Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103021/2021
verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103021/2021vom 03.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. April 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach dem Einlangen des Vorlageantrages vom 10.6.2021 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gem. § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 29. März 2021 wurde die Einkommensteuer 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 8. April 2021 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.5.2021, zugestellt per FinanzOnline am 4.5.2021 hat das Finanzamt den bekämpften Bescheid zu Gunsten der Bf abgeändert .
Dagegen wurde per FinanzOnline mit Eingabe vom 10. 6. 2021 Datum nach Ablauf der Antragsfrist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO) ein Vorlageantrag eingebracht.
Die o.a. Beschwerde gilt damit als verspätet, und als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 4.5.2021 erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext (§ 264 Abs 4 lit e BAO), sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 3. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103021/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103021.2021
- Stammnummer
- 135451
- Gültig
- 03.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF