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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101014/2021

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101014/2021vom 13.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, über die Beschwerde vom 3. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Jänner 2021 betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab November 2020 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Mit Formular Beih 100 beantragte die Beschwerdeführerin am 25.11.2020 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn H. Als Grund gab die Beschwerdeführerin an: "Aktuell, vorübergehend erwerbsunfähig. Akuter Krankenhausaufenthalt". Mit Formular Beih 3 vom gleichen Tag beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Als Erkrankung des Kindes wird angeführt: "Akuter Aufenthalt im Krankenhaus. Vorübergehend erwerbsunfähig." 2. Nach Erstellung eines Gutachtens durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurden die Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.01.2021 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 21.01.2021 sei H eine Behinderung im Ausmaß von 50 % sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.2020 diagnostiziert worden. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe sei nicht gegeben, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. 3. In der Beschwerde vom 03.02.2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn habe aufgrund seiner Beeinträchtigung seine Berufsausbildung nicht vollenden können. Nach seiner Matura und dem Zivildienst habe er im Wintersemester 2018 die Studienrichtung Informationstechnologie an der JKU in Linz inskribiert. Das Studium habe er nach einem Semester abgebrochen. Aus heutiger Sicht sei es für die Beschwerdeführerin schlüssig, dass es ihm bereits zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei sich auf seine Ausbildung zu konzentrieren. Ab Juli 2019 habe er mit geringfügigen Tätigkeiten versucht seinen Alltag zu gestalten. Im November 2020 sei es zum Ausbruch der Krankheit gekommen. Nach dem Gesetz bestehe ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn ein Kind entweder vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Gutachten vom 21.01.2021 sei ihrem Sohn eine 50 %ige Behinderung bescheinigt sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert worden. Ihr Sohn sei 22 Jahre alt und habe seine Berufsausbildung aufgrund seiner Erkrankung nicht erfolgreich abschließen können. Es bestehe eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor seinem 21. Lebensjahr. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe sei daher gegeben. 4. Nach Erstellung eines weiteren Gutachtens durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Das neue Gutachten diagnostiziere bei H eine Beeinträchtigung im Ausmaß von 50 %. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt nach dem 21. Lebensjahr könne festgestellt werden, jedoch keine, die vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten wäre. Zudem habe H das Studium mit Februar 2019 bzw. mit Beginn des Sommersemesters 2019 abgebrochen. H habe am XX.08.2019 seinen 21. Geburtstag gehabt, folglich treffe hier die Aussage "während einer späteren Berufsausbildung" nicht zu. Daher stehe H ab November 2020 keine Familienbeihilfe und keine erhöhte Familienbeihilfe zu. 5. Im Vorlageantrag vom 19.07.2021 wendete die Beschwerdeführerin ein, die erste Untersuchung durch das Sozialministeriumservice im Jänner 2021 sei lediglich durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden und habe nur 15 Minuten in Anspruch genommen. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei dies ein zu geringer zeitlicher Rahmen, um die Komplexität der psychischen Erkrankung ihres Sohnes zu erfassen. Die Angaben über die psychische Gesundheit ihres Sohnes seien alleine durch ihn gemacht worden und entbehrten jeglicher Grundlage, dies eben genau durch die Erkrankung bedingt. Ergänzend zur Beschwerde habe sie eine psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, aus der hervorgehe, dass bei ihrem Sohn unter Berücksichtigung des Prodroms eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Die Überforderung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung lasse sich auch durch die hohe Anzahl an Fehlstunden bzw. dem Erhalt von Betragensnoten ableiten. Zudem sei ihrem Sohn erst beim dritten Versuch gelungen die Reifeprüfung abzulegen. Auch wenn formal keine Befunde über eine Erkrankung vor November 2020 vorlägen, lasse sich aufgrund der fachärztlichen Einschätzung sowie den rückblickend erkennbaren Verhaltensänderungen eine Selbsterhaltungsunfähigkeit erkennen. Ihr Sohn sei nicht in der Lage gewesen und sei es derzeit nicht einer Beschäftigung nachzugehen, sich eine Arbeitsstelle zu suchen bzw. ein Studium zu beginnen oder fortzuführen. Erstmalig habe er im Wintersemester zu studieren begonnen, sei bis ins Frühjahr immatrikuliert geblieben und habe dann seine Studientätigkeit beendet. In diesem zeitlichen Zusammenhang auffallend sei seine Hypersensibilität als Erklärung für das Nichtweiterverfolgen des Studiums. Im zweiten Gutachten des Sozialministeriumservice sei im Wesentlichen auf keinerlei Ausführungen der fachärztlichen Stellungnahme eingegangen worden, lediglich einige Textstellen seien in das Gutachten kopiert worden. Entscheidende Aussagen von H aus der Exploration, die knapp 90 Minuten gedauert habe, sowie die Erklärungen der Fachärztin seien schlichtweg ignoriert worden. Alle Ärzte seien sich darüber einig, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vorliege. Der Beginn dieser lasse sich aus fachärztlicher Sicht, wie auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin als Mutter, eindeutig bereits während des Schulbesuches im Gymnasium festlegen.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. H, der Sohn der Beschwerdeführerin, hat im August 2019 das 21. Lebensjahr vollendet. 2. Im November 2020 hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin nicht in einer Berufsausbildung befunden (siehe Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherung vom 04.01.2022). 3. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist seit November 2020 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es ist nicht feststellbar, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.   Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: 1. Im bisherigen Verfahren wurden folgende Gutachten vorgelegt: a. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BSAB Landesstelle OÖ vom 21.01.2021: "Anamnese: Kommt erstmalig zur Untersuchung. Der Patient leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die Erstdiagnose ist 7.11.2020. Derzeitige Beschwerden: Davor war er psychisch gesund. Patient hat 1x Cannabis konsumiert und dann ist diese Erkrankung ausgebrochen. Keine familiäre Vorbelastung. Zur Zeit geht es ihm nicht so schlecht, er hört auch keine Stimmen mehr. Das psychotische Gedankengut hat sich durch die Therapie gebessert. Er ist doch noch deutlich vermindert belastbar. Er gibt Unruhe an und auch immer wieder Einschlafstörungen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Abilify Fertigspritze alle 4 Wochen, Atarax 25 mg bei Einschlafstörungen und Unruhe Sozialanamnese: 22 jähriger Patient, hat maturiert und hat dann bis zum Ausbruch der Erkrankung Informatik studiert. Zur Zeit macht er nichts, lebt bei seiner Mutter. Hat einen älteren Bruder, der ist gesund. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KUK Neuromed Campus vom 7.11.2020: paranoide Schizophrenie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 183,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche Lunge: sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz Haut: unauffällig Gliedmaßen: frei beweglich WS: normal beweglich Gesamtmobilität- Gangbild: Der motorische Status ist unauffällig. Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich. Psycho(patho)logischer Status: Der Patient freundlich, geht entspannt an die Untersuchungssituation heran, die Stimmung etwas gedrückt, erkennbare psychomotorische Unruhe, keine Ängste, keine Zwänge, keine Selbstverletzungen, kein suizidales Gedankengut. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr.   | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb%   | 1 | paranoide Schizophrenie 50 % aufgrund der notwendigen Therapie, derzeit noch deutlich verminderte Belastbarkeit und depressive Verstimmung | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden in Pkt. 1 bestimmt den Gesamtgrad von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja GdB liegt vor seit: 11/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: KUK Neuromed Campus vom 7.11.2020" Der Sohn der Beschwerdeführerin "ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Leiden besteht It. Befund seit 11/2020. Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit." b. Gutachten Dr. L, FÄ für Psychiatrie vom 16.03.2021: Der Sohn der Beschwerdeführerin "leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die Erstdiagnose erfolgte an der Allgemeinpsychiatrie des NMC, KUK Linz, im November 2020. Die paranoide Schizophrenie manifestiert sich typischerweise bei Männern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren. Der Akutphase geht ein mehrjähriges prodromales Stadium voraus mit zunächst uncharakteristischen Symptomen wie Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit. Im weiteren Verlauf entwickeln die Patienten eine depressive Symptomatik und Negativsymptomatik (Anhedonie, sozialer Rückzug...). Die Dauer dieser Phase wird mit einem Mittelwert von 4,8 Jahren angegeben. Danach entwickelt sich die akute Episode. Anhand einer ausführlichen Exploration des Patienten und Außenanamnese konnte erhoben werden, dass der Patient bereits 2013 erstmalig depressive Symptome zeigte mit sozialen Rückzug und in weiterer Folge (2014/2015) auch vermehrten Fehlstunden an der Schule. Im 2016/2017 kam es zum endgültigen Leistungseinbruch mit Schulabbruch. Die Matura wurde im Jahr 2018 nachgeholt. Seitens der Mutter wurde im Zuge des Zivildienstes (2017/2018) Wesensveränderung bemerkt. Das im Herbst begonnene Informatik-Studium an der JKU in Linz wurde im Februar 2019 abgebrochen." Der Sohn der Beschwerdeführerin "ging in weiterer Folge nur einer geringfügigen Beschäftigung nach. Er selbst erklärt sich seinen Leistungseinbruch mit einer "Hypersensibilität", eine Fähigkeit, über die er in seinen Augen seit der Kindheit verfügt. Bewußt ist sich er dieser vor 3 Jahren geworden, also im Jahr 2018. Diese Hypersensibilität erlaubt es ihm, schlechte und gute Energien anderer wahrzunehmen, er habe auch als Medium fungiert und konnte mit den Toten sprechen. Der Pat wurde letztes Jahr zunächst im offenen Stationsbereich des NMC und in weiterer Folge nachdem er einen Revers unterzeichnet hatte und gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verließ, nochmals mit Parere (Zwangseinweisung) untergebracht. Aufgrund der größenwahnsinnigen Ideen und des psychotischen Erlebens wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Unter laufender Medikation mittels Neuroleptika trat die psychotische Symptomatik in den Hintergrund und war nicht mehr handlungsbestimmend. Da" der Sohn der Beschwerdeführerin "aber die Symptomatik als eine Gabe erlebt, verweigerte er eine neuerliche Applikation des Depotpräperates. Im Rahmen meiner Exploration am 22.1.21 präsentierte sich der Patient mit wahnhaften Denkinhalten, imponierte teilweise auffassungsgestört und maniriert, im Antrieb reduziert und etwas Affekt flach. Retrospektiv betrachtet zeigte der Patient daher in meinen Augen bereits vor seinem 18. Lebensjahr die Symptome einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des Prodromalstadiums und in der Erstmanifestation der wahnhaften Ideen, welche er selbst mit dem Jahr 2018 angibt, was sich wiederum mit der Beobachtung der Mutter der Wesenveränderung deckt." c. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BSAB Landesstelle OÖ vom 23.05.2021: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrische Stellungnahme Dr. L, X vom 16.03.2021 Untersuchung vom 21.02.2021: der Patient präsentiert sich mit wahnhaften Denkinhalten, teilweise auffassungsgestört und maniriert, im Antrieb reduziert und affektflach. Retrospektiv betrachtet zeigte der Patient daher in meinen Augen bereis vor seinem 18. Lebensjahr die Symptome einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des Prodromalstadiums un in er Erstmanifestation der wahnhaften Ideen, welche er selbst mit dem Jahr 2018 angibt, was sich wiederum mit der Beobachtung-der Mutter der Wesenveränderung deckt. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Überprüfung des laufenden Anspruchs. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. Z vom 26.01.202150 % GdB Paranoide Schizophrenie; Medikamente: Abilify Fertigspritze alle 4 Wochen, Atarax 25 mg bei Einschlafstörungen und Unruhe; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd Nr.   | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb% | 1 | Paranoide Schizophrenie; Laufende psychiatrische Behandlung, Verabreichung des Depotmedikaments verweigert, wiederkehrende psychotische Episoden, fehlende Krankheitseinsicht, verminderte Belastbarkeit; | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten, keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Aussagekräftige Fachbefunde, die den Krankheitsbeginn vor 11/2020 dokumentieren, liegen nicht vor. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja GdB liegt vor seit: 11/2020 Begründung -GdB liegt rückwirkend vor. Laut Vorgutachten." Der Sohn der Beschwerdeführerin "ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 11/2020 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Derzeit ist die Ausübung einer geregelten Tätigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der mangelnden Krankheitseinsicht nicht möglich. Es liegen keine Fachbefunde vor, die einen früheren Erkrankungsbeginn vor 11/2020 bzw. die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, ausreichend dokumentieren. Nachuntersuchung: 01/2024 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle." 2. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018). Kann eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers. 3. Beide Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kommen zu dem Schluss, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin mit November 2020 eingetreten ist. Die beiden Gutachter haben sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. In der Begründung zum Gutachten vom 21.01.2021 wird der - dem Bundesfinanzgericht nicht vorliegende - Befund (Erstdiagnose) des KUK Neuromed Campus vom 07.11.2020 angeführt. Das Aktengutachten vom 23.05.2021 stützt sich auf das Gutachten vom 21.01.2021 und auf die Psychiatrische Stellungnahme von Dr. L vom 16.03.2021. In letzterem Gutachten wird festgehalten, dass aussagekräftige Fachbefunde, die einen früheren Erkrankungsbeginn vor 11/2020 bzw. die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, ausreichend dokumentieren, nicht vorliegen. Ältere als die angeführten Befunde sind laut den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch nicht vorhanden. Wenn die Gutachter in der Folge übereinstimmend den Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab November 2020 annehmen, ist dies mangels älterer Befunde als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Aus der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme von Dr. L leitet die Beschwerdeführerin eine sehr große Wahrscheinlichkeit der Selbsterhaltungsunfähigkeit ihres Sohnes vor dem 18. Lebensjahr ab (siehe Vorlageantrag vom 19.07.2021). Die Stellungnahme hält fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits vor dem 18. Lebensjahr die Symptome einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des Prodromalstadiums und in der Erstmanifestation der wahnhaften Ideen gezeigt hat. Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.05.2021 wird festgehalten, dass keine aussagekräftigen Fachbefunde vorliegen, die die Selbsterhaltungsunfähigkeit vor November 2020 feststellen. Diese Schlussfolgerung der Gutachterin erscheint dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, da von der Fachärztin in der Stellungnahme keine Aussagen über das damalige Ausmaß der Erkrankung und insbesondere, ob diese bereits damals zu einer Selbsterhaltungsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin geführt hatten, gemacht werden. Es mag zutreffen, dass die Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits vor dem 21. Lebensjahr begonnen hat, allerdings ist mangels Befunden nicht feststellbar, dass die Erkrankung damals bereits einen Grad erreicht hat, der eine dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, bewirkt hat. 4. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den Schulschwierigkeiten und den kurzen geringfügigen Beschäftigungen lasse sich eine Selbsterhaltungsunfähigkeit erkennen, ist entgegenzuhalten, dass auch andere Jugendliche Schwierigkeiten in der Schule haben und für die Ablegung der Matura mehrere Antritte benötigen. Allein aufgrund dieser Umstände kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (noch) nicht auf eine Selbsterhaltungsunfähigkeit geschlossen werden. 5. Die Gutachten sind schlüssig, da sie ausreichend begründet sind. Auch widersprechen sie hinsichtlich der Selbsterhaltungs(un)fähigkeit nicht der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme von Dr. L. Da die Gutachten der Sachverständigen für das Bundesfinanzgericht schlüssig sind, konnte die Anforderung eines weiteren Gutachtens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unterbleiben. Der Einwendung der Beschwerdeführerin, die Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen seien (lediglich) von Allgemeinmedizinern erstellt worden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Gutachten einer Fachärztin vorgelegt hat. Dieses trifft aber - wie bereits ausgeführt - keine Aussagen dahingehend, in welchem Ausmaß der Sohn der Beschwerdeführerin vor seinem 21. Lebensjahr erkrankt war und inwieweit er außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.   Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 2. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 5). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009; vgl. weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rz 5 und 19 ff). Somit ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht dabei klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21). 3. Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Tritt daher die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung zu. 4. Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067, unter Hinweis auf VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; 22.12.2011, 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). 5. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. 6. Unstrittig ist, dass der Sohn der Beschwerdeführer ab November 2020 wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Strittig ist, ob die Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Im November 2020 hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin in keiner Berufsausbildung befunden (siehe Punkt II. 1.2.). Im November 2020 war der Sohn der Beschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt (siehe Punkt II. 1.1.). Mangels Berufsausbildung im November 2020 kommt es somit auf den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres an. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung seines 21. Lebensjahres konnte nicht festgestellt werden. Somit steht der Beschwerdeführerin weder der Grundbetrag gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 noch der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für ihren Sohn H zu.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.     Linz, am 13. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101014/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101014.2021
Stammnummer
135415
Gültig
13.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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