RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4300012/2018

Antrag auf Verteidiger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4300012/2018vom 14.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 27. Juli 2018 gegen den Bescheid vom 18. Juli 2018 betreffend die Abweisung des Antrages Beistellung eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom 18. Juli 2018, Strafnummer ***2***-001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2018 auf Beistellung eines Verfahrenshelfers (richtig gemeint: Verteidigers) in dem anhängigen Finanzstrafverfahren, Straf.Nr. ***2***-001, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf § 77 Abs. 3 FinStrG aus, dass die Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, gesetzlich nur möglich ist, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses einem Spruchsenat im Sinne des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt. Nachdem im gegenständlichen Fall die Wertgrenze gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG iHv Euro 33.000,00 nicht überschritten wurde, wäre der Spruchsenat nur dann zuständig geworden, wenn die Beschuldigte dies rechtzeitig beantragt hätte. Dies sei im vorliegendem Sachverhalt nicht der Fall. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte über die Rechtslage und ihr Einspruchsrecht in der Strafverfügung vom 08.11.2017 ausdrücklich belehrt worden ist. Im vorliegenden Sachverhalt legte das Finanzamt der Bf. zur Last, sie habe grob fahrlässig unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Umsätze nicht vollständig erklärt und dadurch Verkürzungen von bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer des Jahres 2012 iHv Euro 1.714,00; des Jahres 2013 iHv Euro 5.599,00; des Jahres 2014 iHv Euro 3.606,80 und 2015 iHv Euro 290,80, insgesamt Euro 11.210,60, bewirkt und dadurch die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz begangen. Das Finanzamt übermittelte mit Vorlagebericht vom 11.12.2018 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beschwerde: In der Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) ein, es sei widersinnig, dass man nur in einem Verfahren vor dem Spruchsenat einen Pflichtverteidiger erhalte. Die Beigabe eines Pflichtverteidigers sei abhängig von den Vermögensverhältnissen bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten. Im vorliegenden Verfahren sei ein Pflichtverteidiger erforderlich und könne die Entscheidung über die Gewährung nur davon abhängen, ob im persönlich wirtschaftlichen Bereich eine Kostentragung durch die Bf zumutbar sei. Der Antrag sei daher begründet. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Vermögensverhältnissen machte die Bf. keine Angaben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG lautet: "(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat." Nach § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen. Gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG ist jeder Beschuldigte durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Das Finanzamt hat gegen die Bf. am 06.09.2017 die Einleitung des Finanzstrafverfahren verfügt, weil der begründete Verdacht bestand, sie habe im Finanzamtsbereich in den Jahren 2012 bis 2015 Rechnungen gegenüber der ***1*** GmbH ausgestellt und unter Verletzung einer Offenlegungs- und Wahrheitsplicht Umsätzerlöse nicht vollständig erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) in Höhe von (insgesamt) € 11.210,60 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch die Finanzvergehen § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG begangen. Aus der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die obligatorische (Wert-)Zuständigkeit des Spruchsenates für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht gegeben ist. Verteidigungsrecht: Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch bevollmächtigte Verteidiger vertreten lassen, soweit nicht Ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Sind Sie außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat Ihnen die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Es steht jedem Beschuldigten das Recht zu, bei Finanzvergehen, die nicht gem. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG). Im vorliegendem Sachverhalt ist die Zuständigkeit des Spruchsenates weder von Gesetzes wegen vorgesehen, noch hat die Beschwerdeführerin die Befassung eines Spruchsenats in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.11.2017 beantragt. Aus der Rechtsbelehrung ist erkennbar, dass dem Beschuldigten das Recht zusteht, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gem. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, den Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Aus den Akten des Finanzamtes ergibt sich, dass die obligatorische (Wert-)Zuständigkeit des Spruchsenates für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vorliegt ist und somit die kostenlose Beigebung eines Verteidigers im konkreten Fall der Beschuldigten jedenfalls u.a. zur Voraussetzung hat, dass die Beschuldigte die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass weder ein Antrag auf Befassung des Spruchsenates gestellt worden ist noch aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages eine Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben ist. Da somit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen der Zuständigkeit des Spruchsenates für die kostenlose Beigabe eines Verteidigers nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung entspricht der Bestimmung des § 77 FinStrG, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.   Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4300012/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4300012.2018
Stammnummer
135408
Gültig
14.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/4300012/2018 — Antrag auf Verteidiger · RIS AI