Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102984/2021
Erfolgte die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu Recht?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102984/2021vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die mit Beschwerdevorentscheidung vom 01. März 2021 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesene Beschwerde vom 26. August 2020 gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für MG für den Zeitraum Juli 2018 - März 2019, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen mehrerer Ergänzungs- und Anspruchsüberprüfungen durch das Finanzamt (FA) wurde festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), MG (geb. ***2***), im Schuljahr 2017/18 die 2. Klasse der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt ***3*** (HTL) absolvierte. Laut dem Semesterzeugnis vom 29.06.2018 (Sommersemester 2018), war MG nicht berechtigt in die dritte Klasse aufzusteigen, wohl aber die zweite Klasse zu wiederholen.
Das Schuljahr 2018/19 begann am 03.09.2018, MG erschien nicht zum Unterricht. Seitens der HTL wurde MG mit Schreiben vom 11.09.2018 in Kenntnis gesetzt, dass er von der Schule abgemeldet werde, wenn er sich nicht "melde". Das Schreiben der HTL ist mit dem Vermerk "Adresse ungenügend" als unzustellbar zurückgekommen. Die Abmeldung MG von der HTL ist am 14.09.2018 erfolgt.
Ab 09/2018 war MG an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige (HAK B), ***3***, eingeschrieben. Dem Semesterzeugnis vom 01.02.2019 ist zu entnehmen, dass MG von 9 Gegenständen in 3 positiv (6 Semesterwochenstunden), in 2 negativ (6 Semesterwochenstunden) beurteilt und in 2 (5 Semesterwochenstunden) nicht beurteilt wurde. Befreit war er in 2 (7 Semesterwochenstunden) Gegenständen. Dem Semesterzeugnis für das Sommersemester 2019 vom 28.06.2019, ist zu entnehmen, dass MG von 9 Gegenständen lediglich in einem Gegenstand mit 4 Semesterwochenstunden positiv beurteilt wurde. Die restlichen 8 (20 Semesterwochenstunden) Gegenstände wurde mit "nicht beurteilt" bewertet.
Seit 01.10.2019 absolviert MG eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann.
Das FA forderte mit Bescheid vom 06.03.2020 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag von der Bf. für den Zeitraum 07/2018 - 03/2019 zurück. Begründet wurde der Rückforderungsbescheid mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 3 Abs. 3 EStG 1988 und damit, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nur dann gegeben sei, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden Unterricht vorliege und dieser auch beurteilt werde. Im Zeugnis vom 21.06.2019 (richtig: 28.06.2019) seien nur 4 Wochenstunden beurteilt und 17 Wochenstunden nicht beurteilt worden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe lägen deshalb nicht vor. Familienbeihilfe stünde erst wieder ab Beginn der Lehrzeit zu.
Mit 26.08.2020 langte beim FA die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"Diesen Monat habe ich ein Schreiben von Ihnen bekommen indem steht, dass eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes generell nur dann vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden Unterricht vorliegt und dieser auch beurteilt wird.
In der Handelsakademie für Berufstätige kann man, wenn man im ersten Semerster in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt wurde, diese Note im zweiten Semester ausbessern.
Ich bin in die Abendschule der Handelsakademie gegangen, damit ich nebenbei auch arbeiten gehen kann. Nebenbei war ich auch beim AMS gemeldet, um einen Arbeitsplatz zu finden. Die Handelsakademie allgemein ist eine Schule für Berufstätige.
Außerdem wurde mir mitgeteilt, dass ich abgemeldet werde, wenn ich den Unterricht für 2 Wochen nicht besuche. Es war nicht klug von mir mich nicht selber abzumelden, aber ich dachte nicht, dass es nötig ist. Ich war selber überrascht, dass ich ein Jahreszeugnis bekommen habe, da ich meinen Lehrern mitgeteilt hatte, dass ich die Schule ab März abbreche und somit nicht mehr besuche.
Ich war fest dazu entschlossen zu arbeiten und eine Schule zu machen, damit ich in Zukunft auf eigenen Beinen stehen kann. Da mir die Schule aber schwergefallen ist und ich mit den Noten zurückgefallen bin, habe ich mich dazu entschlossen nach dem ersten Halbjahr um eine Lehre zu bemühen.
Ab März habe ich die Schule nicht mehr besucht, da ich den ZIB Kurs vom AMS aus besucht habe um eine Lehre zu finden."
Aufgrund von Vorhalteverfahren wurde festgestellt, dass MG mit 14.09.2018 von der HTL abgemeldet wurde
Am 01.03.2021 hob das FA den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 nach § 299 Abs. 1 BAO insoweit auf, als im Zuge von Vorhalteverfahren bekannt geworden sei, dass MG seitens der HTL erst mit 14.09.2018 abgemeldet wurde und damit ein Familienbeihilfenanspruch von 07 bis 09/2018 bestanden habe.
Das FA wies die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid mit undatierter - aber im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung mit 01.03.2021 verbuchter - Beschwerdevorentscheidung nach § 260 der Bundesabgabenordnung zurück, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Am 17.03.2021 langte die "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" (gemeint: Vorlageantrag) beim FA ein. Die Bf. führte im Einzelnen aus:
"Nachdem wir den ersten Brief bekamen (März 2020), haben wir die Beschwerde - gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge -, bevor die Frist vergangen ist, an das Finanzamt über das Finanzonline Portal übermittelt. Danach haben wir mehrmals angerufen, um uns über den Stand der Dinge zu informieren.
Uns wurde gesagt, dass der Fall in Bearbeitung ist. Frau ***4***, hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass keine Beschwerde eingegangen ist. Wir haben die Situation besprochen und Frau ***4*** hat gesagt, dass wir ein Foto oder einen Beweis schicken sollen, damit man sieht, dass die Beschwerde fristgerecht abgeschickt wurde. Jedoch ist unser Laptop abgestürzt und man konnte die Daten nicht mehr retten. Daraufhin haben wir nochmals die Beschwerde verschickt, wie es uns Frau ***4*** gesagt hat.
MG ist von September bis Februar wie jeder Schüler in die Schule gegangen. Ab 28.01. hat er nebenbei den AMS-Kurs besucht. Er hat die Schulausbildung ernsthaft und zielstrebig begonnen, weil er sie auch abschließen wollte. MG hat die Schule mit der Absicht begonnen, sie auch zu beenden und sich danach weiterzubilden. Als er aber gemerkt hat, dass diese zu schwer war, ist er ab März nicht mehr hingegangen. Durch den AMS-Kurs hat er eine 2 x 2-wöchige Praktikumsstelle bei ***5*** gefunden. Ab 01.10. hat er dann seine Lehre dort begonnen.
Wir bitten darum uns die zu Unrecht gekürzte Familienbeihilfe (vom ersten Halbjahr -September bis Februar) rückzuerstatten. Das gleiche Problem hatten wir auch mit ***6***.
Anbei schicke ich noch die Bestätigung von der HAK 3, wo steht, dass er bis Mitte Februar ganz normal die Schule besucht hat."
Beigelegt wurde eine mit 07.03.2019 datierte Anmeldebestätigung für das Sommersemester des Schuljahres 2018/19. Die HAK B bestätigt darin, dass MG an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige angemeldet ist, dass 25 Semesterwochenstunden belegt worden seien und eine entsprechende Anzahl von Lernstunden angenommen werden könne. Die Bestätigung über den tatsächlichen Schulbesuch könne erst nach Ende des Semesters ausgestellt werden.
Der Bestätigung der HAK B vom 26.11.2019 ist zu entnehmen, dass MG im Schuljahr 2018/19 als Studierender der Semester 1 AB und 2 AB gemeldet war. Im Sommersemester (ab 11.02.2019) habe er den Unterricht sehr selten besucht und sei wegen Dauerabwesenheit mit Schulschluss 28.06.2019 abgemeldet worden.
Im Rahmen eines weiteren Auskunftsverfahrens vom 09.11.2021 teilte die HTL (wiederholt) mit, dass MG im Schuljahr 2017/18 die 2. Klasse der Fachschule Elektrotechnik besucht habe und in mehreren Gegenständen negativ gewesen sei. MG sei zur Wiederholung der 2. Klasse angemeldet gewesen, sei aber am 03.09.2018 nicht zum Unterricht erschienen. In der Folge sei er abgemeldet worden.
Am 11.11.2021 erließ das FA einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und hob den Bescheid vom 01.03.2021, mit dem der Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 hinsichtlich des Zeitraumes 07 - 09/2018 nach § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde, wieder auf und sprach aus, dass "der Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 wieder in vollem Umfang in Kraft tritt." Begründet wurde der Bescheid mit den Erhebungen bei der HTL, die hervorgebracht hätten, dass MG die HTL ab dem 1 Schultag des Schuljahres 2018/19 nicht mehr besucht habe und mit 14.09.2018 abgemeldet worden sei. Damit sei für 07 - 09/2018 die mangelnde Zielstrebigkeit der Ausbildung bewiesen.
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.11.2021 dem Bundesfinanzgericht vor. In der Stellungnahme verwies das FA zunächst auf die verspätete Einbringung der Beschwerde. Die fehlende Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung wurde zum einen mit dem Abbruch der Berufsausbildung in der HTL ***3*** und der amtswegigen Abmeldung von der Schule am 14.09.2018 begründet. Zum anderen wies das FA auf die zu geringe Lernleistung von MG in der HAK für Berufstätige hin, in der MG seit dem Wintersemester 2018/19 eingeschrieben war. MG wurde im Wintersemester 2018/19 lediglich in Gegenständen im Ausmaß von 12 Wochenstunden beurteilt.
Am 13.12.2021 erhob das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer Anfrage an das Bundesrechenzentrum (BRZ), wann die Bf. eine Beschwerde via FinanzOnline eingebracht habe. Seitens des BRZ wurde bekanntgegeben, dass von der Bf. keine Beschwerde über FinanzOnline eingebracht worden sei. Das letzte Login der Bf. sei am 29.03.2010 gewesen.
Befragt, ob allenfalls vom Sohn eine Beschwerde eingebracht worden sei, teilte das BRZ mit, dass es - außer bei Parteienvertreter - nicht möglich sei, einen Antrag für jemand anderen einzubringen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das FA erließ mit 06.03.2020 den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für den Zeitraum 07/2018 - 03/2019.
Gegen den Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 26.08.2020 Beschwerde.
Nach Bekanntwerden der Abmeldung an der HTL ***3*** mit 14.09.2018, hob das FA den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 hinsichtlich des Zeitraumes 07 - 09/2018 am 01.03.2021 nach § 299 Abs. 1 BAO auf.
Am 01.03.2021 wies das FA die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 nach § 260 BAO mangels fristgerechter Einbringung zurück.
Die Bf. beantragte mit 17.03.2021 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Bescheid vom 11.11.2021 hob das FA den Aufhebungsbescheid vom 01.03.2021 betreffend den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 hinsichtlich der Monate 07 - 09/2018 nach § 299 BAO wieder auf, weil MG den Unterricht an der HTL ***3*** mit Schulbeginn (03.09.2018) nicht wiederaufnahm. Damit trat der Rückforderungsbescheid vom 06.03.2021 auch hinsichtlich der Monate 07 - 09/2018 wieder in Geltung.
Das FA legte die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid mit Bericht vom 12.11.2021 dem Bundesfinanzgericht vor.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes teilte das Bundesrechenzentrum am 13.12.2021 mit, dass Frau ***Bf1*** keine Beschwerde über FinanzOnline eingebracht hat. Das letzte Login der Bf. ist mit 29.03.2010 verzeichnet.
Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten, den Parteivorbringen und der Auskunft des Bundesrechenzentrums.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) 1961 hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache mit Erkenntnis zu entscheiden.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unzulässige oder verspätete Bescheidbeschwerden sind Anbringen, die zwingend zurückzuweisen sind.
Die Zurückweisung zur Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens hat durch Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Die Zurückweisung kann mit Vorlageantrag (§ 264) angefochten werden.
Die eine formale Erledigung der Bescheidbeschwerde beinhaltende Beschwerdevorentscheidung spricht lediglich über die Zulässigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Beschwerde ab oder erklärt diese als zurückgenommen bzw. gegenstandslos. Diese Beschwerdevorentscheidung tritt als eigenständiger verfahrensrechtlicher Rechtsakt neben den angefochtenen Bescheid, ersetzt ihn aber nicht (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 263 Anm 9).
Erledigungen werden durch Bekanntgabe an Personen, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Abs. 1).
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellungsorgan bewirkt (Abs. 2, 1 Satz).
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).
Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO:
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Abs. 2).
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Beschwerden sind fristgerecht, wenn sie am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden.
Im Beschwerdefall erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2021. Dagegen erhob die Bf. am 17.03.2021 "Beschwerde" (gemeint: Vorlageantrag). Angemerkt sei, dass die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Zurückweisung der Beschwerde auch den nun nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Zeitraum 07 - 09/2018 mitumfasste. Angesichts der am 11.11.2021 erfolgten Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 01.03.2021 - und der damit verbundenen Wirkung, dass der Rückforderungsbescheid nun auch wieder die Monate 07 - 09/2018 betraf - sei dieser Mangel dahingestellt.
Um die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde zu überprüfen, ist die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde vom 26.08.2020 gegen den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 zu verifizieren.
Im Beschwerdefall wurde der Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 ohne Zustellnachweis zugestellt.
Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, Kurzkommentar § 261 BAO TZ 7).
Im Beschwerdefall ist aus dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag vom 17.03.2021 "nachdem wir den ersten Brief bekamen (März 2020), haben wir die Beschwerde - gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - bevor die Frist vergangen ist, an das Finanzamt über Finanzonline Portal übermittelt" - jedenfalls zu schließen, dass ihr der Rückforderungsbescheid im März 2020 zugestellt wurde. Unter Bedachtnahme auf § 26 Abs. 2 ZustG ("die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zusteller bewirkt") und darauf, dass der 06.03.2020 ein Freitag war, der Bescheid somit am 09.03.2020 dem Zustellorgan übergeben wurde, ist die Zustellung des Bescheides mit 12.03.2020 (Donnerstag) als bewirkt anzusehen. Die Beschwerdefrist begann somit am 12.03.2020 zu laufen und endete am 14.04.2020 (dem ersten Werktag nach Ostern).
Die Bf. wendet ein, dass sie die Beschwerde - vor Ablauf der Frist - via FinanzOnline eingebracht und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Vom FA hätte sie erfahren, dass keine Beschwerde eingelangt sei; einen Beweis, dass die Beschwerde rechtzeitig abgesendet worden sei, habe sie nicht erbringen können. Vielmehr sei der Laptop abgestürzt und die Daten wären nicht mehr zu retten gewesen.
Zur Verifizierung eines möglichen Beschwerde-Eingangs hat das Bundesfinanzgericht das Bundesrechenzentrum ***7***, ***8*** am 13.12.2021 um Überprüfung ersucht.
Dieses antwortete am 13.12.2021 folgendermaßen: "Die Beschwerdeführerin hat keine Beschwerde über FinanzOnline eingebracht. Das ist auch insoweit auszuschließen, da das letzte Login am 20.03.2010 war".
Auf die seitens des Bundesfinanzgerichtes zusätzlich gestellte Frage, ob allenfalls MG für die Bf. die Beschwerde im fraglichen Zeitraum (März - April 2020) eingebracht haben könnte, antwortete das Bundesrechenzentrum:
"Der Sohn ist kein FinanzOnline-Teilnehmer. Außerdem ist es nicht möglich, in FinanzOnline einen Antrag für jemand anderen einzubringen, außer man ist Parteienvertreter."
Aufgrund der nicht widerlegbaren logfiles sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 06.03.2020 verspätet eingebracht wurde, langte diese doch erst am 26.08.2020 beim damals zuständigen Finanzamt Lilienfeld ***3*** ein.
Das FA hat daher die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2021 zu Recht zurückgewiesen.
Auf die in der Beschwerde vom 26.08.2020 und im Vorlageantrag vom 17.03.2021 vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Schulbesuches in der HTL sowie der Handelsakademie für Berufstätige war daher nicht mehr einzugehen. Es wird aber auf die Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 12.11.2021, insbesondere auf die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme zur "fehlenden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit" und die dort zitierte Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr ergeben sich die Rechtsfolgen aufgrund einer verspäteten Einbringung der Beschwerde direkt aus dem Gesetz.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102984/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102984.2021
- Stammnummer
- 135388
- Gültig
- 03.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF