Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0273-W/04
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungserleichterungsansuchens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-W/04vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Guido Kollmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 10. September 2003 betreffend
Zahlungserleichterung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
26. Juli 2002 stellte die Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf
Stundung.
Zur Begründung führte
sie aus, dass sie gegen den Bescheid betreffend Pfändung und
Überweisung vom 21. Juni 2002 Berufung erhoben habe.
Durch unbedenkliche Urkunden,
nämlich durch die Bestätigung des Finanzamtes vom
15. Februar 2000 habe die Bw. nachgewiesen, dass das eingeleitete
Pfändungsverfahren exakt jenem aus dem Jahr 2000 entspreche. Am
15. Februar 2000 habe das Finanzamt bestätigt, dass die
Pfändung zu Unrecht erfolgt sei. Wenn dies für den exakt gleichen
Betrag zur exakt gleichen Steuernummer vom Finanzamt bestätigt werde, da
sämtliche Daten unrichtig gewesen wären, könnten die Daten durch
Zeitablauf nicht richtig geworden sein.
Die Fortführung der
Exekution wäre daher für die Bw. mit einer erheblichen Härte
verbunden.
Mit Bescheid vom
10. September 2003 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass das dem Ansuchen
zugrunde liegende Anbringen inzwischen erledigt sei, sodass die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen
seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass die Begründung materiellrechtlich
unrichtig sei.
In der Berufung vom gleichen
Tag habe die Bw. ausgeführt, dass die dort ausgewiesenen
Abgabenverbindlichkeiten keineswegs die Bw. betreffen würden. Die
Finanzbehörde erster Instanz hätte zu überprüfen gehabt, ob
ihr überhaupt Abgabenverbindlichkeiten zur Last fallen würden. Die
ausgewiesenen Abgabenverbindlichkeiten im vorangeführten Bescheid vom
9. September 2003 würden jedenfalls nicht die Bw. betreffen,
sodass bis zur Klärung, wem die Abgabenschuldigkeiten zuzurechnen seien,
die Genehmigung der Zahlungserleichterung hätte erteilt werden
müssen.
Die Bw. verweise inhaltlich auf
die Berufung gegen den Bescheid vom 9. September 2003.
In dieser Berufung gegen einen
Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages wurde
ausgeführt, dass die angeführten Einzelabgabenschuldigkeiten
materiellrechtlich nicht die Bw. betreffen könnten, da sie beispielsweise
1985 einfach nicht einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Der von ihr
angefochtene Bescheid fuße auf falschen Grundlagen, die sie nicht
betreffen würden.
Wie aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung entnommen
werden könne, sei die Bw. von 1981 bis 1986 Angestellte einer namentlich
genannten Firma gewesen.
In diesem Zeitraum sei die Bw.
niemals einkommensteuer- oder umsatzsteuerpflichtig gewesen. Die
Einkommensteuerschuld von € 11.076,82 aus dem Jahre 1985 könne
daher nicht die Bw. betreffen. Das Finanzamt sei zudem niemals örtlich
zuständig gewesen, da sie ihren Wohnsitz an anderen namentlich genannten
Orten gehabt habe. In den Jahren 1992 und 1993 habe sie sich in
Untersuchungshaft, in den Jahren 1994 und 1995 in Strafhaft
befunden.
Die Bw. habe gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 19. September 1995 aus der Strafhaft
Berufung erhoben.
Eine Erledigung dieser Berufung
sei der Bw. niemals zugekommen.
In dieser Berufung habe die Bw.
darauf hingewiesen, dass sie 1989 und 1990 überhaupt nicht in
Österreich gewesen sei, 1991 hätte sie kein Einkommen
gehabt.
Die Bw. könne nur davon
ausgehen, dass ihr Abgabenverbindlichkeiten zugeordnet würden, die sie
überhaupt nicht betreffen würden.
Der ausgewiesene Vertreter habe
mit Brief vom 22. September 2003 verlangt, es mögen ihm all die
Schriftstücke ausgefolgt werden, auf die sich die angeblichen
Abgabenschuldigkeiten gründen würden.
Diese Schriftstücke seien
dem ausgewiesenen Vertreter innerhalb der Berufungsfrist nicht ausgefolgt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Essentielle Voraussetzung
für die Bewilligung eines Ratenansuchens sind demnach neben dem Vorliegen
eines entsprechenden Ansuchens des Abgabepflichtigen einerseits, dass die
sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für diesen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und andererseits, dass die
Einbringlichkeit durch diesen Aufschub nicht gefährdet wird. Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche dieser gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur
wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung darlegt (VwGH 16.1.1988, 88/16/0183), tritt bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund.
Der eine Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels all jene Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Bei einem
Ansuchen um Zahlungserleichterung muss der Abgabepflichtige daher die
Voraussetzungen für eine solche sowohl hinsichtlich des Vorliegens der
erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben überzeugend dartun.
Dass durch eine Stundung die
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet sei, hat die Bw.
nicht dargetan, sodass der Berufung bereits aus diesem Grunde aus
Rechtsgründen der Erfolg zu versagen war.
Im Verfahren um
Zahlungserleichterung ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungsbescheide nicht
zu prüfen. Demgemäß geht die Einwendung, dass die
Abgabenbehörde zu prüfen gehabt hätte, ob die
Abgabenverbindlichkeiten der Bw. zur Last fallen würden, in diesem
Verfahren ins Leere.
Auch die Einbringung eines
Rechtsmittels gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid begründet allein noch
keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (VwGH
vom 20.2.1996, 95/13/0190).
Eine solche Härte
läge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn
eine offenkundige Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung vorliegt, die im
Rechtsmittelweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (VwGH vom 5.5.1992,
92/14/0053).
Wie bereits in der
Berufungsentscheidung GZ.RV/0272-W/04 vom 18. Februar 2004 dargelegt,
wurde die Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995 vom
19. September 1995 mit Bescheid vom 26. Jänner 1996 als
gemäß
§ 275 BAO zurückgenommen erklärt. Dass
weitere Berufungen gegen Abgabenfestsetzungsbescheide vorliegen, hat die Bw.
weder dargetan noch sind solche aktenkundig.
Weiters unterließ es die
Bw., glaubhaft zu machen, dass die sofortige Einziehung der Abgaben zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde.
Im Hinblick auf das oben
Gesagte war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
14. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Voraussetzungerhebliche HärtegefährdetOffenlegungspflichtBegünstigungswerberZahlungserleichterungNichtgefährdungEinbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-W/04
- Stammnummer
- 13542
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF