Übermittlung eines weiteren Beleges.
Mit Straferkenntnis vom 10. September 2021, MA67/Zahl/2021, wurde der Bf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am 20. Mai 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Meinhartsdorfer Gasse 9 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe iHv 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der bereits einbezahlte Betrag von 36,00 € wurde angerechnet (somit zu zahlen 34,00 €).
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 Abs 6 VStG fest, dass der Strafbetrag von 36,00 € dem Strafkonto der Bf erst am 15. Juni 2021, somit verspätet, zugebucht worden sei.
Da keine weitere Zahlung mehr erfolgt sei, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des Strafbetrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Die Bf sei der Verpflichtung der § 5 Abs 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung nicht nachgekommen und habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Gegen das Straferkenntnis wurde mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass vor einigen Wochen schon einmal ein E-Mail-Verkehr mit der Behörde stattgefunden habe. Da habe die Bf alles erklärt und sei der Annahme gewesen, dass die Sache damit erledigt sei. Weiters frage sie sich, warum jetzt schon wieder ein Schreiben komme (gemeint wohl: das Straferkenntnis vom 10. September 2021), in dem die Behörde Geld fordere. Auch wenn die Zahlung verspätet eingegangen sein sollte, so sei dies nicht ihr Verschulden. Auf dem Strafmandat sei kein Hinweis gestanden, dass bei verspäteter Einzahlung ein weiterer Betrag fällig werde. Sie bitte von weiteren Mahnungen abzusehen. Die Zahlungen seien überwiesen worden, das sei bereits per E-Mail ausführlich erörtert worden. Sie habe eine Überweisung mit beiden Vorgangsnummern getätigt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Oktober 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird festgehalten, dass mit diesem Straferkenntnis nur über die mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am 20. Mai 2021 um 18:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Meinhartsdorfer Gasse 9 ggü, begangene Verwaltungsübertretung entschieden wird.
1. Sachverhalt
Die Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am 20. Mai 2021 in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Meinhartsdorfer Gasse 9 ggü., ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Am 15. Juni 2021 und somit nach Ablauf der in der Organstrafverfügung angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist langte der Betrag von 36,00 € aufgrund einer Zahlungsanweisung vom 14. Juni 2021 unter anderem unter Anführung der BOM-Nummer der in der Sache ausgestellte Organstrafverfügung bei der Behörde ein und wurde auf dem Strafenkonto der Bf verbucht.
Es erfolgten hinsichtlich der mit Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung bzw. mit Straferkenntnis vorgeschriebenen Beträge keine weiteren Zahlungen der Bf.
Es bestehen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der vorlegenden Behörde sowie dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Strafhöhe (Punkt I.)
Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Hinsichtlich der Schuldfrage trat somit Teilrechtskraft ein (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Dem Bundes-finanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Zu den Einwendungen der Bf, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum sie eine höhere Strafe bezahlen müsse, da sie die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 €, wenn auch verspätet, bezahlt habe, wird Folgendes ausgeführt:
Entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs 6 VStG idF ab 01.01.2019 beträgt die Frist zur Einzahlung einer mit Organstrafverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe zwei Wochen und beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.
Die Organstrafverfügung wird gegenstandslos, wenn von der Behörde (hier: Magistratsabteilung 6, BA 32) binnen dieser Frist - warum auch immer - kein Zahlungseingang zugeordnet werden kann. Dabei ist es nicht relevant, ob die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe verweigert wird, nicht zuordenbar ist (zB fehlende Identifikationsnummer) oder verspätet entrichtet wird.
Folge der Nichtentrichtung (Verweigerung), der nicht ordnungsgemäßen oder nicht frist-gerechten Einzahlung der Geldstrafe ist, dass (in der Regel) dem Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe, zahlbar binnen vier Wochen, vorgeschrieben wird. Die Höhe der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz - kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) derzeit 48,00 €.
Im Fall, dass der Beschuldigte inzwischen die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 € entrichtet hat und bereits mit Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48,00 € vorgeschrieben wurde, ist der Differenzbetrag zwischen Organstrafmandat und Anonymverfügung (12,00 €) binnen der vierwöchigen Frist (§ 49a Abs 6 VStG) zu begleichen.
Geschieht dies nicht, wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos und die Behörde kann gegen diese Person entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleiten.
Mit der Strafverfügung wird, wenn zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorliegt und der Beschuldigte in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parko-metergesetz 2006 unbescholten ist, derzeit eine Geldstrafe von 60,00 € vorgeschrieben.
Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag 10,00 €) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Bereits einbezahlte Beträge sind von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs 7 VStG [Organstrafverfügung] oder § 49a Abs 9 VStG [Anonymverfügung]).
Die Bf gibt selbst zu, dass sie die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 € zu spät entrichtet hat. Zufolge des Verwaltungsaktes wurde der Betrag von 36,00 € dem Strafenkonto der Bf am 15. Juni 2021 zugebucht.
Die Geldstrafe hätte gemäß den Bestimmungen des § 50 Abs 6 VStG am Freitag, den 4. Juni 2021 (Ende der zweiwöchigen Zahlungsfrist) bei der Behörde einlangen müssen.
Da die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 € zu spät entrichtet wurde, wurde diese - entsprechend den angeführten Bestimmungen - gegenstandslos und hatte zur Folge, dass der Bf mit Anonymverfügung vom 15. Juni 2021 eine zu zahlende Geldstrafe von 48,00 € vorgeschrieben wurde.
Nachdem der Differenzbetrag zwischen der mit Organstrafverfügung vom 20. Mai 2021 verhängten Geldstrafe von 36,00 € und der mit Anonymverfügung vom 15. Juni 2021 vorgeschriebenen Geldstrafe von 48,00 € (= 12,00 €) binnen der vierwöchigen Frist nicht entrichtet wurde, wurde auch die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos und hatte zur Folge, dass der Bf mit Strafverfügung vom 20. Juli 2021 wegen der näher bezeichneten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60,00 € vorgeschrieben und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Der verspätet einbezahlte Betrag von 36,00 € (= Organstrafverfügung) wurde entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs 7 VStG angerechnet (zu zahlen daher 24,00 €).
Auf Grund des von der Bf gegen die Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruches hatte die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und wurde die Bf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung, mit Straferkenntnis vom 10. September 2021 für schuldig befunden und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Entsprechend den Bestimmungen des § 64 VStG wurde zudem ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der verspätet einbezahlte Betrag von 36,00 € wurde gemäß § 50 Abs 7 VStG auf die Geldstrafe von 60,00 € (plus Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von 10,00 €) angerechnet (zu zahlen daher 34,00 €).
Die Vorgangsweise der belangten Behörde erwies sich somit grundsätzlich hinsichtlich der Verhängung einer Strafe als rechtskonform.
Festgehalten wird bezüglich des Vorbringens der Bf zur höheren Strafe noch, dass die Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524; vgl auch Hauer-Leukauf5, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens S 1040).
Informationen zum abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren finden sich zB auf der Internetseite https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/verwaltungsstrafrecht/1/Seite.1020110.html ).
Zum Vorbringen der Bf, wonach auf dem Strafmandat kein Hinweis gestanden sei, dass bei verspäteter Einzahlung ein weiterer Betrag fällig werde, wird Folgendes festgehalten:
§ 3 (Organstrafverfügungenverordnung - OrgStVfgV), BGBl. II Nr. 401/2013, normiert in Abs 2 Z 7, dass die Organstrafverfügung folgenden Hinweis zu enthalten hat:
"Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall sämtliche mit der Einschaltung eines Kreditinstitutes verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs übernehmen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem angegebenen Konto einlangt, gehen auch dann zu Ihren Lasten, wenn Sie daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind von Ihnen zu tragen. Überprüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ob die Nummer auf dem Überweisungsauftrag mit der Identifikationsnummer des Beleges übereinstimmt und deutlich lesbar ist, und erteilen Sie Überweisungsaufträge so rechtzeitig, dass die Überweisung innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden kann. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann.
Falls Sie den Strafbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, muss Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Frist von zwei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an Sie."
In der Organstrafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass im Fall, dass der Strafbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen einbezahlt wird, Anzeige an die Behörde erstattet werden muss. Den Bestimmungen des § 3 Abs 1 bis 4 OrgStVfgV ist nicht zu entnehmen, dass es erforderlich ist, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass bei Anzeige höhere Beträge vorgeschrieben werden.
Verschulden
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Wiener Parkometer-gesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (VwGH 26.1.1998, 96/17/0354).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die subjektive Tatseite erfüllt.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Ver-waltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bf hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Hätte das Parküberwachungsorgan das Kraftfahrzeug hinsichtlich der Entrichtung der Parkometerabgabe nicht kontrolliert, wäre der Gemeinde Wien diese entgangen.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist es ortsunkundigen Lenkern zumutbar, sich spätestens vor Abstellen des Kraftfahrzeuges hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Dennoch muss in Betracht gezogen werden, dass nach der Aktenlage keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen und der Bf daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Darüber hinaus steht fest, dass die Bf den Betrag von 36,00 €, wenn auch verspätet, zur Überweisung brachte und dadurch der Zahlungswille dokumentiert ist sowie die Bereitschaft, sich rechtskonform zu verhalten. Die Höhe der Strafe war daher spruchgemäß herabzusetzen.
Die Neubemessung der Strafe erscheint auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld- und tatangemessen.
Kostenentscheidung (Punkt II.)
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Vollstreckung (Punkt IV.)
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6).
Unzulässigkeit der Revision (Punkt V.)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Sachverhaltsfeststellung war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Wien, am 17. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500606/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500606.2021
- Stammnummer
- 135473
- Gültig
- 17.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF