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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300025/2021

Beschlagnahme von Hunden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300025/2021vom 27.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 30. Mai 2021, Zl. ***1***, betreffend die Beschlagnahme von 5 Hunden gemäß § 89 Abs.1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Am 29. Mai 2021 um circa 17.00 Uhr reiste der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, als Beifahrer des Fahrzeuges der Marke Opel, Typ Vivaro, polizeiliches ukrainisches Kennzeichen ***2***, beim Zollamt Österreich, Zollstelle Nickelsdorf, in Begleitung von ***3***, dem Lenker des Fahrzeuges und ebenfalls ein ukrainischer Staatsangehöriger, in das Bundesgebiet ein. Im Zuge von Dokumentenkontrollen durch die Beamten der Polizeiinspektion Nickelsdorf wurden im Kofferraum des gegenständlichen Fahrzeuges neun Hundewelpen verschiedener Rassen vorgefunden werden. Die Hunde stammen aus der Ukraine und Weißrussland. Am 30. Mai 2021 um ca. 00.30 Uhr übernahmen Zollorgane die Amtshandlung der Polizei bei der Zollstelle Nickelsdorf. Ein Dolmetscher traf erst um 06.30 Uhr bei der Zollstelle Nickelsdorf ein. Mit Beschlagnahmebescheid vom 30. Mai 2021, Zl. ***1***, wurden die dem Bf. zugerechneten fünf der neun Hundewelpen samt zugehöriger Papiere gemäß § 89 Abs.1 FinStrG beschlagnahmt. Begründend wurde ausgeführt, die Hunde seien verfallsbedroht und kämen als Beweismittel in Betracht. Ohne Beschlagnahme sei zu befürchten, dass die Waren für das Strafverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 hat der Bf. eine als "Anzeige" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid erhoben. Begründend wurde neben der Schilderung der Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Burgenland im Wesentlichen vorgebracht, dass er und ***3*** ohne Angabe von Gründen über die Beschlagnahme der Hunde informiert worden seien. Die Beschlagnahme sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentum. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Am 29. Mai 2021 um circa 17.00 Uhr reiste der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, als Beifahrer des Fahrzeuges der Marke Opel, Typ Vivaro, polizeiliches ukrainisches Kennzeichen ***2***, beim Zollamt Österreich, Zollstelle Nickelsdorf, in Begleitung von ***3***, dem Lenker des Fahrzeuges und ebenfalls ein ukrainischer Staatsangehöriger, in das Bundesgebiet ein. Im Zuge von Dokumentenkontrollen durch zuständigen Polizeiorgane wurden im Kofferraum des gegenständlichen Fahrzeuges neun Hundewelpen verschiedener Rassen vorgefunden. Die Hunde stammen aus der Ukraine und Weißrussland. Von der Landespolizeidirektion Burgenland, Verkehrsabteilung, wurde für festgestellte Vergehen eine Kaution von € 3.200,00 eingehoben. Am 30. Mai 2021 um ca. 00.30 Uhr übernahmen Zollorgane die Amtshandlung der Polizei bei der Zollstelle Nickelsdorf. Ein Dolmetscher traf erst um 06.30 Uhr bei der Zollstelle Nickelsdorf ein. Der Bf. und ***3*** sind von der Ukraine nach Ungarn in das Zollgebiet der Europäischen Union eingereist und wollten nach ihren Angaben in der Niederschrift vom 30. Mai 2021 die Hunde nach Amsterdam zu einem Hundetrainer bringen, um diese dort gegen Entgelt abrichten zu lassen. Anschließend war beabsichtigt, die Hunde wieder in die Ukraine zu verbringen, um sie dort mit Gewinn zu verkaufen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Hunde: | Rasse | Name | Herkunft | Inhaber | Kaufpreis in EUR | Chihuahua | Ron | Weißrussland | ***3*** | 300,00 | Mix Breed | Roxi | Ukraine | ***3*** | 350,00 | Mix Breed | Nora | Ukraine | ***3*** | 200,00 | Mix Breed | Maus | Ukraine | ***3*** | 200,00 | Spaniel | Trinity | Weißrussland | Bf. | 500,00 | French Buldog | Skoda | Weißrussland | Bf. | 300,00 | Cash | Ukupty | Weißrussland | Bf. | 800,00 | Shiba | Yesim | Weißrussland | Bf. | 800,00 | Malteser | Baby | Ukraine | Bf. | 300,00 Mit Beschlagnahmebescheid vom 30. Mai 2021, Zl. ***1***, wurden die dem Bf. zugerechneten fünf Hundewelpen samt zugehöriger Papiere gemäß § 89 Abs.1 FinStrG beschlagnahmt. Beweiswürdigung: Gemäß § 98 Abs.3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde, insbesondere aus den Niederschriften vom 30. Mai 2021 mit dem Bf. und ***3***. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 79 Abs.1 lit.a des Zollkodex der Union (UZK) entsteht für eine einfuhrabgabepflichtige Ware eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, nicht erfüllt ist. Gemäß Art. 87 Abs.4 UZK gilt, wenn die Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld nach Art. 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10.000 EUR beträgt, die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde. Gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 35 Abs.4 letzter Satz FinStrG ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz FinStrG gilt das Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt wurde. Gemäß § 89 Abs.1 erster Satz FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Bei der Beschlagnahme von Gegenständen handelt es sich entweder um eine Maßnahme zur Sicherung eines im Gesetz angedrohten Verfalls oder eine Maßnahme zur Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln. Durch die Beschlagnahme bleibt das Eigentumsrecht unberührt. Dies folgt aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zu entziehen (VwGH 26.4.2001, 2001/16/0621). Eine Beschlagnahme greift aber dennoch in das verfassungsgesetzlich und europarechtlich gewährleistete Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein. Eine Beschlagnahme verletzt dasselbe aber nur, wenn sie eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicherweise anwendet. Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist ein aufgrund konkreter Umstände hinreichend begründeter Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens. Dabei handelt es sich um die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Die 9 Hunde wurden nach den getroffenen Feststellungen zur vorübergehenden Verwendung zu gewerblichen Zwecken ohne Anmeldung zu dem entsprechenden Zollverfahren über den Mitgliedstaat Ungarn in das Zollgebiet der Union verbracht. Die Einfuhrzollschuld gilt gemäß Art. 87 Abs.4 UZK als in Österreich entstanden. Das Finanzvergehen wurde in Österreich entdeckt und gilt gemäß § 5 Abs.2 FinStrG als im Inland begangen. Dadurch ist beim Bf. der begründete Verdacht des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 FinStrG erfüllt, die verfahrensgegenständlichen Hunde sind gemäß § 35 Abs.4 FinStrG vom Verfall bedroht. Dass der Bf. das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein. Als Gründe für die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs.1 FinStrG wurden im angefochtenen Bescheid neben der Sicherung des Verfalls die Beweissicherung festgehalten. Als Tatgegenstände sind die 9 Hunde auch Beweismittel in dem von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Finanzstrafverfahren. Vom Zustand der Hunde hängt unter anderem der (Zoll-)wert, die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und die Verhängung der Strafe des Verfalls oder des Wertersatzes ab. Der Bf. war auch dabei, die Hunde von Österreich in die Niederlande zu verbringen, was einen erschwerten Zugriff der Finanzstrafbehörde auf die Tatgegenstände bedeutet hätte. Um den jederzeitigen Zugriff der Finanzstrafbehörde auf die Hunde zur Sicherung des Verfalls und zur Ermittlung der vorgenannten Daten sicherzustellen, war die Beschlagnahme zu verfügen. Die Beschlagnahme der Hunde durch die zuständige Finanzstrafbehörde ist somit zu Recht erfolgt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.     Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300025/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300025.2021
Stammnummer
135389
Gültig
27.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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