Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400172/2019
Säumniszuschlag; Einwendungen lediglich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400172/2019vom 16.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***V***, den Richter***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***B1*** und ***B2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 19. Oktober 2017, ***MA6*** betreffend Säumniszuschlag in nicht öffentlicher Sitzung am 16.12.2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.10.2017 setzte der Magistrat der Stadt Wien (MA6) für die Monate August bis Dezember 2016 eine Vergnügungssteuer in Höhe von € 28.000,00 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 560,00 fest, da diese Abgabe nicht fristgerecht entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.11.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (=Bf.) im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Senat beantragt.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA6 wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 als unbegründet ab, ohne die Abweisung der Beschwerde gegen den Säumniszuschlag zu begründen.
Die Bf. beantragte am 03.06.2019 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Einwendungen gegen den Säumniszuschlag zu erheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 217a BAO ist, wenn Landes- und Gemeindeabgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen, wobei Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Das Verwaltungsgericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl - wie im vorliegenden Fall - über die gegen den Stammabgabenbescheid gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen wurde (vgl. wiederum VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung der Vergnügungssteuer zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Bf. zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch besteht im vorliegenden Fall ein deutliches Missverhältnis zwischen der geringen Bedeutung einer Sache (eingeforderter Betrag von € 560,00) und dem in Anspruch genommenen Verfahren samt der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung (vgl. EGMR vom 20. September 2011, Popovici gegen Österreich, Appl. 49598/07).
Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 16. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400172/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400172.2019
- Stammnummer
- 135439
- Gültig
- 16.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF