RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101379/2021

Zurücknahmeerklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101379/2021vom 21.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 9. Oktober 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***Kind*** ab Oktober 2019 beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Im Zuge der Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe u.a. für Ihre im Juli 2000 geborene Tochter K. mit Datenblatt vom 31. Juli 2019 durch das Finanzamt legte die Bf. am 2. September 2019 eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2019/20, das Studienblatt betreffend Wintersemester 2019/20 (Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht mit 15.10.2018) und einen Erfolgsnachweis über zwei positiv abgelegte Prüfungen dieses Studiums (vom 22.01.2019 und vom 30.04.2019 (alle Belege vom 06.08.2019) vor. Das Finanzamt stellte die Auszahlungen der Familienbeihilfe für K. mit September 2019 ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober und 19. Dezember 2019 teilte die Bf. mit, ihre Tochter K. studiere weiterhin an der WU Wien (beigelegt: Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien und Studienblatt betreffend Wintersemester 2019/20 vom 04.12.2019). Am 23. September 2020 brachte die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter K. ab 1. Oktober 2019 ein. Beigelegt war u.a. ein ärztliches Attest vom 22. September 2020 über die psychotherapeutische Behandlung der Tochter der Bf. seit Sommer 2019 und ihre stationäre Aufnahme im Dezember 2019. Weiters wurde die Beendigung des Studiums an der WU im Sommersemester 2020 und die Aufnahme eines 6-semestrigen FH-Bachelorstudienganges am BFI Wien bekannt gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 2020 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für ihre Tochter K. ab Oktober 2019 ab und begründete dies wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt. Da Ihre Tochter K. den erforderlichen Studienerfolg noch nicht erreicht hat, ist Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die Bf. Beschwerde vom 27. Oktober 2020 ein. In der Begründung verwies die Bf. insbesondere auf die ärztliche Stellungnahme, auf die mit Panikattacken der Tochter zusammenhängende Unmöglichkeit die verlangten Prüfungen mit Erfolg abzulegen, den stationären Krankenhausaufenthalt und die Therapie ihrer Tochter sowie den Beginn eines neuen Studiums an einer Fachhochschule. Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Das Finanzamt erließ am 17. Dezember 2020 folgenden Bescheid - Mängelbehebungsauftrag: Ihre Beschwerde vom 27.10.2020, eingebracht am 30.10.2020 gegen Abweisung Ihres Antrages auf Familienbeihilfe für K. vom 09.10.2020 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)) die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 08.01.2021 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Erledigung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Laut Aktenlage erfolgte seitens der Bf. keine Nachreichung der Unterschrift. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2021 entschied das Finanzamt über die Beschwerde vom 27.10.2020, eingebracht am 30.10.2020: Ihre Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründung: Sachverhalt: Sie haben am 23.09.2020 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter K., geboren am …..2000 eingebracht. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid am 09.10.2020 abgewiesen. Am 30.10.2020 haben Sie eine Beschwerde eingebracht, jedoch fehlt die Unterschrift. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.12.2020 wurden Sie dazu aufgefordert diese nachzureichen. Darauf erfolgte keine Reaktion. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 85 Abs. 2 BAO habe die Abgabenbehörde bei Mängeln von Eingaben (das sind Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift; inhaltliche Mängel lägen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen) dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gelte. Würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Würdigung: Da Sie dem Auftrag, die Mängel der Eingabe zu beheben, nicht nachgekommen sind, ist gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Im Vorlageantrag vom 9. März 2021 (Postaufgabe 12.03.2021) brachte die Bf. vor: "… die Beschwerde mit Unterschrift wurde nachgereicht und noch vor Weihnachten 2020 im Postkasten des Finanzamtes 1220 Wien. Dr. Adolf-Schärf-Platz 2, von K. (der Tochter) eingeworfen! Wohin der Brief kommt, der in den Briefkasten bei Ihnen geworfen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bitte Sie, die Beschwerde aufrecht zu erhalten, die sie rechtzeitig im Rahmen der Frist bei Ihnen eingeworfen wurde! Ich finde es nicht richtig, uns die Familienbeihilfe vorzuenthalten! Die Beschwerde bleibt aufrecht." Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Bf stellte den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2019 für ihre Tochter K., der abgewiesen wurde, weil K. den vorgesehen Studienerfolg nicht nachweisen konnte. Dagegen erhob die Bf Beschwerde, der allerdings die Unterschrift fehlte. Aus diesem Grund wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, der unbeantwortet blieb. Folglich wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als zurückgenommen erklärt. Im darauffolgend erhobenen Vorlageantrag bringt die Bf vor, dass sie die unterschriebene Beschwerde in den Postkasten des Finanzamtes geworfen hätte und deswegen der Mangel rechtzeitig behoben worden wäre. Stellungnahme: Gem § 85 Abs 2 BAO ist die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären, wenn dem Mängelbehebungsauftrag in der festgesetzten Frist nicht entsprochen wird. Da in ho. Dienststelle keine unterschriebene Beschwerde eingelangt ist, muss davon ausgegangen werden, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde. Wenn die Bf behauptet, dass sie das Dokument in den Briefkasten eingeworfen habe, dann liegt dafür die Beweislast bei ihr. Aus diesem Grund wird beantragt, die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären. Erwägungen: § 85 Abs. 2 BAO lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Bei fehlender Unterschrift ist ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; 27.6.2013, 2010/15/0213). Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 14f und die dort angeführte Judikatur). Im gegenständlichen Fall fehlte laut Aktenlage und von der Bf. im weiteren Verwaltungsverfahren unwidersprochen die Unterschrift auf der am 30. Oktober 2020 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2020, die gegen den Abweisungsbescheid vom 9. Oktober 2020 erhoben wurde. Das Finanzamt hatte daher mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Frist zur Mängelbehebung von drei Wochen (bis 8. Jänner 2021) erscheint als angemessen. Das Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, die Beschwerde mit Unterschrift sei nachgereicht worden und noch vor Weihnachten 2020 von ihrer Tochter in den Finanzamtsbriefkasten eingeworfen worden, wurde nicht unter Beweis gestellt und verlässt daher nicht die Behauptungsebene; außerdem stimmt dies mit der Aktenlage nicht überein. Wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, so hatte das Finanzamt mit Zurücknahmebescheid auszusprechen, dass die Eingabe (Beschwerde) als zurückgenommen gilt. Der Ausspruch des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erging daher zu Recht. Bemerkung: War daher das Beschwerdeverfahren formalrechtlich zu erledigen, brauchte nicht auf das inhaltliche Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und jenes in dem vorgelegten ärztlichen Attest eingegangen zu werden, dass die Tochter der Bf. auf Grund einer Angststörung und von Panikattacken seit Sommer 2019 keine positiven Prüfungen mehr abzulegen vermochte. Bloß im Übrigen wird bemerkt, dass der Nachweis des Studienerfolges aus dem ersten Jahr (hier: Beginn des Studiums: 15.10.2018; also Nachweiszeitraum: WS 2018/19 und SS 2019 bzw. noch in der Nachfrist bis 30.11.2019 positiv abgelegte Prüfungen) Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr (hier: ab 01.10.2019) ist. Im Nachweiszeitraum wurden immerhin drei positive Prüfungen (am 22.01.2019, 30.04.2019 und 26.11.2019) - neben mehreren wiederholt negativen - abgelegt. Jedoch erreichten diese drei Prüfungen eben nicht das erforderliche Ausmaß von 16 ECTS-Punkten. Der stationäre Krankenhausaufenthalt im Dezember 2019 lag bereits außerhalb des Nachweiszeitraumes. Wird der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus einem Studienjahr erbracht wird. Nach gängiger Verwaltungspraxis besteht, wenn im laufenden Jahr der Studienerfolg erreicht wird, wieder Anspruch ab dem Monat, in dem der Studienerfolg aus dem laufenden Studienjahr erbracht wird. Prüfungen aus dem vergangenen Studienjahr "verfallen" jedoch. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.     Wien, am 21. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101379/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101379.2021
Stammnummer
135347
Gültig
21.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF