Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400052/2014
Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400052/2014vom 05.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2011 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen DII vom 16. Februar 2011 betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Cafe-XY-GmbH in der Höhe von EUR 4.860,02 für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2009 sowie Haftung für Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen derselben Gesellschaft in der Höhe von EUR 154,80 für den Zeitraum Jänner bis Mai 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr 1992 gegründete Cafe-XY-GmbH (idF.: Gesellschaft) betrieb das "Cafe-YX" in Wien.
Gesellschafter waren zunächst AH mit einer Stammeinlage von ATS 375.000 und HB mit einer Stammeinlage von ATS 175.000. Nach Ableben des Herrn AH im Jahr 2003 erbte seine Tochter, H-L dessen Stammeinlage. Ab 25.09.2006 hielten HB und H-L je eine Stammeinlage von ATS 250.000 an der Gesellschaft.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.07.2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 15.12.2011 wurde ein Sanierungsplan mit einer 22,5%igen Quote bestätigt. Am 18.01.2012 wurde der Konkurs aufgehoben; die Firma wurde am 28.11.2012 gemäß § 40 FBG gelöscht.
BB (idF.: Bf.) war ab 16.10.2003 bis 27.11.2009 vertretungsbefugte Geschäftsführerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Gesamtprokuristen. H-L war ab 16.10.2003 bis Konkurseröffnung ebenfalls vertretungsbefugte Geschäftsführerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Gesamtprokuristen.
Mit Haftungsbescheid MA 6/..... vom 16.02.2011 wurden der Bf. gemäß § 6a KommStG 1993 der Rückstand an Kommunalsteuer (samt Nebenabgaben) für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2009 iHv. EUR 4.860,02 sowie gemäß § 6a Dienstgeberabgabegesetz der Rückstand an Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis Mai 2009 iHv. EUR 154,80 im Haftungsweg vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt:
Die vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die über das Vermögen der Erstschuldnerin verfügte Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Die Bf. sei bis 27.11.2009 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Sie habe somit die ihr als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2011 erhob die Bf. Berufung gegen den oa. Bescheid und beantragte mit nachstehender Begründung, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass von einer persönlichen Haftung ihrer Person für die in Rede stehenden Abgaben Abstand genommen wird:
Sie sei zwar in den genannten Zeiträumen Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, doch sei sie als zusätzlich gewerberechtliche Geschäftsführerin nach der mit der zweiten Geschäftsführerin, Frau HL, getroffenen Arbeitsteilung nur für den gewerblichen Teil, und Frau HL für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen.
Frau HL habe, ohne das Ergebnis anhängiger Verfahren abzuwarten, voreilig Konkursantrag gestellt, andererseits aber auch durch einseitige Maßnahmen, wie etwa Privatentnahmen für sich in Höhe von ca. 200.000,00 € oder Zahlung von 90.000,00 € an ihren Berater, Herrn C, die Gesellschaft ausgehöhlt, so dass es zu Liquiditätsengpässen gekommen sei.
Jedenfalls habe die Bf. als gewerblich Verantwortliche den Gebarungen von Frau HL nichts entgegenzusetzen gehabt; diese sei, zumal sie auch 50% der Gesellschaftsanteile gehalten habe, auch in ihrer Position unantastbar gewesen.
Da somit Frau HL für den Ausfall der Abgaben sowohl nach der internen Aufgabenteilung als auch nach der faktischen Beherrschung der Gesellschaft verantwortlich sei, beantragte die Bf., von der Haftung ihrer Person Abstand zu nehmen und stattdessen die tatsächlich Verantwortliche, Frau HL, zur Verantwortung zu ziehen.
Die Bf. sei auch im Zuge des Konkursverfahrens kooperativ gewesen und habe auf die ihr zustehenden Geschäftsführerbezüge verzichtet. Frau HL habe hingegen ihre Barentnahmen nicht an die Gesellschaft zurückgeführt, sodass insoweit auch indirekt eine Verkürzung der Abgabenansprüche eingetreten sei.
Als Nachweis für die in der Beschwerde angeführte Agendenteilung legte die Bf. eine eidesstattliche Erklärung vor. Demnach sei sie in den Jahren 2008 und 2009 nicht für die Abgabenabrechnung verantwortlich gewesen. Die 50%-Gesellschafterin und Geschäftsführerin H-L habe in diesem Zeitraum Herrn DD, wohnhaft in Deutschland, als Generalbevollmächtigten eingesetzt; dieser sei für alle Abrechnungen, Bankgeschäfte und gesetzlichen Abgaben verantwortlich gewesen.
Zu den Vermögensverhältnissen der Frau HL führte die Bf. in dieser eidesstattlichen Erklärung aus, dass sich nicht nur ein Hotel in Deutschland, sondern auch eine Villa in beträchtlicher Größe in Tirol in deren Eigentum befinde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 21.09.2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf § 6a Abs. 1 KommStG 1993, § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz sowie § 80 Abs. 1 BAO.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen bestehen, stehe nach der Aktenlage fest. Weiters sei unbestritten, dass die Bf. als Geschäftsführerin zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre und die Abgaben bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.
Eine schriftliche Vereinbarung als Nachweis über die behauptete Agendenteilung habe die Bf. nicht vorlegen können.
Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschaft oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion zurückzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liege aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.
Die Bf. habe somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.
Mit Vorlageantrag vom 27.10.2011 führte die Bf. aus: "Wir berufen und bitten Sie, Herrn DD c/o Adresse in Deutschland, in Verantwortung zu nehmen. Vollmacht von Frau H-L".
Sowohl H-L als auch DD wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.05.2013 aufgefordert, zu dem Berufungsvorbringen, die Bf. habe aufgrund einer "internen Aufgabenteilung der Geschäftsführung" betreffend die Gesellschaft sich nur um den gewerblichen Teil zu kümmern gehabt, während Frau H-L sich gemeinsam mit Herrn DD als Generalbevollmächtigtem um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern gehabt habe, als Zeugen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 14.8.2013 teilten diese mit, Herr DD sei niemals Generalbevollmächtigter der Gesellschaft gewesen.
Die Bf. hingegen sei gemeinsam mit ihrem Mann - der wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, sämtliche Agenden durchgeführt habe und über eine schriftliche Vollmacht, in ihrem Namen zu agieren, verfügt habe - persönlich als Geschäftsführerin tätig gewesen.
Dieses Ergebnis der Zeugenbefragung wurde der Bf. am 27.08.2013 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 3.10.2013 führte die Bf. dazu aus:
Bis dato habe sie allein, ohne H-L, an die belangte Behörde ca. EUR 5.250,00 bezahlt. Da sie mittellos sei, habe sie Raten vereinbart.
Auch habe sie zu Gunsten der Rettung des Unternehmens "Cafe-YX" im Konkurs auf alle finanziellen Ansprüche verzichtet. Noch dazu habe sie alle Kosten und Strafen des Unternehmens allein übernehmen müssen.
Frau H-L sei hingegen Eigentümerin des Hotel G in Deutschland, einer Eigentumswohnung in Deutschland, weiterer Lagerhallen in Deutschland, einer Villa in Tirol, Luxusauto usw.
Eine Generalvollmacht von H-L an Herrn DD habe sehr wohl existiert. Als Beweis für die Generalvollmacht nannte die Bf. "das gesamte Personal des Cafe-YX", die Postfiliale "Adr4", das A1-Shop Adr3, sowie die Polizeidienststelle Adr2Wien.
Laut interner Mitteilung der MA 6 an die Magistratsdirektion vom 3.10.2013 wurde Frau HL ebenfalls zur Haftung herangezogen, der Rückstand habe jedoch bei ihr noch nicht eingebracht werden können.
Im Vorlagebericht vom 11.04.2014 führte die belangte Behörde aus, die Geltendmachung der Haftung gegen die Bf. sei zu Recht erfolgt, da die Bf. die behauptete Agendenteilung nicht nachweisen habe können.
Mit Beschluss vom 15.11.2011 sei jedoch über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsplan mit einer 22,55% igen Quote bestätigt worden. Diese Quote sei im Haftungsbescheid noch nicht berücksichtigt worden. Der Haftungsbetrag an Kommunalsteuer iHv. EUR 4.860,02 sei daher auf EUR 3.766,51, der Haftungsbetrag an Dienstgeberabgabe iHv. EUR 154,80 auf EUR 119,97 einzuschränken.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes teilte die belangte Behörde mit email vom 3.12.2021 mit, dass Sanierungsplanquoten in Höhe von insgesamt EUR 1.345,94 (inkl. einer weiteren 4,305%igen Verteilungsquote zur Sanierungsquote von 22,5 %) auf den Rückstand laut Haftungsbescheid angerechnet worden seien. Einhebungsversuche bei der weiteren, in Deutschland lebenden Geschäftsführerin Frau HL seien ergebnislos geblieben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO ist die anhängige Berufung vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese sind somit zur Vertretung der GmbH berufene Personen iSd. § 80 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 6a Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 idgF. haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 6a Abs. 1 erster Satz Dienstgeberabgabegesetz, LG für Wien Nr. 05/1979 idgF. haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Für die Haftung nach § 9 BAO, § 6a KommstG 1993 und § 6a Dienstgeberabgabegesetz ist die schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten (§ 9 BAO) bzw. der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten (§ 6a KommStG 1993, § 6a Dienstgeberabgabegesetz) Voraussetzung. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (aao., § 9 Tz 22).
Gemäß § 7 (1) BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Gemäß § 7 (2) BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
Im Abgabenrecht liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers.
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Aufgabenaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr zu kümmern braucht.
Primär ist der Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen.
Eine Abgabenschuld darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; eine andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 6 Tz 2, 6, 9). Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung (aao., § 6 Rz 11).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Die Bf. ist als Geschäftsführerin grundsätzlich für die strittige Kommunalsteuer samt Nebengebühren sowie die Dienstgeberabgabe, welche aufgrund des Konkurses der Primärschuldnerin bei dieser nicht mehr ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnten, haftungspflichtig.
Die Bf. argumentierte, nach der internen Aufgabenteilung sei sie selbst nur "für den gewerblichen Teil", nicht aber für "finanzielle Belange" zuständig gewesen. Allerdings legte die Bf. dazu lediglich eine eidesstattliche Erklärung vor; die behauptete Aufgabenteilung wurde von Frau HL bestritten. Es ist somit in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die von der Bf. behauptete interne Aufgabenteilung nicht bestanden hat.
Die der Bf. vorgeworfene Pflichtverletzung war somit schuldhaft.
Da laut Mitteilung MA 6 an die Magistratsdirektion vom 3.10.2013 und email der MA 6 an das Bundesfinanzgericht vom 3.12.2021 die strittigen Abgaben bei H-L, welcher sie ebenfalls im Haftungsweg vorgeschrieben wurden, uneinbringlich waren, bleibt für die Inanspruchnahme der Bf. kein Spielraum für die Ermessensübung.
Die Bf. ist somit für die strittige Kommunalsteuer für die Monate Jänner 2008 bis Juli 2009 samt Nebengebühren sowie Dienstgeberabgabe Jänner bis Mai 2009, soweit sie bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich waren, haftbar zu machen.
Da bei der Primärschuldnerin eine Sanierungsquote von 22,5% + 4,305%, also insgesamt 26,81% erzielt wurde, kann die Bf. jedoch nur für den übersteigenden Betrag haftbar gemacht werden. Die der Bf. vorzuschreibenden Abgaben betragen somit:
Abgabe Haftungsbescheid - 26,81 % Erkenntnis
Kommunalsteuer 4.860,02 - 1.302,97 3.557,05
Dienstgeberabgabe 154,80 - 41,50 113,30
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere weicht das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder ist eine Rechtsfrage zu lösen, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400052/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400052.2014
- Stammnummer
- 135370
- Gültig
- 05.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF