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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104246/2020

Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104246/2020vom 05.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Erika Krafft, Schubertstraße 3, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 27. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit Bescheid vom 27.11.2019 wurde dem Begehren des Bf. nicht Rechnung getragen, da für den Veranlagungszeitraum 2018 kein Familienbeihilfebezug vorgelegen sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.12.2019 wandte der Bf. ein, dass er durch seine steuerliche Vertretung am 17.04.2019 einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe und ersuchte um Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass laut Aktenlage 2018 keine Familienbeihilfe bezogen worden sei. Mit Eingabe vom 12.02.2020 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom zuständigen Finanzamt noch nicht bearbeitet worden sei und der Bf. daher den Kinderabsetzbetrag nicht beziehen habe können. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29.10.2020 wird die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf beantragt, dass dem Bf. für das Kind ***R*** der Kinderabsetzbetrag bis Juni 2018, sohin nicht für mehr als sechs Monate, zugestanden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. ist ungarischer Staatsangehöriger und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer in Österreich ausgeübten Tätigkeit. Der Bf. ist Vater von zwei Kindern, ***R***, geb. am *****, und ***Z***, geb. am *****. Die Ehefrau des Bf. und dessen Tochter ***R*** lebten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Ungarn, wo ***R*** bis zum 29.06.2018 das Hunyadi Janos Technikum in Sopron besuchte. ***Z*** wohnte und studierte in Wien. Gemäß Antrag vom 17.04.2019 begehrte der Bf. für beide Kinder eine Ausgleichszahlung inkl. Kinderabsetzbetrag nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Laut Mitteilung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17.04.2020 wurde ihm für ***R*** betreffend den Zeitraum April 2013 bis Juni 2018 eine Ausgleichszahlung gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für ***Z*** wurde mit Bescheid vom 17.04.2020 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Bf. vom 03.07.2020 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 als unbegründet abgewiesen; in der Begründung wird festgehalten, dass ab Oktober 2016 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe fehlten. Ein Vorlageantrag der Beschwerde vom 03.07.2020 ist nicht aktenkundig. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Vorbringen des Bf. und den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag an das Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 knüpft und nach dieser Bestimmung als Kinder nur solche gelten, für die der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen. Wie sich nämlich aus dem Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 17.04.2020 ergibt, bestand für das Kind ***Z*** ab Oktober 2016 kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Nachdem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 kein Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Ausgleichszahlungsbescheid vom 17.04.2012 formell rechtskräftig geworden. Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bringt seine materielle Rechtskraft mit sich. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt u.a. das Hindernis der entschiedenenSache und verbietet eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Das Bundesfinanzgericht ist sohin an den rechtskräftigen Spruch des Bescheides vom 17.04.2020 gebunden, mit dem eine Ausgleichszahlung für ***Z*** ab Oktober 2016 abgewiesen wurde. Für das Kind ***R*** wurde eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2018 gewährt. Daraus folgt, dass dem Bf. im beschwerderelevanten Zeitraum 2018 die Ausgleichszahlung und damit auch der Kinderabsetzbetrag lediglich sechs Monate lang (von Jänner 2018 bis Juni 2018) und nicht mehr als sechs Monate zugestanden ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt. Folglich steht dem Bf. somit im Jahr 2018 der Alleinverdienerabsetzbezrag nicht zu. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis beruht hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht, auf einer klaren und eindeutigen, in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtslage. Dem Erkenntnis kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig     Wien, am 5. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104246/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104246.2020
Stammnummer
135407
Gültig
05.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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