Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0601-L/03
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-L/03vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels vom 21.8.2003, mit dem der Berufungswerber zur
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von € 62.174 herangezogen
wurde, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.5.2000 wurde die GmbH
gegründet. Seit 8.9.2000 war der Berufungswerber als
Geschäftsführer dieses Unternehmens tätig. Mit
Einbringungsvertrag vom 27.9.2000 wurde die KEG in die GmbH eingebracht.
Anfangs Februar 2001 wurde eine Zahlungsvereinbarung
getroffen. So sollte die Lohnsteuer Jänner, Fälligkeitstag 15.2.2001
jedenfalls pünktlich entrichtet werden und ab 28.2.2001 mit monatlichen
Ratenzahlungen von zunächst ATS 250.000 begonnen werden. Neben den
monatlichen Teilzahlungen hätten selbstredend die Automatikabgaben bedient
werden müssen. Nur im März 2001 sind die Selbstbemessungsabgaben
entrichtet worden. Lediglich im März und im April sind die
angekündigten Teilzahlungen auf das Konto der Primärschuldnerin zur
Einzahlung gebracht worden.
Im Juni 2001 ist dem Finanzamt ein außergerichtlicher
Ausgleich mit einer Quote von 30% angeboten worden. Am 30.8.2001 ist über
das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit
Beschluss vom 20.10.2003 ist das Konkursverfahren nach Schlussverteilung
aufgehoben worden.
Mit Haftungsbescheid vom 21.8.2003 ist der Berufungswerber
gem. §§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
der GmbH im Gesamtausmaß von € 62.174 in Anspruch genommen worden.
Dabei entfielen € 11.009,35 auf die Lohnsteuer 12/00, € 7.746,42 auf
die Lohnsteuer 01/01, € 12.477,11 auf die Lohnsteuer 3/01, € 13.349,85
auf die Lohnsteuer 4/01 und € 17.621,27 auf die Lohnsteuer 05/01. In der
Bescheidbegründung wies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 78 Abs.
3 EStG 1988 hin, wonach der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten habe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.9.2003
Berufung erhoben. Am 17.4.2001 sei mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung des
Inhalts vereinbart worden, dass jeweils Ende der Monate 02,03,04und 05/2001
Raten in Höhe von ATS 250.000 bezahlt werden, 06/2001 dann ATS 1 Mio. und
02/2001 der Rest der Verbindlichkeiten. Diese Ratenvereinbarung sei auch bis zur
Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingehalten worden und am 5.3. und am 6.3.2001
seien je ATS 250.000 und am 4.3.2001 ATS 500.000 der belangten Behörde
ausbezahlt worden. Zusätzlich seien im besagten Zeitraum am 27.3.2001 ATS
515.456 an das Finanzamt geflossen. Zahlungen an die seinerzeit eingebrachte KEG
hätten zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr erfolgen können, da
diese steuerrechtlich mit 31.12.1999 bereits eingebracht worden sei und
würden diese Zahlungen Abgabenverbindlichkeiten betreffen, welche erst nach
Einbringung entstanden wären. Hätte das Finanzamt der
Ratenvereinbarung nicht zugestimmt, wäre die GmbH bereits damals
zahlungsunfähig gewesen und sei es nur aufgrund der Zustimmung des
Finanzamtes dazu gekommen, dass Löhne (teilweise) ausbezahlt und Einbehalte
zur Abdeckung der Ratenzahlung vorgenommen worden seien. Dazu komme dass der
Masseverwalter im Rahmen einer Anfechtung für die Masse € 36.336,42
aus der Masse lukriert hätte, jedoch die Anfechtung nicht angelastet werden
könne. Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH sei der Abschluss der
Ratenvereinbarung und das Einhalten derselben ausreichend dafür, nicht
für die Lohnsteuerausfälle zu haften. Die Raten wären jedenfalls
bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bedient worden. Nach deren
Eintritt hätte die GmbH generell, naturgemäß keine Zahlungen
mehr tätigen und ergo die restliche Rate auch nicht bedienen können.
Die Lohnsteuerabgaben seine ohnedies nur bis 05/01 gegenständlich und sei
die Mairate bereits am 3.4.2001 bedient worden. Eine Begründung, wie sich
die Abgabenschuldigkeit der Höhe nach berechne, fehle völlig. Die
Aufstellung von Teilbeträgen reiche hier nicht aus. Die Höhe der
Forderung entziehe sich jeder Überprüfbarkeit. Aus dem Bescheid sei
letztendlich nicht ersichtlich, ob die Auszahlung einer Konkursquote bei der
Bemessung der Beträge berücksichtigt worden sei. Zudem würde die
sehr hohe Quote den behaupteten Haftungsbetrag übersteigen.
Mit Schreiben vom17.4.2004 hielt die erkennende
Behörde dem Berufungswerber vor, dass es sich bei den im Haftungsbescheid
ausgewiesenen einzelnen Beträgen um jene Lohnsteuern handle, die von der
Primärschuldnerin selbst und zwar im Rahmen von Voranmeldungen bekannt
gegeben worden seien. Die Konkursquote sei entsprechend der Bestimmung des
§ 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet worden. Neben den angebotenen
Ratenzahlungen hätten selbstredend die Automatikabgaben bedient werden
müssen. Die Selbstbemessungsabgaben seien lediglich im März 2001
bezahlt worden. Auf das Konto der Primärschuldnerin seien lediglich im
März und April 2001 Teilzahlungen in Höhe von ATS 250.000 eingegangen.
Für die KEG sei ein gesonderter Zahlungsplan erstellt worden. Noch im Juli
2001 sei vom steuerlichen Vertreter für die KEG ein Ausgleichsvorschlag dem
Finanzamt übermittelt worden. Die mit dem Finanzamt getroffene
Zahlungsvereinbarung sei entgegen den Berufungsausführungen nicht
eingehalten worden. Die Entrichtung der laufenden Lohnsteuer sei aber Gegenstand
der Vereinbarung gewesen. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stelle
daher eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Mangels Entrichtung der
Lohnsteuer, hätte diese durch den Masseverwalter ohnedies nicht angefochten
werden können. Letztendlich wurde darauf hingewiesen, dass sich das
zitierte Erkenntnis nicht auf Abfuhrabgaben beziehe und eine Haftung jener zur
Vertretung berufenen Person sehr wohl in Betracht komme, wenn diese im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Beiträge, diese nicht rechtzeitig entrichte.
Der Versuch, eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen, scheiterte.
Am 8.11.2004 forderte die erkennende Behörde den
Berufungswerber auf, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Löhne
tatsächlich nur teilweise ausbezahlt worden seien. Der Nachweis wurde nicht
erbracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, dass die Höhe
der haftungsgegenständlichen Abgaben von der Primärschuldnerin
seinerzeit selbst bekannt gegeben worden ist. Die Höhe wurde in der Folge
nicht mehr bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Berufungswerber im
haftungsgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der
Primärschuldnerin war. Die Uneinbringlichkeit der im Spruch
angeführten Abgabenschuldigkeiten steht fest. Ist doch der Konkurs nach
erfolgter Schlussverteilung am 20.10.2003 aufgehoben worden.
Was den Inhalt der Zahlungsvereinbarung vom Februar
2001betrifft, so geht aus der Aktenlage eindeutig hervor, dass die Lohnsteuer
Jänner, Fälligkeitstag 15.2.2001 jedenfalls pünktlich hätte
entrichtet werden müssen. Neben den monatlichen Teilzahlungen in Höhe
von ATS 250.000, ab 28.2.2001, hätten die Automatikabgaben selbstredend
bedient werden müssen. Die Selbstbemessungsabgaben sind nur im März
2001 entrichtet worden. Daher wurde keine Haftung für die Lohnsteuer 02/02
geltend gemacht. Teilzahlungen erfolgten nur in den Monaten März und April
2001 und zwar im Ausmaß von jeweils ATS 250.000. Die
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern der Zeiträume 12/00, 01/01,
03/01, 04/01 und 05/01 blieben unentrichtet. Dem Einwand, dass am 6.3.2001 ATS
500.000 an das Finanzamt geflossen seien, kommt keine Berechtigung zu. Dieses
Geld ist entsprechend einer für die KEG getroffenen Zahlungsvereinbarung
auf deren Konto eingezahlt worden. Auch dieser Umstand ist vorgehalten und in
der weiten Folge nicht mehr bestritten worden. Dazu kommt noch, dass die
Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte ohnedies im Wege des
Abrechungsbescheides (§ 216 BAO) zu klären wäre.
Der Vorhalt, ob tatsächlich Löhne im
haftungsgegenständlichen Zeitraum nur teilweise ausbezahlt worden seien ist
unbeantwortet geblieben. Auch ist nach Lage der Akten (insbesondere dem Bericht
des Lohnsteuerprüfers), davon auszugehen, dass die Löhne im
haftungsrelevanten Zeitraum noch zur Gänze ausbezahlt worden sind.
Abgesehen davon, dass Lohnsteuerzahlungen anfechtungsfest
sind, sind die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ja nicht einmal
entrichtet worden, weshalb das Argument der nachteiligen Anlastung nicht zum
Tragen kommt. In diesem Zusammenhang übersieht der Berufungswerber, dass im
Rückstand nicht nur Lohnsteuern sondern vor allem Umsatzsteuern in
größerem Umfang enthalten waren.
Die Entrichtung der laufenden Lohnsteuern war nach Lage der
Akten Gegenstand der Vereinbarung. Dass die Zahlungsvereinbarung nicht
eingehalten worden ist, wurde dem Berufungswerber von der erkennenden
Behörde bereits mit Schriftsatz vom 17.3.2004 vorgehalten. Lediglich im
März 2001 sind die Selbstbemessungsabgaben entrichtet und ist eine
Teilzahlung im Ausmaß von ATS 250.000 geleistet worden. Im April erfolgte
eine weitere Ratenzahlung. Das Finanzamt hat bereits im Haftungsbescheid auf die
Sonderstellung der Lohnsteuer im Haftungsverfahren hingewiesen. Ausnahmen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz gelten nämlich für Abfuhrabgaben. Nach
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten; und zwar
unabhängig von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Unterlassung der
Abfuhr der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern war daher bezogen auf den
konkreten Fall eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Dazu
kommt noch, dass laut dem vom Berufungswerber zitierten Erkenntnis eine Haftung
jener zur Vertretung berufenen Person sehr wohl in Betracht kommt, die im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, entgegen der getroffenen
Zahlungsvereinbarung, diese nicht rechtzeitig entrichtet. Auch ist die
Ratenzahlung lediglich formlos gewährt und in der weiteren Folge nicht
eingehalten worden ist. Da laut Ansicht des Masseverwalters die
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bei der Primärschuldnerin
bereits im Jahre 2000 eingetreten ist, hätte die Gewährung einer
förmlichen Zahlungserleichterung der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg
verholfen. Denn eine Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Vertreter
Zahlungserleichterungen erwirkt, mit der Behauptung, die Einbringlichkeit der
Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung
nicht zutrifft.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund des
Alters des Berufungswerbers (Jahrgang 1978) und der Erwerbsmöglichkeiten
kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden
auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich sind. Im Übrigen ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung nicht
etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden
vom Berufungswerber keinerlei Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die
Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Ingesamt gesehen war daher
die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen
Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten.
Linz,
29. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-L/03
- Stammnummer
- 13540
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF