Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/2200001/2022
Aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/2200001/2022vom 17.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Rechtssache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, über den Antrag des Zollamtes Österreich vom 11. Jänner 2022, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2021, GZ. RV/2200004/2020, erhobenen außerordentlichen Revision vom 11. Jänner 2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2021, GZ. RV/2200004/2020, wurde der Bescheidbeschwerde der ***Bf1*** vom 5. November 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz (nunmehr Zollamt Österreich) vom 17. Oktober 2019, Zahl: 700000/210947/1/2019, Folge gegeben und Altlastenbeitrag in der Höhe von 237.423 Euro durch Abschreibung nachgesehen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 11. Jänner 2022 beantragte das Zollamt Österreich der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:
"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH der Revision auf Antrag des Rw die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Amtsrevisionen ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn und insoweit die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen herbeiführen würde (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 4 Stand 1.10.2018, rdb.at, mwN).
Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist.
Eine Amtsrevision betreffend ist als "unverhältnismäßiger Nachteil" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Diese öffentlichen Interessen treten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 9 Stand 1.10.2018, rdb.at, mwN)
Seitens des Rw als Abgabengläubiger bzw. des Zollamtes werden die öffentlichen Interessen an der Abgabenerhebung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung vertreten. Im gegenständlichen Fall wurde die aufgrund der seinerzeit geltenden Judikatur und Rechtslage unter Bindungswirkung an das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0041-4, festgesetzte Abgabenschuld durch die mP unter Inanspruchnahme des Zahlungserleichterungsbehelfs der Ratenzahlung über den Zeitraum von zwei Jahren mit 14.11.2017 vollständig entrichtet.
Der umgehende Vollzug des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses hätte eine Gutschrift des darin nachgesehenen Abgabenbetrages und letztlich die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages zur Folge. Die neuerliche Einbringung der Abgaben ist insofern gefährdet, als dass diese nicht mit Sicherheit möglich ist und sich unter wiederholter Beantragung der Ratenzahlung wiederum über Jahre hinziehen kann, wobei die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der mP ungewiss ist.
Im Falle eines Erfolges der gegenständlichen Revision wäre der mP dadurch ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen Abgabenschuldnern erwachsen, welche in Entsprechung der seinerzeitigen Judikatur und Rechtslage rechtskräftig festgesetzte Abgaben entrichtet haben und welchen eine Nachsicht derselben aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Änderung der Rechtsprechung keine sachliche Unbilligkeit im Einzelfall zu begründen vermag, nicht zugestanden wurde. Der dem Abgabenverfahren inhärente Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre folglich verletzt.
Selbstverständlich besteht seitens der mP das Interesse an der Auszahlung des mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis nachgesehenen Betrages, welches als rein finanzielles Interesse jedoch insofern nicht überwiegt, als die Abgaben bereits Ende des Jahres 2017 vollständig entrichtet wurden und die mP im aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht existenzgefährdet ist.
Den öffentlichen Interessen der Sicherstellung der Abgabenerhebung sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist im Zuge einer Interessenabwägung somit mehr Gewicht beizumessen, als dem rein finanziellen Interesse der mP an der Auszahlung des mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis nachgesehenen Abgabenbetrages.
Es wird daher gestellt der Antrag, der VwGH möge der Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 06.12.2021, GZ: GZ: RV/2200004/2020, gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
Eine Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (VwGH 12.1.2018, Ra 2018/03/0004).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil bzw. auf den gegenständlichen Fall bezogen sich eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Zollamt zu vertretenden öffentlichen Interessen ergibt. Mit dem bloßen Vorbringen des Zollamtes, eine "neuerliche Einbringung der Abgaben ist insofern gefährdet, als dass diese nicht mit Sicherheit möglich ist und sich unter wiederholter Beantragung der Ratenzahlung wiederum über Jahre hinwegziehen kann, wobei die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der mP ungewiss ist", ohne dies näher zu erläutern und mit Unterlagen zu belegen, wird nicht konkret dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Zollamt zu vertretenden öffentlichen Interessen ergibt. Für eine nicht mit Sicherheit mögliche Einbringung der (zurückbezahlten) Abgaben fehlen ebenso jegliche Angaben wie für die offenbare Befürchtung der belangten Behörde, die ***Bf1*** könne abermals eine Ratenzahlung beantragen.
Schon mangels jeglicher Darstellung der behaupteten Gefährdung der Abgabeneinbringung und Konkretisierung dieser war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob eine etwaige Beantragung einer Ratenzahlung zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der vom Zollamt zu vertretenden öffentlichen Interessen führen würde.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Graz, am 17. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/2200001/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.2200001.2022
- Stammnummer
- 135472
- Gültig
- 17.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF