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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103520/2018

Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103520/2018vom 04.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, betreffend Beschwerde vom 02. November 2017 gegen die Zahlungsaufforderung des ***FA*** vom 23. Oktober 2017, St.Nr. ***BF1StNr1***, betreffend Gebühren beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensablauf Das Finanzamt hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vorgelegt: "Am 03.07.2017 wurden Gebühren in Höhe von € 22,50 für eine Eingabe beim ***2*** vom 09.02.2017 wegen Vorlageantrag gegen den Bescheid Zahl: ***3*** und am 09.08.2017 wurden Gebühren in der Höhe von € 45,00 betreffend einer Beschwerde vom 09.02.2017 gegen den Bescheid d. ***4*** vom 11.11.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl ***3*** (***5***) festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 09.08.2017 wurde Beschwerde erhoben und der Vorlageantrag ist bzw. war unter ***6*** beim BFG in Bearbeitung. Am 23.10.2017 wurde eine Zahlungsaufforderung über den Gesamtbetrag von € 67,50 an die Pflichtige versendet. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 02.11.2017. Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da eine Zahlungsaufforderung keinen Bescheidcharakter aufweist. Mit Schreiben vom 11.12.2017 wurde Beschwerde gegen die Zurückweisung eingebracht und mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 04.01.2018. Mit Erkenntnis vom 15.06.2018 wurde der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 09.11.2017 gemäß § 279 BAO aufgehoben. Die Beschwerde vom 02.11.2017 wurde folglich mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2018 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der neuerliche Vorlageantrag vom 19.07.2018." Das Finanzamt verweist in seiner Stellungnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2018. Das Finanzamt hat darin ausgeführt, dass eine Beschwerde, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richte, unzulässig und gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung zurückzuweisen sei. Der Zahlungsaufforderung/Mahnung komme kein Bescheidcharakter zu, es sei daher kein Rechtsmittel gegeben. Beweiserhebung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes beginnt in Verfahren über Bescheidbeschwerden gemäß § 291 Abs. 1 zweiter Satz BAO mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs.6 BAO). § 260 BAO idF FVwGG 2012 regelt die Beschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe inhaltsgleich mit den bisherigen Gründen (des § 273) zur Zurückweisung von Berufungen. Neu ist, dass die Zurückweisung mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes) zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO 6 , Rz 1 zu § 260). Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO 6 § 243 Tz 6, § 260 Tz 8 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Bei Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Lastschriftenanzeigen, Buchungsmitteilungen, Kontonachrichten handelt es sich nicht um Erledigungen mit Bescheidcharakter (vgl. dazu Ritz, BAO 6 § 92 Tz 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Aufforderungen, eine auf Grund eines bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, haben keinen normativen Charakter und sind daher dagegen gerichtete Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 02.11.2017 ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt und es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.           Wien, am 4. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103520/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103520.2018
Stammnummer
135339
Gültig
04.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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