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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100508/2021

Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund mehrfacher Lohnzettelkorrekturen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100508/2021vom 18.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N,N,, Adr.Bf., vertreten durch stV., Adr.stV., über die Beschwerde vom 08. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Die Einkommensteuer 2019 wird mit -378,00 Euro festgesetzt (bisher: 751,00 Euro). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer [folgend Bf.] bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt und reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch am 03. Februar 2020 beim Finanzamt ein. Am 12. März 2020 erließ die belangte Behörde erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und setzte die Einkommensteuer mit -378,00 Euro (Gutschrift) fest. Dem Bescheid war im Anhang die Lohnzettel-Meldung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) angefügt, welche unter der Kennzahl [in Folge KZ] 210 (Bruttobezüge gemäß § 25) einen Betrag iHv. 45.655,26 Euro und unter KZ 245 (steuerpflichtige Bezüge) einen Betrag iHv. 37.137,24 auswies. Am 28. August 2019 erließ die PVA den Bescheid, dass die von 01. Jänner 2016 bis 30. September 2016 vom Bf. bezogene "vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" mangels Voraussetzungen aberkannt werde. Der Überbezug iHv. 24.183,19 Euro wurde in Folge dessen daher in monatlichen Raten iHv. 653,00 Euro beginnend mit September 2019 bei Auszahlung der Pensionsbezüge einbehalten. Der Bf. klagte dagegen erfolgreich im Zivilrechtsweg. Im Jahr 2020 retournierte die PVA die bis zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht einbehaltenen Beträge iHv. 2.612,00 Euro (635,00 Euro x 4 Monate - September 2019 bis Dezember 2019). Das von der Finanzbehörde mit Bescheid vom 12. März 2020 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 wurde in Folge von der belangten Behörde mit Bescheid über die Wiederaufnahme vom 13. Jänner 2021 wiederaufgenommen. Weiters erging am 13. Jänner 2021 der neue Sachbescheid, in welchem andere Beträge, nämlich > Bruttobezüge iHv. 48.267,26 Euro statt ursprünglich 45.655,26 Euro, > Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. 39.749,24 Euro statt ursprünglich 37.137,24 Euro, ausgewiesen wurden. Die Einkommensteuer wurde nunmehr mit 751,00 Euro (bisher: - 378,00 Euro; damit Nachforderung iHv. 1.129,00 Euro) festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass diese Änderungen wegen nachträglich erhaltener Informationen zu Lohnzettelangaben erfolgt seien. Der Bf. erhob über seinen steuerlichen Vertreter am 08. Februar 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13. Jänner 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Im Wesentlichen führte der Bf. aus, dass er im Gerichtsverfahren zu GZ xxx gegenüber der beklagten Partei PVA obsiegt habe. Die PVA habe mit Mitteilung vom 14. Februar 2020 dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bekannt gegeben, dass der im Zeitraum 09/2019 - 12/2019 einbehaltene Betrag iHv. 2.612,00 Euro dem Bf. umgehend zurückerstattet werde. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13. Jänner 2021 mit 39.749,24 Euro ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zum Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. März 2020 (Gesamteinkünfte = 37.137,24 Euro) betrage exakt 2.612,00 Euro. Hierbei handle es sich exakt um die Rückerstattung der PVA. Damit sei dieser Rückerstattungsbetrag, der im Rahmen der seinerzeitigen Auszahlung bereits versteuert worden sei, nochmals der Einkommensteuerpflicht unterworfen worden. Der Bf. legte u.a. den Bescheid der PVA vom 28. August 2019 sowie die erwähnte Mitteilung der PVA im Verfahren xxx vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05. März 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus: "Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Regelung über Nachzahlungen von bescheidmäßig zuerkannten Pensionsansprüchen wurde mit dem BudBG 2001 in § 19 Abs. 1 EStG eingefügt und trat mit 30.12.2000 in Kraft. Da bei Pensionszahlungen (insbesondere aus der gesetzlichen Sozialversicherung) bescheidmäßig abzusprechen ist und vor Ergehen des Bescheides Akontozahlungen nicht möglich sind, soll für diese 'Ausnahmefälle' eine über § 19 Abs. 1 zweiter Satz hinausgehende Zuordnung zum Zeitraum der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden (siehe EB zu § 19 Abs. 1 EStG idFBudBG 2001). Diese Nachzahlungen sind somit nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern in dem Zeitraum, für den der Anspruch besteht, als Einkünfte zu erfassen (Doralt, EStG-Kommentar, § 19, Tz 30/1-2). Von der PVA wurde zunächst auf Basis des Bescheides vom 28.08.2019 ein Lohnzettel für das Jahr 2019 mit steuerpflichtigen Bruttobezügen iHv 45.655,26 Euro übermittelt. Dies entspricht den zunächst im Jahr 2019 zugeflossenen Pensionsbezügen. Auf Grund der Mitteilung der PVA vom 14.02.2020 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG war die Nachzahlung für das Jahr 2019 nicht im Zufluss- sondern Anspruchsjahr 2019 zu erfassen und der Lohnzettel zu korrigieren. Dadurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer um 2.612,00 Euro erhöht und war der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2019 wiederaufzunehmen." Am 02. April 2021 beantragte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein telefonischer Kontakt mit dem zuständigen Abteilungsleiter-Stellvertreter der PVA (Herr XY) zur Klärung der Sachlage aufgenommen worden sei. Herr XY habe in Folge am 19. März 2021 per Email bekannt gegeben, dass bei der PVA nach nochmaliger Prüfung der Einkünfte des Bf. in den Jahren 2016 und 2019 festgestellt worden sei, dass es zu einem Buchungsfehler gekommen sei. Ausgehend davon seien unrichtige - weil überhöhte - Lohnzetteldaten an das Finanzamt übermittelt worden. Dieser Irrtum sei nunmehr richtiggestellt und nach Auskunft von Herrn XY seien bereits berichtigte Lohnzettel für das Jahr 2016 und 2019 an das Finanzamt übermittelt worden. Seitens der PVA werde hiermit das Vorbringen des Bf., wonach es sich bei den 2.612,00 Euro um keinen berücksichtigungswürdigen Zufluss, sondern lediglich um eine Rückerstattung zuvor einbehaltener Bezüge gehandelt habe, bestätigt. Dem Vorlageantrag wurde der Emailverkehr mit Herrn XY - inklusive der korrigierten Lohnzettel 2016 und 2019 (Ausstellungsdatum 19. März 2021) - beigefügt. Am 20. August 2021 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht) und führte aus, dass am 13. Jänner 2021 der am 12. März 2020 erlassene Einkommensteuerbescheid 2019 von Amts wegen gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen worden sei, da die Pensionsversicherungsanstalt nachträglich korrigierte Lohnzetteldaten übermittelt habe, welche zu anderen Berechnungsgrundlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 geführt hätten. Gegen die Neuberechnung sei am 08. Februar 2021 Beschwerde mit der Begründung eingereicht worden, dass es durch die Neuberechnung zu einer Doppelbesteuerung eines Teils des Einkommens des Bf. gekommen wäre. Konkret handle es sich bei den neuen Beträgen um eine im Jahr 2016 ausbezahlte und im Jahr 2019 aberkannte Alterspension. Die 2016 überbezahlten Beträge seien im Jahr 2019 monatlich einbehalten worden. Aufgrund einer diesbezüglichen Klage bei der Pensionsversicherungsanstalt seien die einbehaltenen Beträge im Jahr 2020 wieder ausbezahlt worden, was zur Übermittlung des neuen Lohnzettels ans Finanzamt für das Jahr 2019 führte. Die Beschwerde vom 08. Februar 2021 sei vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen worden, dass Pensionsnachzahlungen nicht im Zuflussjahr, sondern im Anspruchsjahr zu versteuern seien. Im Zuge des Vorlageantrages sei vom Bf. ein Schreiben eines Mitarbeiters der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass die neu übermittelten Daten auf einer irrtümlich nicht korrekten Buchung basierten und korrigierte Lohnzettel für die Jahr 2016 und 2019 bereits ans Finanzamt übermittelt worden seien. Zusätzlich sei dem Vorlageantrag ein korrigierter Lohnzettel angefügt worden, welcher betragsmäßig ident mit dem ersten übermittelten Lohnzettel sei, aufgrund dessen der Erstbescheid am 12. März 2020 erstellt worden sei. Beim Finanzamt seien bis dato die angekündigten korrigierten Lohnzettel nicht eingegangen. Wie der ausführlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen sei, seien Pensionsnachzahlungen nicht im Zuflussjahr, sondern im Anspruchsjahr zu versteuern. Dem Bf. wäre im Jahr 2020 der zunächst zu Unrecht einbehaltene Betrag in der Höhe von 2.612,00 Euro ausbezahlt worden. Diese nachträgliche Auszahlung sei dem Jahr 2019 zuzuordnen und damit auch im Jahr 2019 zu versteuern und damit korrekt. Weshalb der Mitarbeiter der PVA (XY) in seinem E-Mail den übermittelten Lohnzettel als nicht korrekt (angeblicher Buchungsfehler) und stattdessen den erstmalig übermittelten Lohnzettel (welcher den nachgezahlten Betrag nicht beinhaltet) als den richtigen Lohnzettel erachten würde, sei nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Pensionsversicherungsanstalt um folgende Auskünfte: "1.a) Die PVA wird ersucht, den chronologischen Ablauf im Zusammenhang mit der Lohnzettel-Ausstellung für die Jahre 2016 und 2019 darzulegen. Wann wurden welche Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt? 1.b) Es ergeht die Anfrage, weshalb gemäß den übermittelten Lohnzetteln zwei unterschiedliche Bruttobezüge, einmal 45.655,26 Euro (siehe Beilage 1) und einmal 48.267,26 Euro (siehe Beilage 2) der gleichen Besteuerung unterworfen wurden? In beiden Fällen wurden > ,Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220): 6.522,18 Euro' > ,SV-Beträge für laufende Bezüge (230): 1.995,84 Euro' ausgewiesen. 2. Wie konnte es zu einem (vermeintlichen) Überbezug kommen? War der Überbezug iHv. 24.183,18 Euro ein Brutto- oder ein Nettobetrag? 3. In der Emailkorrespondenz (siehe Beilage 3) vom 19. März 2021 wurde von Herrn XY angekündigt, dass für die Jahre 2016 und 2019 (abermals) korrigierte Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt werden. Aus dem Finanzamts-Akt ist jedoch keine solche Übermittlung ersichtlich. Sie werden daher ersucht bekanntzugeben, wann, wo und auf welche Weise diese korrigierten Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sind. Sollten die Lohnzettel bis jetzt noch nicht an das Finanzamt übermittelt worden sein, werden Sie um Bekanntgabe ersucht, bis wann die Übermittlung voraussichtlich erfolgen wird." Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 beantwortete die PVA das Ersuchschreiben wie folgt: Zu 1.a) Chronologie: Der Bf. habe von der PVA eine vorzeitige Alterspension bezogen. Für das Jahr 2016 sei dementsprechend am 17. Februar 2017 der Lohnzettel erstellt und am 20. Juli 2017 an das Datensammelsystem ELDA zur Weiterleitung an das Bundesrechenzentrum übermittelt worden. Am 26. August 2019 habe die PVA Kenntnis davon erhalten, dass der Bf. ab 01. Jänner 2016 nach GSVG pflichtversichert gewesen sei, was zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension geführt habe. Es sei somit im Zeitraum vom 01. Jänner 2016 bis 30. September 2016 ein Überbezug in der Höhe von 24.183,19 Euro, welcher mit Bescheid vom 28. August 2019 festgestellt, rückgefordert und mit der laufenden Leistung in monatlichen Raten á 653,00 Euro aufgerechnet worden sei. Im Zuge dessen sei auch der Lohnzettel für das Jahr 2016 korrigiert und am 16. September 2019 an ELDA weitergeleitet worden. Gegen den Bescheid vom 28. August 2019 sei Klage vom Bf. eingebracht worden. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen habe im Zuge des Sozialgerichtsverfahrens die Feststellung der Pflichtversicherung mit Schreiben vom 12. Februar 2020 dahingehend revidiert, dass der Überbezug zu Unrecht festgestellt worden sei. Die bereits einbehaltenen Raten in Gesamthöhe von 2.612,00 Euro seien nach Klagszurücknahme in Folge an den Bf. zurückbezahlt worden. Der Lohnzettel für das Jahr 2019 sei (richtig) am 14. Februar 2020 erstellt und am 18. Februar 2020 übermittelt worden. Irrtümlicherweise sei im Zuge der Rücküberweisung am 17. April 2020 eine Korrektur des Lohnzettels für das Jahr 2019 erfolgt, welcher am 20. April 2020 an ELDA übermittelt worden sei. Der Betrag iHv. 2.612,00 Euro sei fälschlicherweise für das Lohnkontojahr 2019 im Betrag unter Pensionsbezug als Bruttobetrag (KZ 210 am Lohnzettel 48.267,28 Euro) ausgewiesen worden. Der Lohnzettel für das Jahr 2016 sei am 17. April 2020 ebenfalls (erneut) korrigiert worden, indem die Bruttobezüge (wieder) für Jänner - Dezember angeführt worden seien, jedoch fälschlicherweise um den Betrag von 2.612,00 Euro vermindert. Am 15. Oktober 2021 sei die Richtigstellung der Lohnzettel 2016 sowie 2019 erfolgt. Zu 1.b) Lohnzettel 2019: Richtigerweise würden die Bruttobezüge im Jahr 2019 (KZ 210) 45.655,26 Euro betragen. Die Beträge bezüglich der KZ 220 würden 6.522,18 Euro und bezüglich der KZ 230 1.995,84 Euro betragen und blieben bei den Korrekturen unverändert. Für das Lohnkontojahr 2016 würden die Bruttobezüge (wie ursprünglich) 43.705,62 Euro und die Beträge bezüglich KZ 220 6.243,66 Euro sowie bei KZ 230 1.910,52 Euro betragen. Zu 2. Überbezug: Der Überbezug iHv. 24.183,18 Euro sei gegenüber dem Bf. Netto festgestellt worden. Zu 3. Letztmalige Richtigstellung: Die Korrekturlohnzettel für 2016 sowie 2019 seien am 15.Oktober erstellt und am 18. Oktober 2021 an ELDA zur Weiterleitung an das Bundesrechenzentrum [BRZ] übermittelt worden. Von Seiten des Bf. wurde durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 14. Jänner 2022 der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Strittig ist im Beschwerdefall, ob es zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte in Bezug auf den Rückzahlungsbetrag iHv. 2.612,00 Euro (4 Raten á 653,00 Euro; siehe PVA Bescheid vom 28. August 2019, Aktenzeichen xyz) gekommen ist. Dem Bf. wurde im Jahr 2016 eine "vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" von der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] ausbezahlt. Diese wurde ihm im August 2019 von der PVA aufgrund (vermeintlich) fehlender Voraussetzungen aberkannt und eine monatliche Ratenrückzahlung des Netto-Überbezugs iHv. 24.183,19 Euro mit September 2019 begonnen. Die monatlichen Raten iHv. 653,00 Euro wurden vom laufenden Pensionsbezug 2019 (4 x) einbehalten. Die PVA hat am 28. August 2019 den ursprünglichen Lohnzettel 2016 vom 17. Februar 2017 korrigiert und den Überbezug aus den ursprünglichen Bruttobezügen 2016 herausgerechnet (erste Lohnzettel-Korrektur für 2016 am 16. September 2019). Im darauffolgenden zivilgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension doch nicht gefehlt haben und der Bf. daher den "Überbezug" ursprünglich zurecht ausbezahlt bekommen hatte. Daher wurden die bisher einbehaltenen Raten wieder an den Bf. refundiert. Irrtümlicherweise erfolgte hierbei am 17. April 2020 eine Korrektur des - am 14. Februar 2020 ursprünglich richtig ergangenen - Jahreslohnzettels 2019, wobei die vier refundierten Raten im Gesamtbetrag iHv. 2.612,00 Euro in den Bruttobezügen in der Kennzahl 210 ausgewiesen wurden (48.267,28 Euro statt richtigerweise 45.655,26 Euro) - die Beträge der Kennzahlen 220 (sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beträge) und 230 (SV-Beträge für laufende Bezüge) blieben trotz der Neuerung jedoch unverändert. Auch der (schon einmal korrigierte) Lohnzettel 2016 wurde abermals falsch korrigiert (zweite Korrektur für 2016 am 17. April 2020): Es wurde der "Überbezug" in den Bruttobezügen wieder ausgewiesen, jedoch irrigerweise um den Betrag iHv. 2.612,00 Euro vermindert. Diese beiden Irrtümer wurden mit (abermals) korrigierten Lohnzetteln für die Jahre 2016 (dritte Korrektur für 2016) und 2019 (Korrektur 2 für 2019) am 15. Oktober 2021 wie folgt berichtigt: 2016 wurden die Bruttobezüge in Kennzahl 210 um 2.612,00 Euro erhöht: → KZ 210: statt 41.093,62 Euro nun 43.705,62 Euro 2019 wurden die Bruttobezüge um 2.612,00 Euro vermindert: → KZ 210: statt 48.267,28 Euro nun 45.655,26 Euro Diese Lohnzettel wurden vom BRZ am 19. Oktober 2021 in die elektronische Finanzamtsdatenbank eingespielt. Nachfolgend wird vom Bundesfinanzgericht eine tabellarische Chronologie über die Änderungen der Lohnzettel 2016 sowie 2019 in den einzelnen Jahren dargestellt. Das beschwerdegegenständliche Jahr 2019 wird detaillierter mit den Kennzahlen 230 und 220 aufgeschlüsselt: | Jahr 2017 | Lohnzettel 2016 ↓ | Lohnzettel 2019 ↓ | 17. Februar 2017 (ursprünglich) | Bruttobezüge (KZ 210) | 43.705,62 | 53340-27940000 |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 35.551,44 |   Dieser Lohnzettel 2016 wurde in Folge des PVA-Bescheides vom 28. August 2019 über die Aberkennung der vorzeitige Alterspension erstmals am 16. September 2019 korrigiert. | Jahr 2020 | Lohnzettel 2016 ↓ | Lohnzettel 2019 ↓ | -685804533900 | 14. Februar 2020 (ursprünglich) | Bruttobezüge (KZ 210) | 45.655,26 |   |   | sonst. Bezüge vor Abzug SV-Beträge (KZ 220) | 6.522,18 |   |   | SV-Beträge (KZ 230) | 1.995,84 |   |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 37.137,24 | 17. April 2020 (zweite Korrektur) | Bruttobezüge (KZ 210) | 41.093,62 | 17. April 2020 (Korrektur 1) | Bruttobezüge (KZ 210) | 48.267,28 |   |   |   |   | sonst. Bezüge vor Abzug SV-Beträge (KZ 220) | 6.522,18 |   |   |   |   | SV-Beträge (KZ 230) | 1.995,84 |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 32.939,44 |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 39.749,24 Der Erstbescheid 2019, datiert vom 12. März 2020, erging unter Einbeziehung des ursprünglichen Lohnzettels 2019. Aufgrund der Änderung des Lohnzettels 2019 (Korrektur 1 - erhöhte Bruttobezüge) nahm das Finanzamt das Verfahren zur Einkommensteuer 2019 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid (13. Jänner 2021). Gegen diesen brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein.   | Jahr 2021 | Lohnzettel 2016 ↓ |   |   | Lohnzettel 2019 ↓ |   |   | 15. Oktober 2021 (dritte Korrektur ) | Bruttobezüge (KZ 210) | 43.705,62 | 15. Oktober 2021 (Korrektur 2) | Bruttobezüge (KZ 210) | 45.655,26 |   |   |   |   | sonst. Bezüge vor Abzug SV-Beträge (KZ 220) | 6.522,18 |   |   |   |   | SV-Beträge (KZ 230) | 1.995,84 |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 35.551,44 |   | steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 37.137,24 Diese korrigierten Lohnzettel (dritte Korrektur für das Jahr 2016, zweite Korrektur für das Jahr 2021) wurden nach der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht am 20. August 2021 von der PVA am 15. Oktober 2021 erstellt und am 18. Oktober 2021 an das BRZ übermittelt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, die die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt zu übermitteln (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 117/2016, Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/ Mayr/Zorn, EStG22, § 84 Tz 21). Aufgrund des Antwortschreibens der PVA vom 20. Dezember 2021 und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt für das Jahr 2019 konnte festgestellt werden, dass der Lohnzettel für das Jahr 2019 nunmehr in letztgültig berichtigter Form (siehe Korrektur 2) vorliegt. Es war somit unter Heranziehung des am 15. Oktober 2021 von der PVA erstellten und am 19. Oktober 2021 vom BRZ in die elektronische Finanzamtsdatenbank eingespielten Lohnzettels der Zustand wiederherzustellen, der vor Aberkennung des zu Unrecht festgestellten "Überbezugs" durch die PVA vorgelegen hat und die Einkommensteuer 2019 - wie laut Erstbescheid vom 12. März 2020 - mit -378,00 Euro festzusetzen. Entsprechend wird bezüglich der Bemessungsrundlagen und der Berechnung der Abgaben auf den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. März 2020 verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, sondern von einer Sachverhaltsfrage, nämlich in welcher Höhe Einkünfte bezogen wurden, abhängig. Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.   Graz, am 18. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100508/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100508.2021
Stammnummer
135469
Gültig
18.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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