Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100091/2020
Alleinerzieherabsetzbetrag, obwohl die Bf mit ihrem geschiedenen Gatten im selben Zweifamilienhaus, aber angeblich nicht in derselben Wohnung wohnt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100091/2020vom 30.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lebt eine Steuerpflichtige mit ihren Kindern (§ 106 Abs 1 EStG) in einer Wohnung eines Zweifamilienhauses, und der geschiedene Ehegatte in der anderen Wohnung desselben Zweifamilienhauses, wäre ein Alleinerzieherabsetzbetrag anzusetzen (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I in der Angelegenheit der Parteien Frau VN1 Bf (Beschwerdeführerin), und Finanzamt Österreich als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes Stadt1 über die Beschwerde vom
30.4.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Stadt1 vom 24.4.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018
zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift betragen:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
12.332,57 €…….NSA Krankenhaus
273,99 €………….AxBy GmbH
1.084,02………….VA öffentlich Bediensteter
-1.926 €……………Pendlerpauschale
-132 €………………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988)
11.632,58 €……..Summe: Gesamtbetrag der Einkünfte
-730 €……………….Topf-Sonderausgaben
-950,04 €………….Kinderbetreuungskosten
-1.760 €……………Kinderfreibeträge
8.192,54 €………..Differenz: Einkommen
Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt:
11.632,58 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
132 €……………….Pauschbetrag Werbungskosten
11.764,58 €……..Summe: Umrechnungsbasis
Umrechnungszuschlag:
4.080,70 € ………..11.764,58 x 365 / (365-94) - 11.764,58
8.192,54 €………..Einkommen
4.080,70 €…………Umrechnungszuschlag
12.273,24 €……….Summe: Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz
0 €……………………..0% für die ersten 11.000 €
318,31 €…………….25% für die restlichen 1.273,24 €
318,31 €…………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-1.109 €……………..Alleinerzieherabsetzbetrag
-663,45 €……………Verkehrsabsetzbetrag: 690-290x (12.273,24-12.200) / 800
-63 €……………………Pendlereuro
-1.517,14 €…………Differenz Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
Erstattung:
-1.109 €………………..Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 8 Z 1 ESTG 1988)
-500 €…………………..Sozialversicherungsbeiträge (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988).
-1.609 €…………………Summe: erstattungsfähig
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 €…………………………0% für die ersten 620 €
106,16 €………………..6% für die restlichen 1.769,26 €
-1.609 €…………………erstattungsfähige Gutschrift
+106,16 €………………Steuer für die sonstigen Bezüge
-1.502,84 €…………….Summe: Einkommensteuer
-918,02 €……………….anrechenbare Lohnsteuer
-2.420,86 €…………….Summe: Einkommensteuer vor Rundung
-0,14 €……………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-2.421 €………………….festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob zu Gunsten der Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag anzusetzen ist. Die Bf und ihr geschiedener Gatte lebten in einem Zweifamilienhaus, allerdings nicht in derselben Wohnung.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom 20.2.2018 begehrte die Beschwerdeführerin den Ansatz des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Pendlerpauschales (1.926 € für 9 von 12 Monaten) und des Pendlereuros (63 € für 9 von 12 Monaten). Im Jahr 2018 habe sie vier mj Kinder gehabt, die mit ihr im selben Haushalt im Erdgeschoß des Hauses (1Straße 1Z2U 1 ) gewohnt hätten (AV vom 30.11.2021, mit handschriftlichen Korrekturen der Bf vom 1.12.2021). Für diese vier Kinder habe sie die Familienbeihilfe bezogen (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018).
Ein mj Kind sei am X1, zwei mj Kinder seien am X2, und eines der mj. Kinder sei am X3 geboren (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018, Meldebestätigungen betreffend die Kinder der Bf).
Im ESt-Bescheid 2018 vom 24.4.2019 wurden kein Pendlerpauschale, kein Pendlereuro, und kein Alleinerzieherabsetzbetrag angesetzt. Die Bf habe im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Lebensgefährten gelebt.
In Ihrer Beschwerde vom 30.4.2019 begehrte die Bf den Ansatz des Pendlerpauschales. Sie wohne in Stadt1 und sei im ABC Stadt11 (Die Bf erwähnte, das sei bei der Krankenhausgesellschaft in Stadt11 gewesen) beschäftigt gewesen. Zwischen Stadt1 und Stadt11 lägen xykm. Sie formulierte ihre Beschwerde im Wesentlichen so:
Beschwerdepunkt: "Es geht um Pendlerpauschalle"
Begründungsteil:
"Von Stadt1 nach Stadt11
war beim Krankenhausgesellschaft in Stadt11 beschäftigt
Die Killometar ist von Stadt1 nah Stadt11 xykm"
Mit der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31.5.2019 wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro angesetzt. Der "Alleinverdienerabsetzbetrag" sei nicht berücksichtigt worden. Die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe-) Partners , wohnhaft im selben Haus, seien höher als 6.000 €.
Im Vorlageantrag vom 6.6.2019 begehrte die Bf den Ansatz des Alleinerzieherabsetzbetrages für vier Kinder. Sie habe keinen Partner.
Sie drückte sich dabei wie folgt aus:
Punkte der Anfechtung : "ALEINERZIEHER + (4 Kinder)"
Begründungsteil: "Ich habe keine Aleinerzieherbetrag gekriegt
Mit 4 Kinder bin alleine mit Kinder habe keinen Partner."
Im Ergänzungsauftrag vom 18.7.201Z2Uielt das FA der Bf zunächst die Meldedaten betreffend die Bf und ihren geschiedenen Gatten vor:
Bf: 1Straße 1Z2U/1, PLZ1 Stadt1, Hauptwohnsitz seit 17.8.1998
Geschiedener Gatte: 1Straße 1Z2U/2, PLZ1 Stadt1, Hauptwohnsitz ,Unterkunftgeber Bf VN2 (Mutter des geschiedenen Gatten), gemeldet seit 2.6.2016.
Das FA gehe davon aus, dass die Bf mit ihrem geschiedenen Gatten in einem Haushalt zusammengelebt habe. Es liege an der Bf, eine atypische Gestaltung zumindest glaubhaft zu machen. Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur die Bf aufklären könne, bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Sodann forderte das FA die Bf in diesem Ergänzungsauftrag auf,
-eine Kopie des Scheidungsurteils vorzulegen,
-eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung vorzulegen,
-nachzuweisen, wie hoch die monatlichen Unterhaltszahlungen gewesen seien,
-eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen, den Zahlungsfluss der monatlichen Miete und der monatlichen Betriebskosten in Bezug auf das Jahr 2018 belegmäßig nachzuweisen,
-bekanntzugeben, ob sie im Jahr 2018 Mit Herrn VN4 Bf in einer Gemeinschaft oder getrennt gelebt habe
- die Raumaufteilung der zwei Wohnungen darzustellen und einen Bauplan vorzulegen.
In Bezug auf diesen Ergänzungsauftrag gibt es einen RSb-Rückschein über eine Zustellung durch Hinterlegung am 23.7.2019 ohne nachvollziehbaren Hinweis darauf, an welche Person an welche Adresse die Zustellung erfolgte. Dieser Rückschein ist kein nachvollziehbarer Zustellnachweis. Allerdings hat die Bf am 1.12.2021 während des Ortsaugenscheins eingeräumt (NiS Ortsaugenschein 1.12.2021), diesen Ergänzungsauftrag erhalten zu haben (NiS Ortsaugenschein, S. 4).
Die Bf beantwortete diesen Ergänzungsauftrag des Finanzamtes (FA) jedenfalls nicht . Sie erklärte dies während des Ortsaugenscheins vom 1.12.2021 damit, dass ihr das zu viel Papierkram gewesen sei. Reden sei für sie leichter (NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021, S. 4).
In einem Telefonat vom 30. 11.2021 teilte die Bf dem Richter mit:
Ihr ehemaliger Mann und sie hätten sich im Jahr 2005, später korrigiert auf 2012, scheiden lassen und sich getrennt.
Im Jahr 2018 habe ihr geschiedener Mann bei seiner Mutter im ersten Stock und im Dachgeschoß gewohnt. Dies sei die zweite Wohnung im gleichen Hause, die ungefähr 100 m² umfasse. Diese zweite Wohnung bestehe aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Badezimmer und zwei Schlafzimmern im Dachgeschoß. Der Gatte habe im Jahr 2018 in einem der Zimmer im Dachgeschoß geschlafen. Diese zweite Wohnung erreiche man über einen Stiegenaufgang (AV vom 30.11.2021).
Sie habe im Streitjahr mit fünf Kindern im Erdgeschoß des gleichen Hauses gewohnt. Im Erdgeschoß (ca 120 m²) befänden sich ein Wohnzimmer mit Küche, drei Schlafzimmer und ein Badezimmer. Es gebe auch ein zusätzliches WC. Der Eingang zu dieser ersten Wohnung befände sich im ebenerdigen, westlichen Zubau, der ungefähr 2005 errichtet worden sei (AV vom 30.11.2021).
Die Wohnverhältnisse zwischen ihr und ihrem geschiedenen Mann seien 2018-2020 gleich gewesen. Seit Ende 2020 lebten sie und ihr geschiedener Mann wieder zusammen. Sie hätten vor, wieder zu heiraten, aber nicht während des Lockdowns. Die Raumaufteilung im Haus sei heute noch gleich wie damals im Jahr 2018. Es habe seit 2005 keine nennenswerten Renovierungen mehr gegeben. Seit damals habe sie nur eine Türe einbauen lassen (AV vom 30.11.2021).
Seit der Scheidung hätten die Bf und ihr geschiedener Mann den Kredit für den Zubau, der ca 2005 errichtet worden sei, gemeinsam bedient (AV vom 30.11.2021).
Den Unterhalt für die vier mj Kinder habe sie 2018 vom Jugendamt bekommen . Ihr geschiedener Mann habe den Unterhalt an das Jugendamt bezahlt. Die Bf nannte auch den Namen eines Beamten des Jugendamtes, der für diese Angelegenheit zuständig gewesen sei. Im Jahr 2020 habe sie dann von ihrem geschiedenen Mann Überweisungen erhalten (AV vom 30.11.2021).
Am 1.12.2021 führte der Richter einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück, wo sich das Haus mit den zwei Wohnungen befindet, durch. Der Richter fertigte auch Fotos von der Außenansicht des Gebäudes und von den besichtigten Räumlichkeiten im Erdgeschoß und Keller an [Niederschrift NiS über den Ortsaugenschein vom 1.12.2021 samt Fotos 1-36].
Das obere Geschoß und das Dachgeschoß wurden nicht besichtigt. Die Bf ersuchte den Richter, die im oberen Geschoß wohnende Schwiegermutter nicht zu fragen, wie es dort aussehe , und ob sie eine Besichtigung zuließe, da das Verhältnis zwischen ihr und der Schwiegermutter derzeit sehr schlecht sei (NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021, S. 4).
Die Bf zeigte dem Richter am 1.12. ihre Scheidungspapiere samt den Unterlagen über den Unterhaltsvergleich betreffend die mj Kinder, die Einigung betreffend die Obsorge für die mj Kinder, ferner die Einigung betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (NiS. Ortsaugenschein 1.12.2021, S. 3).
Die Bf und ihr Gatte hätten die Kosten des Zubaus, den sie 2005 errichtet hätten, gemeinsam durch einen Kredit finanziert, den sie heute noch gemeinsam bedienten. Das sei auch 2018 so gewesen, wenn der geschiedene Gatte auch 2018 etwas weniger zur Rückzahlung beigesteuert habe, als sie selbst. Andere gemeinsam finanzierte Kosten abgesehen von der Rückzahlung des Kredites habe es nicht gegeben (NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021, S. 3).
Die Bf wurde während des Ortsaugenscheins ersucht, den Aktenvermerk des Richters vom 30.11. zu lesen und handschriftlich zu korrigieren, soweit der Vermerk Fehler enthalten habe. Der Richter kann sich noch erinnern, dass die Bf, als sie den Aktenvermerk sah, ausrief, "was, so viel?" Dieser Ausruf wurde durch den Richter damals am 1.12.2021 nicht protokolliert.
Dem FA wurde die NiS über den Ortsaugenschein vom 1.12.2021, die Fotos Nr. 1-36 und der AV vom 30.11.2021 mit handschriftlichen Korrekturen der Bf vom 1.12.2021 zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 9.12.2021 samt Beilagen.
Erwägungen des BFG:
Feststellungen:
Die Bf und ihr Gatte wohnten von 1998 bis 23.5.2012 zusammen mit ihren fünf Kindern, geb. zwischen 1998 und 2008 in einem Zweifamilienhaus in der 1Straße 1Z2U, Stadt1, ließen sich jedoch im April 2012 scheiden (Beschluss des BG 4 FAM 41/12 v; Meldebestätigungen betreffend den ehemaligen Gatten der Bf und betreffend die Bf).
Ihr ehemaliger Gatte wohnte jedenfalls ab 23.5.2012 bis 18.1.2016 nicht mehr in jenem Gebäude, in welchem sich die eheliche Wohnung befand (Meldebestätigungen des Gatten der Bf).
Im Zuge der Scheidung im Jahr 2012 vereinbarten die Bf und ihr ehemaliger Gatte, dass die gemeinsamen Kinder bei der Bf bleiben sollten . Dem ehemaligen Gatten wurde ein jederzeitiges Besuchsrecht eingeräumt. Der ehemalige Gatte verpflichtete sich, für seine fünf Kinder insgesamt 700 € monatlich Unterhalt zu bezahlen . Der ehemalige Gatte überließ der Bf im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens seinen Hälfteanteil an der Immobilie 1Straße 1Z2U, wo sich bisher im Erdgeschoß die eheliche Wohnung befunden hatte (Vergleich 4 FAM 41/12 v). Die zweite Miteigentumshälfte wurde bereits damals von seiner Mutter, der Schwiegermutter der Bf gehalten (Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück 1Straße 1Z2U).
Am 22.5.2015 verkaufte die Beschwerdeführerin (Bf) ihren Hälftenanteil an der Immobilie 1Straße 1Z2U, den sie im Zuge der Ehescheidung erhalten hatte, an ihre Schwiegermutter. Dadurch wurde ihre Schwiegermutter, die seit 1998 bereits Hälfteneigentümerin dieser Immobilie gewesen war, Alleineigentümerin (Grundbuchauszug betreffend diese Immobilie; Kaufvertrag vom 22.5.2015).
Das Haus 1Straße 1Z2U ist ein Zweifamilienhaus mit einer ebenerdigen, selbstständigen , etwa 120 m² großen Wohnung (Nr. 1Z2U/1 lt. Meldebestätigungen betreffend die Bf und betreffend ihren ehemaligen Gatten), bestehend in West-Ostrichtung aus einem Vorraum, einem Wohn- und Esszimmer, mit westlich anschließender Kochnische, drei Schlafzimmern jeweils mit Doppelbetten, einem Badezimmer mit WC, einem zusätzlichem WC im westlichen Eingangsbereich im Erdgeschoß (Fotos, angefertigt beim Ortsaugenschein vom 1.12.2021, NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021; AV vom 30.11.2021 mit handschriftlichen Korrekturen der Bf vom 1.12.2021) .
Die zweite, in diesem Hause befindliche, etwa 100 m² große, selbstständige Wohnung (Nummer 1Z2U/2 lt. Meldebestätigungen) befindet sich im ersten Stock und im Dachgeschoß des Hauses. Diese zweite Wohnung besteht aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Badezimmer jeweils im ersten Stock und zwei Schlafzimmern im Dachgeschoß (AV vom 30.11.2021, handschriftlich korrigiert durch die Bf am 1.12.2021).
Beide Wohnungen haben jeweils eigene Eingänge (Fotos, angefertigt am 1.12.2021, die beide Eingänge der ebenerdigen Wohnung und den Stiegenaufgang zur Wohnung im ersten Stock und Dachgeschoß zeigen; NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021).
Befindet man sich in der Wohnung im Erdgeschoß, kann man vom Inneren des Hauses aus nicht in die oberen Geschoße gelangen. Will man sich in die oberen Geschoße begeben, muss man ins Freie treten und sodann den Stiegenaufgang an der Ostmauer des Hauses in den ersten Stock nehmen. Dieser Stiegenaufgang führt nur in die obere Wohnung im ersten Stock und im Dachgeschoß. An der Ostmauer des Gebäudes befindet sich auch ein ebenerdiger Zugang zur Wohnung im Erdgeschoß. Beim westlichen ebenerdigen Zubau des Gebäudes befindet sich ein weiterer Eingang zur Wohnung im Erdgeschoß. Die ebenerdigen Zugänge führen nur in die Wohnung im Erdgeschoß (Fotos, angefertigt anlässlich des Ortsaugenscheins vom 2. Dezember 2021).
Die derzeitige Raumaufteilung und Ausgestaltung der beiden Wohnungen im Hause 1Straße 1Z2U ist im Wesentlichen gleichartig wie damals im Streitjahr 2018 (AV vom 30.11.2021).
In diesem Haus 1Straße 1Z2U befindet sich seit 1998 der Hauptwohnsitz der Bf. Die Bf war jedenfalls im Jahr 2018 an der Adresse 1Straße 1Z2U/1 hauptwohnsitzgemeldet (Meldebestätigung vom 17.2.2020), und sie wohnte damals auch tatsächlich jedenfalls mit ihren vier noch mj. Kindern (geb. 2001-2008) dort in der ebenerdigen Wohnung. Für diese vier Kinder stand der Bf im Streitjahr im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag zu (vgl. Steuererklärung 2018). Auch der 2018 bereits volljährige Sohn VN3 (geb. 1998) wohnte damals noch dort. Dabei handelt es sich um die ca 120 m² große Wohnung im Erdgeschoß mit den ebenerdigen Zugängen an der Ostmauer und beim westlich angebauten, ebenerdigen Zubau. Das gesamte Haus mit der Hausnummer 1Z2U stand damals im Jahr 2018 im Eigentum der Schwiegermutter der Bf, die die Bf und deren mj Kinder dort ohne Mietvertrag in der ebenerdigen Wohnung wohnen ließ (AV vom 30.11.2021; Kaufvertrag vom 22.5.2014; Grundbuchauszug betreffend das Haus 1Straße 1Z2U; Meldebestätigung betreffend Bf).
Die Schwiegermutter der Bf (Mutter des geschiedenen Gatten) bewohnte im Jahr 2018 die ca 100 m² große Wohnung im ersten Stock und Dachgeschoß. Dies ergibt sich einerseits aus der Meldebestätigung betreffend die Schwiegermutter der Bf, geb Geburtsjahr, betreffend deren Wohnung in der 1Straße und andererseits aus dem Umstand, dass im dicht besiedelten Erdgeschoß (bewohnt durch die Bf und ihre fünf Kinder lt. Meldebestätigungen betreffend die Bf und ihre Kinder jeweils mit dem Hinweis auf die Nr. 1Z2U/1) kein Platz für sie gewesen wäre, dort zu wohnen (Meldebestätigung betreffend die Schwiegermutter, AV vom 30.11.2021, korrigiert durch die Bf am 1.12.2021 durch handschriftliche Zusätze; NiS Ortsaugenschein 1.12.2021; Fotos 6-19 betreffend die Wohnung im Erdgeschoß).
Auch wenn die Wohnung im Obergeschoß nicht durch den Richter besichtigt werden konnte - die Bf hat ausdrücklich begehrt, nicht an die Bewohnerin der zweiten Wohnung , die in den oberen Geschoßen liegt, heranzutreten (Schreiben des BFG vom 6.12.2021; NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021, S. 4) - , ist dennoch nicht zweifelhaft, dass diese zweite Wohnung groß genug für zumindest eine weitere Person (dh neben der dort jedenfalls wohnenden Schwiegermutter der Bf) gewesen sein muss, weil die Schwiegermutter bis Jänner 2011 mit ihrem verstorbenen Gatten VN5 Bf sen. in der Wohnung im Obergeschoß gewohnt haben muss (Meldebestätigungen betreffend die Schwiegermutter und ihren verstorbenen Gatten VN5 Bf sen.).
Die Beschreibung der Wohnung im Obergeschoß und Dachgeschoß durch die Bf am 30.11.2021 ist daher glaubhaft. Die Wohnung im Obergeschoß und Dachgeschoß umfasste daher im Streitjahr ebenso wie heute 100 m², sie enthält eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad mit WC und zwei Schlafzimmer im Dachgeschoß. Der Eingang zu dieser Wohnung ist nur über den Stiegenaufgang an der östlichen Begrenzung des Hauses zugänglich (AV vom 30.11.2021, Fotos Nr. 2 bis 4 vom Ortsaugenschein vom 1.12.2021).
Das Haus 1Straße 19, in dem die Bf im Streitzeitraum mit ihren Kindern wohnte, ist daher jedenfalls ein Zweifamilienhaus.
Im selben Haus befand sich jedenfalls seit 2.6. 2016 bis 28.12.2020 auch der gemeldete und tatsächliche Hauptwohnsitz des geschiedenen Gatten der Bf, allerdings in der ca 100 m² großen Wohnung in den beiden oberen Geschoßen mit der Bezeichnung (lt. Meldebestätigungen des ehemaligen Gatten der Bf ) 1Straße 1Z2U 2 . Der geschiedene Gatte der Bf wohnte damals mit seiner Mutter (Schwiegermutter der Bf) zusammen in der oberen Wohnung, wobei er in einem der beiden Schlafzimmer im Dachgeschoß schlief. Auch der geschiedene Gatte der Bf bezahlte dafür keine Miete an seine Mutter [Meldebestätigung vom 17.2.2020 betreffend den geschiedenen Gatten; Niederschrift (NiS) über den Ortsaugenschein vom 1.12.2021, Aktenvermerk vom 30. 11.2021, handschriftlich zum Teil korrigiert und am 1.12.2021 unterfertigt durch die Bf ].
Gegen eine Wohngemeinschaft zwischen der Bf und ihrem Gatten spricht die Aussage der Bf (vgl. AV vom 30.11.2021, Vgl. NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021), die allein durch die Feststellungen beim Ortsaugenschein jedenfalls nicht widerlegt werden kann. Das äußere Erscheinungsbild des Hauses, soweit es besichtigt werden konnte, deutet i V mit der Aussage der Bf und den Meldebestätigungen betreffend die Bf, ihren geschiedenen Gatten , die Schwiegermutter, deren verstorbenen Gatten und die fünf Kinder tatsächlich auf ein Zweifamilienhaus hin (siehe oben). Es erscheint daher jedenfalls denkmöglich, dass die Bf und ihr geschiedener Gatte im Streitzeitraum nicht in derselben Wohnung gewohnt und geschlafen haben und daher keine Wohngemeinschaft miteinander hatten. Es passt auch ins Bild, dass die Bf und ihr Gatte im Jahr 2018 jedenfalls noch geschieden waren.
Im Jahr 2018 bezahlte der ehemalige Gatte den ihm obliegenden Unterhalt für seine 4 mj. Kinder an das Jugendamt, und das Jugendamt leitete die Unterhaltszahlungen an die Bf weiter. Die Bf konnte bei der Befragung vom 30.11.2021 auch den Namen des Sachbearbeiters des Jugendamtes nennen (NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021, S. 3; AV vom 30.11.2021, am 1.12.2021 handschriftlich korrigiert durch die Bf).
Die oben zitierten Angaben der Bf vom 30.11.2021 und beim Ortsaugenschein vom 1.12.2021 sind schlüssig und hinreichend detailliert, sodass angenommen werden kann, dass die Bf das tatsächlich Erlebte berichtet hat.
Der Umstand, dass die Bf im Streitjahr den Kindesunterhalt durch das Jugendamt eintreiben ließ, deutet auf eine beträchtliche zwischenmenschliche Distanz zwischen der Bf und ihrem geschiedenen Gatten im Streitjahr hin. Das spricht für die Richtigkeit der Angaben der Bf betreffend die Wohnung des geschiedenen Gatten im Obergeschoß und Dachgeschoß des Zweifamilienhauses (vgl. AV vom 30.11.2021).
Dass die Bf und ihr Gatte jedenfalls im Jahr 2018 nicht in derselben Wohnung wohnten, ist darauf zurückzuführen, dass sie seit ihrer Scheidung (2012) nicht mehr zusammenleben wollten. Die näheren Begleitumstände der Scheidung (Eigentumsübertragung des Miteigentumsanteils durch den geschiedenen Gatten an die Bf; Unterhaltsvergleich in Bezug auf die Kinder, Obsorgeregelung betreffend die Kinder, Besuchsregelung) deuten im Jahr 2012 auf einen klaren Trennungswillen der Bf und ihres geschiedenen Gatten hin. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich daran bis zum Ende des Jahres 2018 etwas geändert hat, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass die Bf noch im Jahr 2018 den Kindesunterhalt zu Lasten ihres geschiedenen Gatten durch das Jugendamt eintreiben ließ.
Hätten sich die Bf und ihr geschiedener Gatte bereits im Jahr 2016 wieder versöhnt, und hätten sie ab 2016 wieder zusammenleben wollen, so hätten sie ab 2016 in derselben Wohnung gewohnt und nicht zwei getrennten Wohnungen, wenn auch im selben Zweifamilienhaus.
Auch im Jahr 2018 zahlten der ehemalige Gatte der Bf und diese gemeinsame alte Schulden zurück, die aus der Zeit vor dem Jahr 2006 stammten. Diese alten Schulden stehen im Zusammenhang mit der Errichtung des westlichen Zubaus zum Erdgeschoß des Hauses, der bis ca 2005 errichtet worden ist. Dies ist im Streitjahr die einzige Aktivität gewesen, für die die Bf und ihr geschiedener Gatte gemeinsam Geld ausgegeben haben (NiS Ortsaugenschein 1.12.2021; AV vom 30.11.2021).
Die Bf und ihr geschiedener Ehegatte fanden allerdings später wieder zueinander.
Seit 28.12.2020 wohnen und leben die Bf und ihr geschiedener Gatte wieder zusammen in der Wohnung im Erdgeschoß, weil sie sich wieder vertragen. Sie haben die Absicht, ein zweites Mal zu heiraten, allerdings zögern sie wegen der derzeitigen Covid-19-Epidemie (Meldebestätigung betreffend den geschiedenen Gatten, AV vom 30.11.2021, NiS Ortsaugenschein vom 1.12.2021).
Rechtsfolgen:
Die Bf lebte im Streitjahr 2018 mit 4 mj Kindern, für die der Bf im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ganzjährig der Kinderabsetzbetrag zustand, in der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses 1Straße 1Z2U. Sie lebte damals im Streitjahr nicht mit einem Lebensgefährten oder Ehegatten in derselben Wohnung zusammen.
Als Alleinerzieherin steht der Bf daher der Alleinerzieherabsetzbetrag zu (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988).
Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuergutschrift:
12.332,57 €…….NSA Krankenhaus
273,99 €………….AxBy GmbH
1.084,02………….VA öffentlich Bediensteter
-1.926 €……………Pendlerpauschale (2.568 x 9/12) lt. Steuererklärung
-132 €………………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988)
11.632,58 €……..Summe: Gesamtbetrag der Einkünfte
-730 €……………….Topf-Sonderausgaben
-950,04 €………….Kinderbetreuungskosten
-1.760 €……………Kinderfreibeträge
8.192,54 €………..Differenz: Einkommen
Bemessungsgrundlage für den besonderen
Progressionsvorbehalt:
11.632,58 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
132 €……………….Pauschbetrag Werbungskosten
11.764,58 €……..Summe: Umrechnungsbasis
Umrechnungszuschlag:
4.080,70 € ………..11.764,58 x 365 / (365-94) - 11.764,58
8.192,54 €………..Einkommen
4.080,70 €…………Umrechnungszuschlag
12.273,24 €……….Summe: Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz
0 €……………………..0% für die ersten 11.000 €
318,31 €…………….25% für die restlichen 1.273,24 €
318,31 €…………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-1.109 €……………..Alleinerzieherabsetzbetrag
-663,45 €……………Verkehrsabsetzbetrag: 690-290x (12.273,24-12.200) / 800
-63 €……………………Pendlereuro
-1.517,14 €…………Differenz Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
Erstattung:
-1.109 €………………..Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 8 Z 1 ESTG 1988)
-500 €…………………..Sozialversicherungsbeiträge (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988).
-1.609 €……………….Summe: erstattungsfähig
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 €…………………………0% für die ersten 620 €
106,16 €………………..6% für die restlichen 1.769,26 €
-1.609 €…………………Erstattungsfähige Gutschrift
+106,16 €………………Steuer für die sonstigen Bezüge
-1.502,84 €…………….Summe: Einkommensteuer
-918,02 €……………….anrechenbare Lohnsteuer
-2.420,86 €……………. Summe: Einkommensteuer vor Rundung
-0,14 €……………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-2.421 €………………….Summe: festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Es ist strittig, ob der Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag für vier mj Kinder zusteht.
Sie lebte im Streitjahr zusammen mit ihren vier mj Kindern in einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Der Bf stand für diese vier mj Kinder der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 ESTG 1988) für das ganze Jahr zu. In der zweiten Wohnung desselben Hauses wohnte ihr geschiedener Ehegatte.
Ob ihr bei diesem Sachverhalt der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ist eine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100091/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100091.2020
- Stammnummer
- 135423
- Gültig
- 30.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF