Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2090-W/03
Kosten der HAK-Schulausbildung des Kindes keine Werbungskosten des Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2090-W/03vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes
X. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der angefochtene
Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe tritt keine Änderung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung, weshalb diesbezüglich auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von - S 61.720,00. Laut der
der Erklärung angeschlossenen Beilage standen den Einnahmen in Höhe
von S 141.194,16 folgende Werbungskosten gegenüber (Beträge in
S):
|
Bankspesen
|
1.269,00
|
Betriebskosten
|
128.048,26
|
Reinigungsmaterial
|
368,92
|
Fortbildungskosten
|
11.300,00
|
Gehälter
|
25.600,00
|
Büromaschinenmiete
|
5.000,00
|
Leerstehung
|
17.724,00
|
Beratungskosten
|
1.200.00
|
AfA (1,5% v.
Kaufpreis 826.980,00)
|
12.404,00
Hiedurch errechnete sich ein Werbungskostenüberschuss
in Höhe von -S 61.720,02.
Auf eine telefonische Anfrage seitens des Finanzamtes gab
die steuerliche Vertreterin der Bw. bekannt, "dass es sich bei den
Gehältern um die geringfügige Beschäftigung von C...
(Familienname der Bw.) handelt. Seit dem StRefG 2000 sind auch
Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit ein Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf besteht. Es handelt sich um die Ausbildungskosten an einer
HAK."
Das Finanzamt verminderte den Werbungskostenüberschuss
auf den Betrag in Höhe von -S 50.420,00 und begründete dies
damit, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule stehen, keine Werbungskosten
darstellten. Die Fortbildungskosten in Höhe von S 11.300,00
könnten daher nicht anerkannt werden.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie
folgt begründet:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG, BGBl. I Nr. 106/1999 ist taxativ aufgezählt, dass
Ausbildungskosten an einer HAK steuerlich absetzbar sind."
In der Folge richtete das Finanzamt ein Schreiben
nachstehenden Inhaltes an die Bw.:
"Lt. Grundbuchsauszug sind sie Eigentümerin von
5 Wohnungen und einem Verkaufslokal in (Anschrift, die betreffend die
erklärten Einkünfte angegeben wurde). ... Die von Ihnen als
Werbungskosten beantragten Ausbildungskosten an einer HAK sind nur im
Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit abzugsfähig. Bitte um
Vorlage der Zahlungsbelege und um Darstellung des Zusammenhanges mit Ihrer
Tätigkeit. Welche Büromaschine haben Sie gemietet? Bitte um
Belegvorlage. Wurde ein Privatanteil ausgeschieden?"
In Beantwortung der Fragen wurde Folgendes bekanntgegeben:
"Top ... - ... [Ausmaß der Anteile]
Privatwohnung Die Werbungskosten 'Fortbildungskosten' sind im
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit des kfm. Angestellten.
Bei der Büromaschinenmiete handelt es sich um das Mietentgelt
für ein Notebook (siehe Beleg). Es wurde kein Privatanteil ausgeschieden,
da das Notebook im Zusammenhang mit den 'Fortbildungskosten' steht.
Die beigelegte Zahlungsbestätigung wurde seitens des
Fonds der Wr. Kaufmannschaft für C... (Familienname der Bw.) ausgestellt.
Das Finanzamt ersuchte die Bw in einem weiteren Schreiben
"darzustellen, welche Tätigkeiten Herr C... (Familienname der Bw) im Jahr
2000 im Rahmen des Angestelltenverhältnisses ausgeübt hat. Bitte geben
Sie Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten an."
Die steuerliche Vertreterin der Bw. gab (mit Schreiben vom
3. März 2002) bekannt, "dass C... (Familienname der Bw.) im Jahr 2000
26 Stunden/ Mt beschäftigt war; davon 5 Stunden/Wo (Freitag von
15 - 20 Uhr) Hausreinigung bzw. Instandhaltung (Glühbirnen wechseln usw.,
4,33 Stunden/Mt. (15. d. Mts) div. Verwaltungsaufwand wie Bankbelege holen,
sortieren, Telefonate führen, Lohnverrechung, Vorbreitungsarbeiten für
die Hausverwaltung."
Das Finanzamt verminderte im Zuge der Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung den Werbungskostenüberschuss auf den Betrag in
Höhe von -S 16.926,00 und begründete dies, soweit
berufungsgegenständlich, folgendermaßen:
"Die Kosten der Schulausbildung Ihres Sohnes sind durch den
Bezug der Familienbeihilfe gedeckt. Die Entlohnung des Sohnes liegt erheblich
unter der zwischen Fremden üblichen, sodass die Tätigkeit als im
Rahmen der familiären Unterstützung ausgeführt gewertet werden
muss und eine Anerkennung als Werbungskosten nicht möglich ist."
Mit Vorlageantrag wurde beantragt, "die Werbungskosten
für Gehälter, Fortbildungskosten sowie Büromaschinenmiete in
Höhe von S 41.900,-- anzuerkennen":
Das monatliche Gehalt des Studenten C... (Familienname der
Bw.) entspricht einer Studentenentlohnung wie es in der Wirtschaft üblich
ist (Banken, Konzertorganisationen, Dienste im Catering, Fitness-Studios
bezahlen die gleichen Stundensätze in dieser Altersgruppe). Die Entlohnung
liegt NICHT unter der zwischen Fremden üblichen, auch die Leistungen eines
auswärtigen Hausdieners würden in dieser Höhe abgegolten werden
(wobei zu erwähnen ist, dass der gar nicht alle Tätigkeiten von C...
(Familienname der Bw.) abdecken könnte!). Im Schreiben vom 03.06.2002 wurde
die genaue Tätigkeit des Studenten bekanntgegeben. Es handelt sich
nicht um Tätigkeiten im Rahmen der familiären Unterstützung. In
einer Familie, wo Mann und Frau voll berufstätig sind, versteht man unter
familiärer Unterstützung wohl Arbeiten im Haushalt.
Die Fortbildungskosten dienen der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf, dabei muss es egal
sein, ob diese in der V + V der Mutter oder in einer fremden Firma anfallen. Es
gibt nur zwei Möglichkeiten: entweder die Firma ist an der Fortbildung
interessiert oder nicht - und in diesem Fall liegt das Interesse im Sinne
der eigenen Vermietung und Verpachtung. Daher muss es auch egal sein, ob
es sich um einen fremden Studenten handelt oder um den eigenen Sohn.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG, BGBl. I
Nr. 106/1999 sind Ausbildungskosten an einer HAK steuerlich absetzbar.
Wäre der Sohn nicht Student sondern Lehrling im eigenen Betrieb,
wären die Lehrlingsentschädigung sowie damit verbunden Zusatzkurse
steuerlich absetzbare Aufwendungen. Es liegt nun im Interesse der
eigenen Firma (in diesem Fall Vermietung und Verpachtung), das eigene Kind als
Nachfolger heranzubilden. Es sollte daher kein Unterschied zwischen einem
fremden Dienstnehmer und einem Dienstnehmer aus der eigenen Familie gemacht
werden.
Die beanstandete Miete des Notebooks wurde im Rahmen der
Angestelltentätigkeit bezahlt; wäre diese Miete nicht bezahlt worden,
wäre die Steuerpflichtige zum Ankauf eines Notebooks gezwungen gewesen (AK
netto ca. S 30.000,--)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fortbildungskosten:
Werbungskosten sind über Verlangen der
Abgabenbehörde nachzuweisen. Das Finanzamt ersuchte um Vorlage der
Zahlungsbelege. Diesem Ersuchen wurde seitens der Bw. nicht nachgekommen. Den
geltend gemachten Aufwendungen ist daher schon aus diesem Grund die
Berücksichtigung zu versagen.
Auch wenn von der Verausgabung der Aufwendungen in der
geltend gemachten Höhe ausgegangen wird, können die in Rede stehenden
Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBL. I 106/1999
sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können", sei es auch in
einer höher qualifizierten Stellung. Fortbildungskosten dienen dazu, in
einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Daneben sind seit dem StRefG
2000 auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder
einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig.
Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht
ein abstraktes Berufsbild. Die EB zählen dazu auch den Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters), von
Fachhochschulen (zB Fachhochschulstudium eines kaufmännischen
Angestellten), von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien), und von Universitätslehrgängen
(einschließlich postgradualer Lehrgänge; zB MAS für
internationales Steuerrecht eines Steuerberaters) Doralt, EStG-Kommentar,
Tz. 203/2 zu § 16).
Die gleichen Ausführungen finden sich im
EStG-Kommentar Hofstätter-Reichel unter Tz. 2 zu § 16
Abs. 1 Z 10. Ergänzend wird festgehalten, dass Fortbildungskosten
bereits aufgrund des allgemeinen Werbungskostenbegriffes des § 16
Abs. 1 abzugsfähig sind.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
stellen solche Aufwendungen Werbungskosten dar, die durch die Vermietung iSd
§ 27 veranlasst sind (Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 7 zu
§ 16 allgemein).
Die Kosten fielen nach den unbestrittenen Feststellungen
des Finanzamtes für den HAK-Besuch des 16- bzw. 17-jährigen
Sohnes der Bw. an; der Sohn der Bw.
wurde am 10. Oktober 1983 geboren (Abgabeninformationsabfrage). Da die
Kosten somit nicht Ausbildungsmaßnahmen der Steuerpflichtigen, also der
Bw., betrafen, es sich vielmehr um Kosten der (Schul)Ausbildung des
minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kindes der Bw. handelte, können
die Kosten nicht unter die zitierte Bestimmung subsumiert werden. Dem Ansinnen
seitens der Bw. stehen der eindeutige Gesetzeswortlaut und die wiedergegebene
Literatur entgegen.
In Wahrheit stellen die der Bw. und deren Ehegatten
erwachsenden Kosten der schulischen Ausbildung des Kindes Unterhaltsleistungen
im Sinne des § 34 Abs. 7 EStG 1988 dar, welche Leistungen -
worauf seitens des Finanzamtes bereits zutreffend hingewiesen wurde - durch die
Familienbeihilfe abgegolten sind.
Gehälter:
Vorweg ist zu bemerken, dass betreffend die beiden
vorangegangenen Jahre bei gleicher Betätigung keine "Gehälter" geltend
gemacht worden sind (vgl. die Überschussrechnungen: 1998: Einnahmen
S 154.193,80, Ertrag +S 29.385,20; 1999: Einnahmen S 143.201,16,
Ertrag +S 36.270,73).
Den Mieteinnahmen liegt die Vermietung eines
Verkaufslokales, der Top 27 bis 29 und Top 30, Dachboden, welche an
die S. GmbH vermietet sind, deren Geschäftsanteile die Bw. und der
Ehegatte besitzen, zugrunde. Die Top 25 und 26 waren leerstehend. Die
Privatwohnung erstreckte sich über die Top 21 bis 24.
Bezüglich der von der Bw. gewählten Vermietung
(an die S. GmbH), hinsichtlich welcher, wie schon gesagt, in den Vorjahren
keine Gehaltszahlungen erfolgten, ist festzuhalten, dass allein die beiden
Werbungskostenpositionen Betriebskosten und Leerstehung die Einnahmen
übersteigen. Auf Basis dieser Einnahmen- Ausgabenkonstellation ist nicht
ersichtlich, weshalb die Vorgangsweise der Vorjahre nicht beibehalten wurde. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass betreffend das Jahr 2001 die Geltendmachung
von Gehältern in Höhe von S 27.999,00 in der
Überschussrechnung für 2001 wiederum zum Ausweis eines
Werbungskostenüberschusses führte. Im Jahr 2000 hatten die
Betriebskosten (S 128.048,26) die Mieteinnahmen inkl. Betriebskosten
(S 100.394,16) überstiegen, im Jahr 2001 erreichten die Betriebskosten
(S 104.021,40) beinahe die Höhe der Mieteinnahmen inkl. Betriebskosten
(S 107.670,12).
Unter diesen Umständen wäre eine fremde dritte
Person nicht beschäftigt worden. Dies gilt im Hinblick auf Art und
Ausmaß der Vermietung, wie dies aus den Überschussrechnungen
abzulesen ist, zweifellos für die Arbeiten: Glühbirnen wechseln,
Bankbelege holen, sortieren, Telefonate führen und Vorbereitungsarbeiten
für die Hausverwaltung. Das Erfordernis einer Lohnverrechnung würde
lohnsteuerrechtlich relevante Lohnauszahlungen voraussetzen, Lohnzahlungen
erfolgten jedoch - sieht man von den in Rede stehenden "Gehaltszahlungen" an den
geringfügig beschäftigten minderjährigen Sohn der Bw. ab - nicht.
Es ist somit die verbleibende ins Treffen geführte Arbeit, nämlich die
Hausreinigung, zu beurteilen: Die in den Vorjahren offensichtlich von der Bw.
selbst vorgenommenen Hausreinigungsarbeiten erstrecken sich nicht auf das
gesamte Gebäude, die Bw. ist ja nur Mitbesitzerin hinsichtlich der oben
angeführten Top. Bei der ins Treffen geführten Hausreinigung kann es
sich lediglich um (Gang)Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit den von der
S. GmbH (und der als Privatwohnung) genutzten Top handeln. Bezüglich
derartiger Reinigungsarbeiten kann, auch unter Bedachtnahme auf den angegebenen
Umfang, nicht davon gesprochen werden, dass sie den Rahmen der familiären
Unterstützung durch den 16- bzw. 17-jährigen Sohn sprengen
würden. Keine andere Beurteilung ergibt sich, dass die Arbeiten nicht "im
Haushalt", sondern im Zusammenhang mit den von der S. GmbH genutzten Top,
also der im selben Gebäude etablierten Firma der Eltern, vorgenommen
wurden.
Büromaschinenmiete:
Bei der Werbungskostenposition Büromaschinenmiete
handelt es sich um das Mietentgelt, das der Sohn der Bw. an den Fonds der Wr.
Kaufmannschaft für ein Notebook entrichtete.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. teilte dem Finanzamt
mit, dass kein Privatanteil ausgeschieden wurde, da das Notebook im Zusammenhang
mit den Fortbildungskosten steht.
Das vom Fonds der Wr. Kaufmannschaft an einen ihrer
HAK-Schüler vermietete Notebook war im Unterrichtsbereich EDV ein
Unterrichtsmittel, welches kostenpflichtig zu Unterrichtszwecken zur
Verfügung gestellt wurde.
Die Kosten der Schulausbildung des minderjährigen,
unterhaltsberechtigten Sohnes der Bw. können, wie oben ausgeführt, zu
keinen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der
Bw. führen; die im Zusammenhang mit der Schulausbildung angefallenen Kosten
für das Unterrichtsmittel Notebook teilen das Schicksal der Kosten der
Ausbildung; auch diese Unterrichtsnebenkosten sind daher den
Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind zuzuordnen.
Der angefochtene Bescheid war daher wie mit
Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2090-W/03
- Stammnummer
- 13535
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF