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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400155/2014

Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen anerkannten Nichteinleitungsmenge.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400155/2014vom 23.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8.8.2014 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 29.7.2014 über die Stattgabe des Antrages vom 28.6.2013 auf Herabsetzung der Abwassergebühr sowie damit zusammenhängend die Anerkennung einer Nichteinleitungsmenge für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Wesentlichen beantragte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge von 143 m³ anstatt der mit Bescheid vom 29.7.2014 (Aktenseite [kurz: AS] 17), in dem über den von ihr gestellten Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 vom 28.6.2013 (AS 6) abgesprochen wurde, anerkannten Nichteinleitungsmenge von 105 m³ zu berücksichtigen. In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.10.2014 wurde der Sachverhalt laut Aktenlage detailliert dargestellt wie folgt: "Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 17) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, mit der Begründung stattgegeben, dass auf Grund prüfungsfähiger Unterlagen eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 105 Kubikmeter anerkannt wurde. Nach § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. In ihrer (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [kurz: BFG]: im Spruch näher bezeichneten) Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin fest, dass sie mit Schreiben vom 28.6.2013 eine Herabsetzung der Abwassergebühr für jene bezogene Wassermenge von 143 m³ jährlich ab Beregnungssaison 2012, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet worden wäre, beantragt habe. Nunmehr wäre mit den Bescheiden ReNr. ***2*** und ***3*** vom 29.7.2014 festgestellt worden, dass dem Antrag stattgegeben und die Nichteinleitung von 105 m³ anerkannt werde. Die Nichteinleitung wäre laut den Bescheiden durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen worden. Daher seien jene Bescheide in sich widersprüchlich und somit falsch. Denn wenn von der beantragten Nichteinleitungsmenge abgewichen werde, so müsse dies begründet werden, und wenn im Bescheid stehe, dass die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde, so sei dieser Spruch nicht nachvollziehbar. Zusätzlich zu den beiden im Antrag angeführten Berechnungsmethoden habe sie mit Schreiben vom 2.6.2014 mitgeteilt, dass sie einen Wasserzähler für die Nichteinleitungsmenge eingebaut habe und dieser Einbau mit Schreiben der MA 31 vom 26.6.2014 anerkannt worden wäre. Sicherlich könne man aus dem Verbrauch ab dem 22.5.2014 nicht auf die vorangegangenen Jahre schließen, doch zeige der Zähler am 8.8.2014 bereits einen Stand von 85 m³ an, also 85 m³ Nichteinleitung in 81 Tagen, wobei diesmal ein extrem regenreicher Sommer herrsche und nicht alle Tage Beregnungstage seien. Mit Schreiben vom 18.08.2014, nachweislich zugestellt am 20.08.2014, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach der Aktenlage die bestrittene Nichteinleitungsmenge von 105 m³ pro Kalenderjahr seitens der zuständigen Fachabteilung Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten anlässlich der Erhebungen vor Ort am 06.09.2006, am 19.11.2009, im Beisein der Grundstückseigentümerin, und am 20.03.2014 jeweils in gleicher Höhe ermittelt wurde. In diesem Schreiben des Magistrats vom 18.08.2014 wurde weiters ausgeführt wie folgt: "Aus verwaltungsökonomischen Gründen und um die finanzielle Belastung der KundInnen in Grenzen zu halten, wird bei Vorliegen einer prüfungsfähigen Unterlage zum Nachweis der nicht in den Kanal eingeleiteten Abwassermengen, sofern es sich um Mengen handelt, die aller Voraussicht nach jedes Jahr anfallen (z.B. Bewässerungsmengen, Haushaltsmengen, Schwimmbecken, etc.), seitens der Behörde auf eine jährliche Aufforderung zur Vorlage von prüfungsfähigen Unterlagen verzichtet. In der Regel wird daher eine bereits vom Amtssachverständigen der zuständigen MA 42 überprüfte Unterlage auch als Grundlage für die der erstmaligen Herabsetzung der Abwassergebühr folgenden 10 Kalenderjahre verwendet. Diese sohin ermittelte Nichteinleitungsmenge von 105 m³ wurde den Herabsetzungsbescheiden der Kalenderjahre 2005 bis 2011, und auch den nunmehr angefochtenen Herabsetzungsbescheiden der Kalenderjahre 2012 und 2013 zugrunde gelegt. Die beantragte Nichteinleitungsmenge von 143 m³ ergibt sich auf Grund Ihrer Berechnung mit Schreiben vom 28.06.2013, anhand der Beregnungsmengen der automatischen Bewässerungsanlage. Zwecks Kontrolle dieser Nichteinleitungsmenge weisen Sie auch auf den Verbrauch im Zeitraum 04.12.2012 bis 08.04.2013 (ohne Beregnung) hin; umgerechnet auf das Jahr ergäbe dies 140 m³ - der Rest sei für die Bewässerung. Informativ wird der Bf dazu mitgeteilt, dass im Kalenderjahr 2012 insgesamt 302 m³ Wasser bezogen wurden; unter Berücksichtigung von 140 m³ Einleitungsmenge (Sanitärmenge) ergäbe dies eine Nichteinleitungsmenge von 162 m³. Im Kalenderjahr 2013 wurden hingegen lediglich 216 m³ Wasser bezogen; unter Berücksichtigung von 140 m³ Einleitungsmenge (Sanitärmenge) ergäbe dies lediglich eine Nichteinleitungsmenge von 76 m³ - und damit keine Herabsetzung der Abwassergebühr für das Kalenderjahr 2013, da diese Menge unter der vom Gesetz geforderten Mindestnichteinleitungsmenge von 100 m³ läge". Zu diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid 2013 zurückziehe (siehe dazu die gleichzeitig ergehende Beschwerdevorentscheidung). 2013 wäre sie sehr lange auf Urlaub gewesen und habe das Schwimmbad nicht neu gefüllt, sodass der geringere Sanitärbedarf erklärbar scheine. Wieso auch die Beregnungsmenge auf 105 m³ gefallen sei, das sei unklar, daher die Zurückziehung. Die Beschwerde für 2012 bleibe aufrecht. Zu den Beschwerdeausführungen wird festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 KKG eindeutig ergibt, dass die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen ist. Die Überprüfung und Beurteilung dieser Unterlagen erfolgt bei Grünflächenbewässerung durch die zuständige Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.6.2013 hat die Amtssachverständige der MA 42, unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen; Ausgabe: 01.09.2010), am 20.03.2014 eine Erhebung vor Ort durchgeführt und dabei eine Nichteinleitungsmenge von 105 m³ wie folgt ermittelt:   | Pos. | Bezeichnung der Anlage im Detail | A | B | C | D | E | F | 1 | Rasenfläche | 252 m² | 25% | 287,00 l | 15,32 m³ | 20% | 72,33 m³ | 2 | Rasengittersteine | 34 m² | 25% | 179,00 l | 2,07 m³ | 0% | 6,09 m³ | 3 | Glashaus | 22 m² | 25% | 287,00 l | 1,34 m³ | 20% | 6,32 m³ |   | Wohnungseinheiten | 1 |   |   | 0,52 m³ |   | 0,52 m³ |   |   |   |   |   | 24 m³ |   | 105 m³ Beschreibung: A = Flächenausmaße oder Anzahl B = Bewertung des Erhaltungszieles, Zu- und Abschläge C = Bewässerungsbedarf (Liter je m² oder Stück) D = Wert lt. ÖNORM L 1112 E = Sonstige Zu- und Abschläge F = Jahreswasserbedarf (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation inkl. Zu- und Abschläge)   Diese Berechnung nach der ÖNORM L 1112 erfolgt - im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes - für alle WasserabnehmerInnen für Herabsetzungsanträge ab dem Kalenderjahr 2012. Diese ÖNORM beinhaltet den Stand der Technik und des Wissens für erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleistet daher eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung für den langjährig erforderlichen Bewässerungsbedarf im Sinne einer effizienten Nutzung der Wasserressourcen. Zu der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen der MA 42 ist auszuführen, dass bei den erfolgten Befunderhebungen auf Grund des vor Ort vorgefundenen Vegetationszustands-, Kultur- und Pflegezustands zum Zeitpunkt der Erhebung unter Einbeziehung der natürlichen Niederschläge und Temperaturen eine fundierte und neutrale Schätzung der erforderlichen Bewässerungsmengen vorgenommen wird, wobei gerade Amtssachverständige der für die Pflege der öffentlichen Gärten zuständigen Fachdienststelle über reichliche Erfahrungswerte zu den jeweils notwendigen Bewässerungsmengen verfügen. Der Lebenserfahrung entspricht, dass Bewässerungsmengen nicht in jedem Kalenderjahr in gleichem Ausmaß anfallen, was die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch bestätigen. Wenn also bereits seit 2005 eine Nichteinleitungsmenge von 105 m³ jährlich zuerkannt wurde, die auch durch drei Erhebungen durch die Amtssachverständige der MA 42 bestätigt wurde, so kann darin kein Nachteil für die Beschwerdeführerin erkannt werden. Unbestritten bleibt, dass das Ergebnis einer Schätzung (sowohl jene der MA 42 als auch jene der Beschwerdeführerin) in der Regel vom wahren Wert (der tatsächlichen Bewässerungsmenge pro Jahr) abweicht. Dieser ergibt sich jedoch lediglich durch die Angaben eines in die Gartenbewässerungsanlage eingebauten geeichten Messgerätes (Subzähler). Der Subzähler Nr. ***1*** wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 22.05.2014 in die Gartenleitung eingebaut und kann daher erst ab diesem Zeitpunkt die nicht in den Kanal eingeleiteten Abwassermengen erfassen." Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG (Vorlageantrag) vom 27.10.2014 führte die Bf ergänzend zur Beschwerde aus wie folgt (AS 45): Der Spruch des Bescheides sei falsch, das sie eine Herabsetzung der Abwassergebühr und Umweltabgabe für Abwasser für jene bezogene Wassermenge von 143 m³ jährlich ab 2012 beantragt habe, es sei aber nur 105 m³ mit Bescheid anerkannt worden, mit Bescheidbegründung, diese Nichteinleitungsmenge sei durch prüffähige Unterlagen nachgewiesen worden, weshalb laut Bf dieser Bescheidspruch nicht nachvollziehbar sei und die Begründung für die Abweichung vom Antrag der Bf fehle. Der mit 22.5.2014 eingebaute Wasserzähler zeige bereits zum 8.8.2014 den Zählerstand von 85 m³ an, was 85 m³ Nichteinleitungsmenge in 81 Tagen ergebe, wobei 2014 ein extrem regenreicher Sommer herrsche und nicht alle Tage Beregnungstage seien, freilich räumte die Bf ohnehin ein, dass aus dem Verbrauch ab 22.5.2014 sicherlich nicht auf die vorangegangenen Jahre geschlossen werden könne. Die ÖNORM L 1112, auf die sich die BVE (Berechnung der Amtssachverständigen) bezogen hat, gibt Mindestbewässerungsmengen zur Erhaltung des Pflanzenbestandes vor und sieht extra unter Pkt. 5.3.2 die Möglichkeit einer automatisch gesteuerten Bewässerungsanlage vor, sodass die Berechnung der Bf genauso auf ÖNORM L 1112 basiere, sie berücksichtige aber die tatsächliche Entnahmemenge und nicht die erforderliche Mindestmenge. Am 21.5.2015 brachte die Bf eine Ergänzung zur Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: Die Bescheide basierten auf einer Stellungnahme der MA 42, die den Wasserbedarf nach ÖNORM L 1112 für das Bewässern angebe. Laut ergänzender Auskunft des zuständigen Ingenieurs der Wr. Stadtgärten sei laut Bf für die Berechnung des Wasserbedarfs der natürliche Niederschlag der Messstelle Lainzer Tor herangezogen und die Zuschlagsfaktoren für die Hanglage mit 25% und für die natürliche Abdeckung durch Bäume und Gebäude mit 35% angesetzt worden. Kritisiert wurde von der Bf dass die MA 42 den Wasserbedarf der Pflanzenflächen nicht ordnungsgemäß in Rasen, Staudenbeet und Baumflächen bis und über 15 Jahre aufgeteilt, sondern alles als Rasenfläche deklariert hat. Darüber hinaus hat die MA 42 den Wasserbedarf mit dem Zuschlagsfaktor 1,6 multipliziert, anstatt sich am normativen Beispiel A.1 zu orientieren. Aus dem Beispiel sehe man, dass bei einer Gesamtsumme der Zu- und Abschläge von +50% das Bewässerungsintervall um 50% verkürzt werden muss, die monatliche Bewässerungsmenge sich also verdopple. In gegenständlichem Beschwerdefall betrage die Summe der Zuschläge 60%, die MA 42 habe den Wasserbedarf um 60% höht, was widersprüchlich zu o.a. Beispiel sei.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mangels nunmehr widerstreitender Sachverhaltsausführungen bezieht sich das Bundesfinanzgericht auf den oben wiedergegebenen Verfahrenshergang.   Erwägungen Laut Aktenlage beträgt die Gesamtgrünfläche auf dem gegenständl. Grundstück 330 m². Mit Eingabe vom 28.6.2013 gab die Bf an , die automat. Bewässerungsanlage sei in der Beregnungssaison von 1. April bis 15. Okt, somit in einem Zeitraum von 6,5 Monaten, eingeschaltet. Bei einem 30 Min dauernden Bewässerungszyklus je Beregnungskreis und einer Ablesung am Wasserzähler von 1,32 m³ ergäbe sich bei 108 Bewässerungstagen im Jahr eine Wassermenge von 143 m³ jährlich, die nicht in den öffentl. Kanal geleitet werde. Aus dem Wasserverbrauch ohne Beregnung für 125 Tage (die Bf verwies diesbezüglich auf den Gebührenbescheid) mit 48 m³ ergäbe sich ein Wasserverbrauch auf 364 Tage umgerechnet von 140 m³, der Rest sei für Bewässerung. - Der Subwasserzähler für die Gartenleitung (-bewässerung) zeigte seit seinem Einbau am 22.5.2014 bis 19.3.2015 einen Zählerstand von 104 m³ an. Betreffend Wettersituation Mai 2015 wurde dazu folgende Information eingeholt: Laut Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) handelte es sich beim Mai 2015 österreichweit um einen der trübsten Mai-Monate mit viel Regen seit 1990. Österreichweit hatte der Mai 2015 20% weniger Sonnenschein als im Mittel und 50% mehr Niederschlag. Markant war in diesem Mai auch starker Dauerregen durch Tiefdruckgebiete über der Adria und Unwetter in Verbindung mit heftigen Gewitterzellen. Damit fiel der Mai 2015 extrem nass aus, sagt der Klimatologe der ZAMG. Wie schon die Maimonate der beiden Jahre davor war auch der Mai 2015 österreichweit im Durchschnitt außergewöhnlich niederschlagsreich. In Wien ergab sich eine Abweichung der Sonnenstundendauer zum langjährigen Durchschnitt um minus 25%, was bei unveränderter Regenmenge in Wien und geringfügig geringerer Durchschnittstemperatur verglichen mit den vergangenen 25 Jahren (Anmerkung: vor 2015) auch zu weniger Bewässerungserfordernis in den Wiener Gärten führte. Der Subwasserzähler zeigte seit seinem bereits erwähnten Einbau am 22.5.2014 bis 19.3.2015 eine Bewässerungsmenge von 104 m³ an. Selbst bei Berücksichtigung einer angemessenen Menge für April 2015 bis 21.5.2015 (Anmerkung: laut ZAMG waren bspw in Wien im Mai 2015 um 25% weniger Sonnenstunden als im langjährigen Durchschnitt davor, was auch einen geringeren Wasserbedarf für Bewässerung verursacht; laut Bf selbst ist nicht der ganze Monat April Bewässerungsmonat [s. Ausführungen der Bf betreffend April 2013]) , zumal die Bewässerungsmenge in Wien jahreszeitlich bedingt nicht linear verläuft, sondern April bis Mai naturgemäß ein geringerer Bewässerungsbedarf anfällt als im Hochsommer in der Großstadt, ergebe sich bei Weitem nicht die in der Beschwerde von der Bf behauptete Wassermenge von 143 m³ der nicht in den öffentl. Kanal eingeleiteten Bewässerungsmenge (Nichteinleitungsmenge). Angemerkt wird, dass die Bf selbst bspw für das Jahr 2013 ausführte, dass jedenfalls bis 8.4.2013 bewässerungsfreie Zeit gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.6.2013 hat der Amtssachverständige der MA 42, unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen; Ausgabe: 01.09.2010), am 20.03.2014 eine Erhebung vor Ort durchgeführt und dabei eine Nichteinleitungsmenge von 105 m³ wie folgt ermittelt:   | Pos. | Bezeichnung der Anlage im Detail | A | B | C | D | E | F | 1 | Rasenfläche | 252 m² | 25% | 287,00 l | 15,32 m³ | 20% | 72,33 m³ | 2 | Rasengittersteine | 34 m² | 25% | 179,00 l | 2,07 m³ | 0% | 6,09 m³ | 3 | Glashaus | 22 m² | 25% | 287,00 l | 1,34 m³ | 20% | 6,32 m³ |   | Wohnungseinheiten | 1 |   |   | 0,52 m³ |   | 0,52 m³ |   |   |   |   |   | 24 m³ |   | 105 m³ Beschreibung: A = Flächenausmaße oder Anzahl B = Bewertung des Erhaltungszieles, Zu- und Abschläge C = Bewässerungsbedarf (Liter je m² oder Stück) D = Wert lt. ÖNORM L 1112 E = Sonstige Zu- und Abschläge F = Jahreswasserbedarf (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation inkl. Zu und Abschläge)   Angemerkt wird, dass beispielsweise auch die Flächen | Rasenfläche | 252 m² | Rasengittersteine | 34 m² exakt den von der Bf im Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren angeführten Werten entsprechen. Weiters wird angemerkt, dass der Gutachter des Magistrats auch für das Glashaus einen beträchtlichen Wasserbedarf berücksichtigt hat: | Glashaus | 22 m² | 25% | 287,00 l | 1,34 m³ | 20% | 6,32 m³   Laut Bf selbst (Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr, AS 6) fallen pro Jahr durchschnittlich 108 Bewässerungstage an. Die Bewässerungsanlage ist laut Bf von 1. April bis 15. Oktober eines Jahre, also 6,5 Monate, in Betrieb (April bis Oktober eines Jahres) (vgl. dazu Angaben der Bf selbst, dass der Zeitraum von 4.12.2012 bis 8.4.2013 jedenfalls ohne Beregnung gewesen sei [vgl. Antrag auf Abwassergebührenherabsetzung vom 28.6.2013, AS 6]). Anmerkung des BFG: Dies bedeutet, dass nicht bereits ab 1. April jeden Jahres bewässert wird, da uU Anfang April noch bewässerungsfreie Zeit vorliegt. Der Subwasserzählerstand (Subwasserzähler für Bewässerung und infolge Nichteinleitungsmenge) für 22.5.2014 bis 19.3.2015 ergab einen Verbrauch von 104 m³. Die Bf selbst ging von 108 Bewässerungstagen aus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die nötige Bewässerungsmenge nicht linear über die von ihr grundsätzlich angegebenen 6,5 Bewässerungsmonate (Anmerkung des BFG: abgesehen auch von etwaigen beregnungsfreien Phasen Anfang April) anfällt, sondern die nötige Bewässerungsmenge abhängig von den jahreszeitlichen Schwankungen in Österreich bzw Wien ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2013 die Beschwerde zurückgezogen wurde, weil die aus dem tatsächlichen Verbrauch von lediglich 216 m³ Wasser resultierende Nichteinleitungsmenge von 76 m³ die für eine Herabsetzung der Abwassergebühr gesetzlich geforderte Mindestnichteinleitungsmenge von 100 m³ unterschritten hat (vgl. Schreiben Magistrat der Stadt Wien MA 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren vom 26.6.2014 betreffend Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr, AS 14). Auch die o.a. geschätzte Nichteinleitungsmenge resultierend aus dem tatsächlichen (geringen) Wasserverbrauch insgesamt für das Jahr 2013 zeigt, dass es sich ohne genaue Messdaten lediglich um Schätzungen handelt bzw handeln kann. Die Bf hat die Beschwerde betreffend 2013 aufgrund eines Vorhalts seitens des Magistrats zurückgezogen. Mittels Subwasserzählers wurde für den Zeitraum 22.5.2014 bis 19.3.2015, in dem die Sommermonate bzw klassischen Hitzemonate in Wien, nämlich Juli 2014 und August 2014 sowie allenfalls auch teilweise Juni 2014, in denen grundsätzlich die höchsten Wassermengen für Bewässerung anfallen, ohnehin enthalten sind, ermittelt. Selbst wenn man den exakt mittels Subwasserzähler ermittelten Werte der Nichteinleitungsmenge für den o.a. Zeitraum 22.5.2014 bis 19.3.2015 mit 104 m³ Wasserverbrauch vergleichsweise heranzieht, und man berücksichtigt, dass die wie o.a. laut ZAMG sonnenarmen 21 Tage im Mai 2015 und die Apriltage 2015 (Anmerkung: wie oben ausgeführt ist laut Bf selbst der April offenbar nicht vollständig Bewässerungszeit) in dem Ergebnis (für ein Jahr) nicht enthalten sind, erscheint die vom Gutachter des Magistrats auf Basis der Rechtnormen ermittelte Nichtleistungsmenge iHv 105 m³ plausibel. Angemerkt wird, dass sich darüber hinaus die natürlichen Schwankungen beim Wasserverbrauch, die aus der Aktenlage ersichtlich sind (wie bspw. auch der relativ geringe Wasserverbrauch im Jahr 2013), auch naturgemäß bei den Nichteinleitungsmengen niederschlagen. Dem kann mit einem Subwasserzähler gegengesteuert werden, welchen die Bf einbauen ließ, und somit von geschätzten Werten unabhängig auf die tatsächlichen Bewässerungs- bzw. Nichteinleitungsmengen zugegriffen werden kann. Experten bzw Sachverständige der zuständigen Fachabteilung Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten erhoben anlässlich der Erhebungen vor Ort am 06.09.2006, am 19.11.2009, im Beisein der Grundstückseigentümerin, und am 20.03.2014 den Sachverhalt und ermittelten jeweils in gleicher Höhe die Nichteinleitungsmenge von 105 m³. Bereits seit 2005 wurde eine Nichteinleitungsmenge von 105 m³ jährlich zuerkannt, was auch der Bf mit Schreiben des Magistrats vom 18.8.2014 mit einer Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme vorgehalten wurde (AS 34). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass daraufhin wie bereits erwähnt die Beschwerde betreffend 2013, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem BFG ist, mit Schreiben vom 25.8.2014 zurückgezogen wurde. Einer jeden (vorausschauenden) Schätzung (sowohl jener der MA 42 als auch jener der Beschwerdeführerin) ist immanent, dass sie in der Regel vom wahren Wert (beschwerdegegenständlich von der tatsächlichen Nichteinleitungsmenge aufgrund der tatsächlichen Bewässerungsmenge pro Jahr) abweicht. Dies bestätigt, dass ohne genaue Wasserverbrauchserfassung für die Gartenleitung lediglich Schätzungen - seitens des Sachverständigen des Magistrats sowie auch seitens der Bf - vorliegen können, zumal offenkundig selbst die Zeiträume der Bewässerung von Jahr zu Jahr in der Tat unterschiedlich sind. Die unterschiedlichen variablen Zeiten iVm wechselnden Wetterbedingungen, unterschiedlichem Wasserbedarf der Pflanzen, ev. variablen Blumentöpfen/-trögen usw., die zu gießen sind, udgl. bedingen, dass die vom Gutachter angesetzte Nichteinleitungsmenge eine Schätzung ist, die näherungsweise an die tatsächlichen Werte, die ebenfalls von Jahr zu Jahr aufgrund div. variabler Einflussfaktoren unterschiedlich sind, herankommt. Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass das detaillierte nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen, das dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegt, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten iS der zugrundeliegenden Rechtsnormen entspricht, sowie schlüssig und nachvollziehbar ist. Darüber hinaus wird auf die o.a. Begründung des Magistrats in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, und diese ist auch Teil der Begründung des Erkenntnisses der Bundesfinanzgerichts. Das gegenständlich relevante Gutachten des Amtssachverständigen der MA 42 ist daher aus angeführten Gründen vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen, die Nichteinleitungsmenge iHv 105 m³ Wasser wurde vom Sachverständigen den Rechtsnormen entsprechend schlüssig anerkannt bzw festgesetzt. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzulassen der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.         Wien, am 23. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400155/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400155.2014
Stammnummer
135334
Gültig
23.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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