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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103137/2020

Rechtmäßigkeit von Pfändungsgebühren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103137/2020vom 10.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 betreffend die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 6.646,12 sowie Barauslagen in der Höhe von € 4,35 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 664.612,28). Die Gebühren und die Auslagenersätze beruhen auf der Amtshandlung vom 29. Jänner 2020, als Guthaben des Bf. auf diversen Abgabenkonten bei der A-Bank, der B-Bank und der C-Bank gepfändet wurden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 hat der Bf. mit der Begründung Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze erhoben, der Bescheid sei mit Nichtigkeit behaftet, da dem Bf. die zugrundeliegenden Abgabenbescheide nie zugestellt wurden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 3. Juni 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht mit der Begründung bekämpft werden könne, die zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig ergangen. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus der Umsatzsteuer 2004 (€ 51.029,00), der Umsatzsteuer 2005 (€ 271.776,00), der Umsatzsteuer 2006 (€ 120.260,60), der Umsatzsteuer 2007 (€ 124.725,80), aus Aussetzungszinsen 2012 (€ 12.197,58), und Aussetzungszinsen 2019 (€ 46.579,61 und € 13.572,58), aus einer Pfändungsgebühr 2013 (€ 13.095,14) und 2019 (€ 10,00), Barauslagen 2019 (€ 9,44 und € 0,70), dem Säumniszuschlag 1 2005 (€ 1.020,58), dem Säumniszuschlag 1 2006 (€ 5.435,52), dem Säumniszuschlag 1 2007 (€ 2.405,21) und dem Säumniszuschlag 1 2008 (€ 2.494,52) zusammen. Die Abgabennachforderung resultiere aus einer Außenprüfung im Jahre 2011. Das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. September 2017 sei gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz (ZustellG) ordnungsgemäß zugestellt worden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 1. Juli 2020 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. bei der C-Bank und der A-Bank kein Konto gehabt und somit niemals eine Forderung gegenüber den Bankinstituten bestanden habe. Die Pfändung der Geldforderungen habe zudem nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, da der Behörde die tatsächliche finanzielle Situation aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen bekannt hätte sein müssen. Zudem habe der Bf. beim Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses vom 28. September 2017 gestellt, welches dem Bf. bislang nicht zugestellt worden sei.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 wurde der A-Bank mitgeteilt, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 664.612,28 zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 4,35 schulde. Die dem Abgabenschuldner angeblich zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe auf zwei bestimmten Konten sowie allen weiteren auf den Bf. lautenden Konten wurden gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 wurde der C-Bank mitgeteilt, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 664.612,28 zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 6.650,47 schulde. Die dem Abgabenschuldner angeblich zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe auf einem bestimmten Konto sowie allen weiteren auf den Bf. lautenden Konten wurden gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 wurde der B-Bank mitgeteilt, dass der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 664.612,28 zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 4,35 schulde. Die dem Abgabenschuldner angeblich zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe auf drei bestimmten Konten sowie allen weiteren auf den Bf. lautenden Konten wurden gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Von der B-Bank wurde von den betroffenen Girokonten ein Betrag von € 340,20 an die belangte Behörde überwiesen. Der Rückstand setzte sich laut Rückstandsausweis vom 28. Jänner 2020 aus der Umsatzsteuer 2004 (€ 51.029,00), der Umsatzsteuer 2005 (€ 271.776,00), der Umsatzsteuer 2006 (€ 120.260,60), der Umsatzsteuer 2007 (€ 124.725,80), aus Aussetzungszinsen 2012 (€ 12.197,58), und Aussetzungszinsen 2019 (€ 46.579,61 und € 13.572,58), aus einer Pfändungsgebühr 2013 (€ 13.095,14) und 2019 (€ 10,00), Barauslagen 2019 (€ 9,44 und € 0,70), dem Säumniszuschlag 1 2005 (€ 1.020,58), dem Säumniszuschlag 1 2006 (€ 5.435,52), dem Säumniszuschlag 1 2007 (€ 2.405,21) und dem Säumniszuschlag 1 2008 (€ 2.494,52) zusammen. Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 bis 2007 erfolgte nach Durchführung einer Außenprüfung durch das Finanzamt Innsbruck. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. September 2017, GZ. RV/3100150/2013, abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte gemäß § 8 Abs.2 ZustellG. Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. Jänner 2020 wurde dem Bf. eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 6.646,12 sowie Barauslagen in der Höhe von € 4,35 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 664.612,28). Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Baden Mödling vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 26 Abs.1 lit.a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt € 10,00. Gemäß Abs.3 erster Satz leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gemäß Abs.5 leg. cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr sowie die durch Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Barauslagen sind reine Amtshandlungsgebühren. Sie werden insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Das Vorbringen des Bf., er hätte bei den Bankinstituten C-Bank und A-Bank kein Konto besessen, ist zu bemerken, dass die Pfändungsgebühr und die Barauslagen von der belangten Behörde nur einmal und nicht mehrfach bescheidmäßig zur Vorschreibung gebracht wurden. Die Pfändungsgebühr ist daher auch dann zu entrichten wenn nur bei der B-Bank Giro- oder Sparkonten unterhalten wurden, was völlig unbestritten ist. Die vom Finanzamt unternommene Vollstreckungshandlung war auch nicht von vornherein zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes objektiv ungeeignet, weil aufgrund der Forderungspfändung vom 29. Jänner 2020 eine Zahlung von € 340,29 einging. Letztlich bringt der Bf. vor, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. September 2017, GZ. RV/3100150/2013, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Die Gebührenpflicht entfällt dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044).Gemäß § 16 Abs.1 Z.1 AbgEO ist außer in den in den §§ 24 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen wenn der ihr zugrundeliegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Exekutionstitel ist gemäß § 4 AbgEO der für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen über die Abgaben ausgestellte Rückstandsausweis. Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide (des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes) behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO bestritten wird (Liebeg, Abgabenexektionsordnung § 15 Rz.4). Gemäß § 15 Abs.2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Gemäß § 16 Abs.1 Z.1 AbgEO ist die Exekution erst einzustellen, wenn der Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Im Bescheid über eine Einstellung ist auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern oder abzuschreiben sind (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 16 Rz.3). Daraus ergibt sich, dass nur im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Exekutionstitels im Bescheid über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens über die bereits aufgelaufenen Kosten zu entscheiden ist. Die Einwendungen des Bf. sind daher für die Festsetzung der bereits mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO völlig unbeachtlich, solange das Vollstreckungsverfahren nicht gemäß § 16 Abs.1 Z.1 AbgEO eingestellt wurde. Nach der Aktenlage besteht kein Anlass zu einer amtswegigen Einstellung der Vollstreckung, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. September 2017, GZ. RV/3100150/2013, gemäß § 8 Abs.2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch an den Bf. zugestellt wurde, da der Bf. über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte und der Bf. die Änderung der Abgabestelle nicht dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen der AbgEO stützt, ist eine Revision nicht zulässig.     Klagenfurt am Wörthersee, am 10. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103137/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103137.2020
Stammnummer
135419
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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