Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100685/2021
Kosten (hier: einer Richterin) für einen in der Nähe der Dienststelle angemieteten Parkplatz sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100685/2021vom 07.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielt als Richterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Strittig ist, ob Kosten für die Nutzung eines Parkplatzes in der Nähe ihres Dienstortes (Bezirksgericht XY) als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.
Im angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für den Parkplatz iHv. € 1.060,16 nicht zum Abzug zu.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Bf. aus:
"(…) Ich bin als Richterin in Familienrechts- und Pflegschaftssachen tätig und bearbeite zB Anträge und Klagen auf Scheidung, Unterhalt, Aufteilung, Einstweilige Verfügung, Obsorge, Kontaktrecht, Adoption, und führe Erwachsenenschutzverfahren. Meine Tätigkeit besteht in der Bearbeitung von mir nach der Geschäftsverteilung zukommenden Akten. Die Erledigung von Akten erfolgt mittels schriftlicher und mündlicher Entscheidungen. Ich muss mich laufend hinsichtlich der neuen Rechtslage fortbilden, zu welchem Zweck ich Fortbildungen online und in Präsenz (grundsätzlich österreichweit) besuche, Fachzeitschriften und Fachbücher lese, Onlinerechtsdatenbanken zur Recherche benutze etc. Meine Verhandlungsstätigkeit erfolgt sowohl am Gericht in meinem Verhandlungssaal als auch vor Ort bei Ortsaugenscheinen im gesamten Sprengel des Bezirksgerichtes XY (inklusive ländliche Bereiche im Bezirk ABC). Außerdem habe ich vor allem im Erwachsenenschutzrecht Anhörungen von betroffenen Personen durchzuführen, die großteils am Wohnort bei den betroffenen Personen stattfinden, zumal der Großteil der betroffenen Personen aus physischen und psychischen gesundheitlichen Gründen nicht bei Gericht erscheinen kann oder die Verschaffung eines Eindruckes von der Wohnsituation und vom Umfeld der betroffenen Person notwendig ist. Zu diesem Zweck muss durch mich jederzeit auch spontan, ad hoc eine Anhörung stattfinden können, wenn es zB darum geht, wegen dringender Angelegenheiten (zB zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung) einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen oder die Wohnversorgung der betroffenen Person zu regeln. Mein Dienstgeber stellt mir kein Dienstfahrzeug zur Verfügung, sondern muss ich für jegliche gerichtliche Kommissionen meinen privaten PKW nutzen. Mit meinem privaten KFZ habe ich etwa eine Zufahrtsgenehmigung für das Gelände der Universitätsklinik XY* (…) um jederzeit und rasch Anhörungen in Erwachsenenschutzsachen im Krankenhaus durchführen zu können. Zumal ich weder am Dienstort in XY* einen Parkplatz zur Verfügung habe noch eine Möglichkeit habe, im Bedarfsfall rasch zu meinem PKW zu gelangen, zumal ich in P wohne, muss ich mit dem PKW zu meinem Arbeitsplatz fahren und benötige ich einen KFZ Abstellplatz in unmittelbarer Umgebung zum Gericht. Die Kosten für diesen Parkplatz werden vom Arbeitgeber nicht refundiert. Reisekosten und Tagesgelder werden von meinem Dienstgeber auf Basis von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift teils ganz, teils anteilig, teils gar nicht refundiert.
Aufgrund der dargestellten beruflichen Notwendigkeit eines Parkplatzes und der Dauerparkplatzknappheit in der (…) Innenstadt bin ich äußerst dankbar, den genannten Dauerparkplatz (…) nutzen zu können. (…)"
Die Abweisung der Beschwerde begründet das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2021 folgendermaßen:
"Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuell zustehenden Pendlerpauschale alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Diese Abgeltung betrifft nicht nur die "reinen Fahrtkosten", sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges entstehen - auch die Kosten des Parkplatzes.
Ein Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Parkplatz(Garagen)gebühren für die Anmietung eines unmittelbar in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Autoabstellplatzes stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0235) und können daher neben dem Verkehrsabsetzbetrag nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden."
In ihrem Vorlageantrag bringt die Bf. ergänzend vor, das Finanzamt setze sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht damit auseinander, "dass die als Werbungskosten geltend gemachten Parkplatzkosten dafür entstehen, dass dienstlich notwendige Fahrten (also Gerichtskommissionen) von der Arbeitsstätte zu Parteien und Ortsaugenscheinen etc durchgeführt werden können. Dadurch fallen Kosten an, die nicht vom Dienstgeber, nicht vom Verkehrsabsetzbetrag (dieser erfasst ja nur Kosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) und nicht von einer Pendlerpauschale - die ich nicht beziehe - abgegolten sind. Wie in der Bescheidbeschwerde unten dargelegt, ist die Anmietung eines Parkplatzes in der Nähe zur Arbeitsstätte notwendig, um meinen dienstlichen Pflichten nachgehen zu können. Es handelt sich dabei quasi um Vorhaltekosten, die entstehen, um jederzeit dienstlich notwendige Anhörungen, Verhandlungen und Ortsaugenscheine durchführen zu können. Diese Kosten können daher schon begrifflich weder vom Verkehrsabsetzbetrag noch von einer nicht bezogenen Pendlerpauschale erfasst sein. Vielmehr sind es gesondert absetzbare Werbungskosten, die iZm meiner Dienstleistung stehen und anfallen. (…)"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Bf. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer richterlichen Tätigkeit. Strittig sind die von ihr als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben iHv. 1.060,16 Euro für einen (Miet-)Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstätte. Laut Beschwerdevorbringen würden die Parkplatzkosten anfallen, damit jederzeit dienstlich notwendige Fahrten (Gerichtskommissionen) von der Arbeitsstätte zu Parteien und Ortsaugenscheinen etc. durchgeführt werden können. Die Anmietung eines Parkplatzes sei daher laut Bf. notwendig, um ihren dienstlichen Pflichten nachgehen zu können.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen sind nach Lehre und Rechtsprechung nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG stehen. Ausgaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen keine Werbungskosten dar (vgl. zB VwGH 7.6.1989, 88/13/0235, mwN).
Gelegentliche Dienstreisen vom Arbeitsplatz aus rechtfertigen nicht die Abzugsfähigkeit von Garagenkosten (Parkplatzkosten) am Arbeitsplatz. Auch die Notwendigkeit, im Fall einer Dienstreise rasch agieren zu können, begründet für sich allein noch keine Werbungskosten; dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den Reisen "um mit Einsatzfahrzeugen der Rettung oder Feuerwehr vergleichbaren Aktionen" handeln würde (zB VwGH 29.5.1985, 84/13/0094; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 220).
Grundsätzlich sind Garagierungs- bzw. Parkplatzkosten am Arbeitsplatz durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Im Fall der Schätzung von Fahrtkosten mit dem Kilometergeld sind Parkplatzkosten für berufliche Fahrten mit dem Kilometergeld abgegolten (zB Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, aaO, § 16 Tz 220; sowie VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).
Der vorliegende Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass der oa. erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung der Bf. einerseits und den strittigen Parkplatzkosten andererseits besteht; selbst wenn die Bf. im Rahmen ihrer Dienstverrichtungen unregelmäßig immer wieder ihren PKW am Dienstort benötigt, liegt es auf der Hand, dass unmittelbarer Anlass für die Anmietung des Parkplatzes nicht der Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung der Einnahmen der Bf. ist, sondern vielmehr die sich der Bf. durch das Abstellen des Kfz am nahe gelegenen Parkplatz bietende Möglichkeit, ihr Kfz bequemer und wohl auch rascher in Verwendung nehmen zu können, als wenn es, bedingt durch die im innerstädtischen Bereiche herrschende Parkplatzknappheit, in einer weiter entfernten Straße abgestellt wäre. Der Umstand, dass sich die Bf. durch die Anmietung des Parkplatzes in der Nähe ihres Dienstortes die Unannehmlichkeiten der täglichen Parkplatzsuche erspart und sich zudem - auch bei Antritt einer Dienstreise - eine angenehmere und vermutlich auch schnellere Nutzung ihres PKW ermöglicht, kann jedoch nicht dazu führen, den hier strittigen Parkplatzkosten die Eigenschaft von Werbungskosten zuzuerkennen (VwGH 29.5.1985, 84/13/0094).
An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Bf., in dringenden Angelegenheiten müsse sie "jederzeit auch spontan, ad hoc" agieren (können), nichts zu ändern. Bei den Fahrten der Bf. handelt es sich von deren Ursachen (insbes. Anhörungen in Erwachsenenschutzsachen, Bestellung einstweiliger Vertreter uä.) her nicht um zB mit Einsatzfahrten von Rettung oder Feuerwehr vergleichbare Aktionen, bei denen es tatsächlich darauf ankommt, das betreffende Kfz auf die rascheste und problemfreieste Art in Verwendung nehmen zu können. Das Vorhandensein des Kfz der Bf. in einer durch die jeweilige Parkplatzsituation bedingten größeren oder geringeren Entfernung vom Arbeitsplatz reicht für die Erfüllung der dienstlichen Belange der Bf. ohne Zweifel vollkommen aus (vgl. nochmals VwGH 29.5.1985, 84/13/0094).
Dazu kommt, dass Parkplatzkosten - wie oben angeführt - nicht nur durch den Verkehrsabsetzbetrag (und ein allfälliges Pendlerpauschale), sondern auch durch ein dem Steuerpflichtigen (steuerfrei) gewährtes "Kilometergeld" abgegolten sind.
Die Bf. gibt an, dass ihr Reisekosten vom Dienstgeber auf Basis von Reiserechnungen nach der RGV "teils ganz, teils anteilig, teils gar nicht refundiert" worden seien. Die RGV sieht für den Dienstnehmer im Falle der Verwendung des eigenen PKW eine pauschale Entschädigung von 0,42 € je Fahrkilometer vor. Die Parkplatzkosten der Bf. sind daher jedenfalls bereits mit jenen Kilometergeldern (Reisekosten) abgegolten worden, die ihr vom Dienstgeber "teils ganz, teils anteilig" rückerstattet wurden. Mit dem Ersatz sind pauschal auch die (anteiligen) Parkplatzkosten erfasst. Gegenüber dem Finanzamt machte die Bf. darüber hinaus unter dem Titel "Differenzwerbungskosten" noch Fahrtkosten (Kilometergeld) für eine (einzige) weitere Fahrt, nämlich am 6.8.2020 zur JA DE* (Strecke hin und retour 3,2 km, Reisekosten 1,34 €), geltend. Der genannte Betrag wurde vom Finanzamt auch zum Abzug zugelassen. Eine gesonderte Berücksichtigung von Parkplatzkosten (im Zusammenhang mit dieser einen Fahrt) ist daher schon allein deshalb nicht möglich. An Tagen ohne dienstliche Reise fehlt der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung ohnedies. Hier ist die Parkplatzmiete jedenfalls bereits vom Verkehrsabsetzbetrag abgedeckt.
Aus den dargelegten Gründen war den geltend gemachten Parkplatzkosten die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat sich in den oben zitierten Judikaten gegen die Abzugsfähigkeit von mit Parkplatzkosten vergleichbaren Garagierungskosten ausgesprochen. Das BFG konnte sich im vorliegenden Fall daher auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor; die Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 7. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100685/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100685.2021
- Stammnummer
- 135344
- Gültig
- 07.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF