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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400079/2020

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400079/2020vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Stephan Duschel Mag. Klaus Hanten, St. Wendelin-Platz 6, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom 2. August 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 3. Juli 2019 betreffend Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer zur Geschäftszahl ***Zahl*** beschlossen: I. Die Beschwerde vom 2. August 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt / Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin war seit 24.1.2018 Geschäftsführerin der ***Primärschuldnerin***. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***Datum1*** wurde zur GZ ***GZ*** das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss desselben Gerichts vom ***Datum2*** wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 22.1.2021 wurde die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Im Haftungsbescheid vom 21.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin für Kommunalsteuern der Primärschuldnerin des Monates April 2018 in Höhe von € 9.329,79 sowie für einen Säumniszuschlag in Höhe von € 186,94 zur Haftung herangezogen. Eine Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren blieb dabei unberücksichtigt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2020 hat der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 9.3.2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zog die Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom 25.11.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 1.12.2021, die Beschwerde zurück. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Rechtsgrundlage § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerdezurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Rechtliche Erwägungen Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz/Koran, BAO7, § 256 Tz 11). Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 256 Tz 14). Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 25.11.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.     Wien, am 3. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400079/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400079.2020
Stammnummer
135351
Gültig
03.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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