Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101538/2019
Bestand einer richtigen Abgabenschuld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101538/2019vom 14.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 22.11.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 09.11.2018 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 22.10.2018 wurde die Normverbrauchsabgabe 1/2015 mit 12.627,50 € festgesetzt. Im Spruch wurde festgehalten, dass diese bereits fällig war.
Mit Bescheid vom 09.11.2018 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 252,55 € festgesetzt, weil die Normverbrauchsabgabe 1/2015 nicht bis 16.03.2015 entrichtet wurde.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde Beschwerde gegen die KFZ-Steuerbescheide 1-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017 und die Normverbrauchsabgabe 1/2015 sowie gegen den Bescheid vom 09.11.2018 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhoben. So befinde sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Tschechien und nicht in Österreich. Auf Grund der in zeitlicher und streckenmäßiger Hinsicht überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Tschechien im betrieblichen Interesse sei von einer wirksamen Erbringung des Gegenbeweises iSd § 82 Abs. 8 KFG auszugehen. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe der Kraftfahrzeugsteuern sowie eines ersten Säumniszuschlages für die Normverbrauchsabgabe sei daher rechtswidrig. Weiters wurden Anträge auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat gestellt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde dennoch mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2019 als unbegründet ab. So setze die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Bestand einer richtigen Abgabenschuld voraus. Letztendlich erfolgte ein Hinweis auf § 217 Abs. 8 BAO.
Im Vorlageantrag vom 17.09.2019 wurde hinsichtlich des bekämpften Säumniszuschlages auf die bereits in der Beschwerde vom 22.11.2018 erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der KFZ-Steuern verwiesen. Allerdings wurde angeregt, das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren betreffend Normvebrauchsabgabe und KFZ-Steuern zu verbinden.
Mit Eingabe vom 29.12.2021 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Senatszuständigkeit zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 09.11.2018 wurde ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, weil die Normverbrauchsabgabe nicht bis 16.03.2015 entrichtet wurde. Gegen die Festsetzung richtet sich die Beschwerde vom 22.11.2018.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrundeliegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Das hat zur Folge, dass ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig ist. Bei festgesetzten Abgaben besteht daher eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (im vorliegenden Fall: der Normverbrauchsabgabe) rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 217 Tz 3 f).
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesbestimmung hat jedoch im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, dem Umsatzsteuerverfahren nachgebildet. Die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner wurde mit Bescheid vom 22.10.2018 festgesetzt. Aus dem Spruch geht hervor, dass diese bereits fällig war. Die NoVA ist gem. § 11 Abs. 1 NoVAG vom Abgabenschuldner spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (zB für Jänner am 15. März). Fälligkeitstag war im beschwerdegegenständlichen Fall der 16.03.2015.
Da es sich um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist die Anlastung eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt und der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt.
Dass die Normverbrauchsabgabe 1/2015 bis zu dem genannten Termin entrichtet wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Sollte die Steuerschuld im Zuge der Beschwerdeentscheidung eine Verringerung erfahren, wäre die entsprechende Säumniszuschlagsfestsetzung gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen anzupassen. Im Hinblick auf die Rechtslage war daher das Erkenntnis zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nicht abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil erleidet. Eine Zusammenführung bei verschiedenen Richtern anhängiger Verfahren, lässt die Geschäftsverteilung -wie angeregt- nicht zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abweicht und keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt..
Linz, am 14. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101538/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101538.2019
- Stammnummer
- 135411
- Gültig
- 14.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF