Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105120/2018
Säumniszuschlag - grobes Verschulden bei Nichtbeachtung von zugestelltem GrESt Bescheid.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105120/2018vom 05.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. September 2018, St.Nr. ***BF1StNr1***, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vorgelegt:
"Auf dem Abgabenkonto erfolgte am 26.06.2018 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 87.274,21. Da bis zum Fälligkeitstag am 03.08.2018 dieser Abgabe, keine Zahlung einging, wurde mit 10.09.2018 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.745,48 festsetzt. Gegen diesen Säumniszuschlagbescheid wurde zeitgerecht mit 04.10.2018 Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2018 als unbegründet abgewiesen wurde."
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde begründet wie folgt:
"Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2018 wegen der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von Euro 1.745,48 und bitte um Aufhebung des Säumniszuschlages und begründe dies folgend:
Durch meine Erkrankung und kurzen Krankenaufenthalt im Krankenhaus sowie durch die längere Prüfung durch die Bank und etwas verspätete Freigabe meines Kredites (der
zuständige Herr Prokurist der Bank war auf Urlaub) konnte ich die Grunderwerbsteuer erst etwas später überweisen. Ich bitte den festgesetzten Säumniszuschlag aufzuheben und das Verfahren einzustellen."
In der Stellungnahme verweist das Finanzamt auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2018, mit welcher gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das Finanzamt hat darin ausgeführt:
"Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Seine Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Der Abgabepflichtige hat in jedem Fall für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit.
Aufgrund des Ihnen zugestellten Bescheides war Ihnen die bevorstehende Zahlung bekannt und es wären die erforderlichen Dispositionen zu treffen gewesen. In Ihrer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde sinngemäß ein Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestellt, wobei Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als Ihnen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Die von Ihnen vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen. Schwierigkeiten bei der Abgabenentrichtung und damit verbundene Säumnisfolgen, bedingt durch die von Ihnen dargelegten Gründe, hätten durch ein, spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringendes Stundungsansuchen vermieden werden können.
Da Sie die Abgabe erst am 17.09.2018 entrichtet haben, besteht der Säumniszuschlag zu Recht. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag ersucht der Bf. um Herabsetzung des Säumniszuschlages, auf Grund der bekannten Umstände.
Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
Rechtslage und Erwägungen
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I Nr. 9/2010).
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Laut Abgabenkonto wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von 87.274,21€ am 26.06.2018 festgesetzt und war am 03.08.2018 fällig. Die Buchung der GrESt erfolgte mit 21.09.2018. Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) wurden weder beantragt noch gewährt. Somit ist unstrittig Säumnis eingetreten.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz, BAO6, § 217 Tz 2f).
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der VwGH hat zu dieser Thematik in laufender Rechtsprechung in seinen Erkenntnissen VwGH vom 20.05.2010, 2008/15/0305; 31.05.2011, 2007/15/0169 bzw. 26.01.2017, Ra 2014/15/0007 ausgesprochen, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO3, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Der Bf. bringt nun vor, aufgrund seiner Erkrankung verbunden mit einem kurzen Krankenaufenthalt sowie durch die längere Prüfung der Kreditzusage durch die Bank und etwas verspäteter Freigabe seines Kredites habe er die Grunderwerbsteuer erst etwas später überweisen können. Dazu ist zu sagen, dass bei einer Verzögerung von annähernd sieben Wochen nicht mehr von einer geringfügigen Verspätung der Abgabenentrichtung gesprochen werden kann.
Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, war der Bf. spätestens im Zeitpunkt der Bescheidzustellung von der bevorstehenden Zahlung in Kenntnis und wäre es ihm zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten und allenfalls ein Stundungsansuchen (§ 212 BAO) einzubringen.
Da der Bf. mit seinem Vorbringen nicht darlegen konnte, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der Grunderwerbsteuer überhaupt kein Verschulden oder eine lediglich leichte Fahrlässigkeit trifft, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu, da die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Wien, am 5. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105120/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105120.2018
- Stammnummer
- 135338
- Gültig
- 05.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF